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Entscheidung 7 Ob 127/06m×

Entscheidung 7 Ob 127/06m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob127/06m

Entscheidungsdatum

27.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Andreas S*****, vertreten durch Mag. Martin Machold, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Edwin A. Payr, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert EUR 50.000 sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 21. März 2006, GZ 5 R 159/05z-21, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Sachversicherung, bei der der Betrieb, nicht die Person des Betriebsinhabers versichert ist (RIS-Justiz RS0080975). Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits mit der Entscheidung 7 Ob 272/04g in einem vergleichbaren Fall mit einem Betriebsunterbrechungsversicherungsvertrag für Ärzte auseinandergesetzt. Daraus ergibt sich für diesen Fall:

Artikel 14, Absatz eins b, ABS entspricht (wie auch Artikel 14, ABU 1996) der Bestimmung des Paragraph 96, VersVG und ist daher nicht gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.

Auch im vorliegenden Fall war - worauf bereits das Berufungsgericht hinwies - bei Versicherungsabschluss keineswegs absehbar, dass der Kläger im Fall eines Schadens und Kündigung durch die Beklagte anderweitig nicht mehr versicherbar sein würde.

Vergleichbare Beschränkungen des Kündigungsrechtes wie etwa bei der Krankenversicherung als Personenversicherung vergleiche Paragraph 178 i, VersVG) fehlen für die Betriebsunterbrechungsversicherung als Sachversicherung.

Es besteht kein Anlass, von dieser Judikatur abzugehen. Das Berufungsgericht hat die Grundsätze bereits umfassend und richtig ausgeführt, seine Entscheidung hält sich im Rahmen der Rechtsprechungsgrundsätze.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E82168 7Ob127.06m

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in VR 2008,33/783 - VR 2008/783 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00127.06M.0927.000

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2008

Dokumentnummer

JJT_20060927_OGH0002_0070OB00127_06M0000_000