[1] 1. § 128 AußStrG regelt das Verfahren zur Änderung (Erweiterung oder Einschränkung), Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung. Nach dessen Abs 1 sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – die Vorschriften über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters anzuwenden. 1. Paragraph 128, AußStrG regelt das Verfahren zur Änderung (Erweiterung oder Einschränkung), Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung. Nach dessen Absatz eins, sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – die Vorschriften über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters anzuwenden.
[2] 2. Die Einleitung eines Erwachsenenschutzverfahrens kann vom Betroffenen nach ständiger Rechtsprechung mit Rekurs bekämpft werden (vgl RS0008520; RS0008521; RS0006527). Nichts anderes hat für den Beschluss auf Einleitung des Erneuerungsverfahrens zu gelten. 2. Die Einleitung eines Erwachsenenschutzverfahrens kann vom Betroffenen nach ständiger Rechtsprechung mit Rekurs bekämpft werden vergleiche RS0008520; RS0008521; RS0006527). Nichts anderes hat für den Beschluss auf Einleitung des Erneuerungsverfahrens zu gelten.
[3] 3. Dieser Beschluss ist zu begründen, weil nach § 39 Abs 4 AußStrG die Begründung nur dann unterbleiben kann, wenn gleichgerichteten Anträgen der Parteien stattgegeben wird, der Beschluss dem erklärten Willen aller Parteien entspricht oder der Beschluss in Gegenwart aller Parteien mündlich verkündet wurde und alle Parteien auf Rechtsmittel verzichtet haben. Dies ist hier nicht der Fall. 3. Dieser Beschluss ist zu begründen, weil nach Paragraph 39, Absatz 4, AußStrG die Begründung nur dann unterbleiben kann, wenn gleichgerichteten Anträgen der Parteien stattgegeben wird, der Beschluss dem erklärten Willen aller Parteien entspricht oder der Beschluss in Gegenwart aller Parteien mündlich verkündet wurde und alle Parteien auf Rechtsmittel verzichtet haben. Dies ist hier nicht der Fall.
[4] 4.1 Wenn das Rekursgericht die (angeblich) mangelhafte Begründung – im Sinn ihrer Überprüfbarkeit – ausreichend ergänzt, ist ein behaupteter Begründungsmangel jedenfalls geheilt (RS0121710 [T10]).
[5] 4.2 Das Erstgericht hat den Beschluss auf Einleitung des Erneuerungsverfahrens zwar nicht inhaltlich begründet, sondern in seiner Begründung nur auf das gesetzlich angeordnete Fortbestehen der Erwachsenenvertretung bis zum Abschluss des Erneuerungsverfahrens verwiesen. Das Rekursgericht ergänzte die Begründung aber und führte aus, dass sich aus dem Akteninhalt ausreichend Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Überprüfung der weiteren Voraussetzungen ergeben, weil zahlreiche an diverse Behörden und Gerichte gerichtete Eingaben der Betroffenen vorlägen, die ihr ohne Erwachsenenvertretung zum Nachteil gereichen könnten. Weder aus den Rekursausführungen noch aus dem von der Betroffenen vorgelegten Schreiben der Ärztin ergäben sich Hinweise, dass sich die Umstände derart geändert hätten, dass ohne weitere Überprüfung die Erwachsenenvertretung auslaufen könnte.
[6] Der geltend gemachte Begründungsmangel liegt somit nicht vor.
[7] 5.1 Nach ständiger Rechtsprechung – zum Bestellungsverfahren – würde es dem Zweck des Überprüfungsverfahrens widersprechen, wenn schon zu Beginn konkrete Feststellungen über psychische Krankheiten oder vergleichbare Beeinträchtigungen der Entscheidungsfähigkeit sowie konkrete Gefährdungen verlangt werden würden (RS0126667). Für die Einleitung und die Fortsetzung des Verfahrens genügt daher grundsätzlich schon die Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters kommt (RS0008542 [insb T3]). Es bedarf nur eines Mindestmaßes an nachvollziehbarem Tatsachensubstrat, aus dem sich das Vorliegen darauf hinweisender Anhaltspunkte ableiten lässt (RS0008542 [T1]; 4 Ob 7/18k).
[8] 5.2 Wie das Rekursgericht aus dem Akteninhalt – ohne Korrekturbedarf – abgeleitet hat, besteht aufgrund des Inhalts der zahlreichen Eingaben der Betroffenen jedenfalls zumindest die Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Erneuerung der Erwachsenenvertretung kommt.
[9] 5.3 Ob die Erneuerung tatsächlich zu erfolgen hat oder aufgrund von Änderungen der Verhältnisse eine Beendigung möglich wäre, ist hingegen nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung, sondern wird erst nach Abschluss des Erneuerungsverfahrens, in dessen Rahmen das Gericht (zumindest) den Erwachsenenschutzverein mit der Abklärung beauftragen und eine Erstanhörung durchführen muss (§ 128 Abs 3 AußStrG), zu beurteilen sein. 5.3 Ob die Erneuerung tatsächlich zu erfolgen hat oder aufgrund von Änderungen der Verhältnisse eine Beendigung möglich wäre, ist hingegen nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung, sondern wird erst nach Abschluss des Erneuerungsverfahrens, in dessen Rahmen das Gericht (zumindest) den Erwachsenenschutzverein mit der Abklärung beauftragen und eine Erstanhörung durchführen muss (Paragraph 128, Absatz 3, AußStrG), zu beurteilen sein.
[10] 6. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass dieser Beschluss einer weiteren Begründung bedürfte.