Die Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 67 Abs 1 VersVG geht der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt hat. Es ist zwar richtig, daß nach der Rechtsprechung in der Kaskoversicherung, welche nur der Versicherung des Eigeninteresses an der Erhaltung verschiedener Sachen dient, der aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer zur Benützung der Sache Berechtigte grundsätzlich nicht mitversichert, sondern "Dritter" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist (VR 1993/308 mwN). Der Versicherer kann jedoch auf das Regreßrecht nach § 67 Abs 1 VersVG verzichten. Dies ist für den Bereich der Fahrzeug-Kollisions-Kaskoversicherung geschehen. Gemäß Art 6 KKB 1986 verzichtet der Versicherer auf den Regreß gegen den berechtigten Lenker in jenen Fällen, in denen auch gegenüber dem Versicherungsnehmer als Fahrzeuglenker Leistungsfreiheit bestanden hätte. Als "berechtigter Lenker" werden Personen definiert, die mit dem Willen des Versicherungsnehmers oder des über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenken.Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, VersVG geht der Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt hat. Es ist zwar richtig, daß nach der Rechtsprechung in der Kaskoversicherung, welche nur der Versicherung des Eigeninteresses an der Erhaltung verschiedener Sachen dient, der aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer zur Benützung der Sache Berechtigte grundsätzlich nicht mitversichert, sondern "Dritter" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist (VR 1993/308 mwN). Der Versicherer kann jedoch auf das Regreßrecht nach Paragraph 67, Absatz eins, VersVG verzichten. Dies ist für den Bereich der Fahrzeug-Kollisions-Kaskoversicherung geschehen. Gemäß Artikel 6, KKB 1986 verzichtet der Versicherer auf den Regreß gegen den berechtigten Lenker in jenen Fällen, in denen auch gegenüber dem Versicherungsnehmer als Fahrzeuglenker Leistungsfreiheit bestanden hätte. Als "berechtigter Lenker" werden Personen definiert, die mit dem Willen des Versicherungsnehmers oder des über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten das Fahrzeug lenken.
Ein solcher Verzicht zugunsten des berechtigten Lenkers bewirkt dessen Befreiung vom Risiko, zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens herangezogen zu werden. Die auf die Versicherung eigener Sachen gerichtete Versicherung des Versicherungsnehmers umfaßt in einem solchen Fall auch eine Fremdversicherung. Der Verzicht zugunsten des Schädigers ist nichts anderes als eine Form der - wenn auch nur teilweisen - Mitversicherung des Sachersatzinteresses dieses Schädigers (SZ 63/28 = VR 1990/221).
Wenn daher der Lenker eines Kraftfahrzeuges den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt, bleibt der Versicherer dem Versicherungsnehmer zwar zur Leistung verpflichtet, weil diesem das Verhalten des Lenkers nicht zugerechnet wird. Der Versicherer kann dann aber wegen § 61 VersVG am Lenker Rückgriff nehmen. Für den Fall leicht fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles ist der Lenker jedoch wegen des Regreßverzichtes von der Haftung befreit (Schauer, VersVG3, 391).Wenn daher der Lenker eines Kraftfahrzeuges den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt, bleibt der Versicherer dem Versicherungsnehmer zwar zur Leistung verpflichtet, weil diesem das Verhalten des Lenkers nicht zugerechnet wird. Der Versicherer kann dann aber wegen Paragraph 61, VersVG am Lenker Rückgriff nehmen. Für den Fall leicht fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles ist der Lenker jedoch wegen des Regreßverzichtes von der Haftung befreit (Schauer, VersVG3, 391).
Die vom Gericht zweiter Instanz zur Begründung seiner Ansicht angeführten Zitate aus der Rechtsprechung betreffen Fälle, die außerhalb des Geltungsbereiches der KKB 1986 lagen. Das gesamte Vorbringen der klagenden Partei läßt sich nur dahin verstehen, daß sie im Sinne dieser Bestimmung Regreß gegen den Beklagten deshalb nimmt, weil dieser ihrer Meinung nach grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Insbesondere da sie dies selbst behauptet und unter Beweis zu stellen versucht hat, ist davon auszugehen, daß die klagende Partei von der Geltung der KKB auf das vorliegende Versicherungsverhältnis sowie davon ausging, daß der Beklagte der berechtigte Lenker des PKWs war. Es bestand unter den Streitteilen auch keinerlei Divergenz dahin, daß der Beklagte nur bei grober Fahrlässigkeit regreßpflichtig ist. Somit ist entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz allein die Frage entscheidend, ob dem Beklagten grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Dies hat das Erstgericht zu Recht verneint.
Die in der Berufung und in der Revisionsbeantwortung aufgestellte Behauptung der klagenden Partei, der Beklagte habe 3,9 Sekunden lang von der Fahrweg weggeblickt und dabei eine Fahrstrecke von 70 m zurückgelegt, läßt sich mit den Feststellungen der Vorinstanzen nicht in Einklang bringen. Demnach ist der Anstoß keineswegs genau zu dem Zeitpunkt erfolgt, als der Beklagte wieder auf die Fahrbahn blickte. Der Beklagte hat vielmehr seinen Blick nur "kurzfristig" von der Fahrbahn abgewendet, wie sich aus den insoweit als Feststellungen zu wertenden Ausführungen des Erstgerichtes im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ergibt, wobei er lediglich versucht hat, das Herabfallen des am Beifahrersitz gelagerten Handys zu verhindern. Aus den Feststellungen ergibt sich, daß das Fahrzeug infolge dieses Aufmerksamkeitsfehlers unbeherrschbar wurde und in weiterer Folge gegen die Leitschiene prallte. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in zwei ähnlich gelagerten Fällen ausgeführt hat, begründet ein reflexartiges Bücken nach einem herabgefallenen Gegenstand (VR 1989/168) oder das bloße Drücken des Bedienungsknopfes einer Freisprechanlage, wobei einen Moment lang von der Straße weggeblickt wird, für sich allein noch nicht zwangsläufig grobe Fahrlässigkeit. Das Erstgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, daß zu der Zeit, als sich der Beklagte durch das Herabgleiten des Handys ablenken ließ, keine besonderen Gefahrenmomente, die eine erhöhte Aufmerksamkeit und Konzentration auf das Verkehrsgeschehen erfordert hätten, vorgelegen sind. Der Beklagte hielt entgegen den Behauptungen der klagenden Partei keine überhöhte Geschwindigkeit ein. Die Fahrbahn war (noch) trocken, die Sicht gut, und es herrschte kein Verkehr. Das Befahren einer langgezogenen, übersichtlichen Kurvenkombination ist ebenfalls nicht besonders gefahrenträchtig. Selbst wenn daher die am Beifahrersitz gelagerten Gegenstände schon vor dem Unfall mehrfach verrutschten (wie die klagende Partei ergänzend festgestellt haben will), kann in dem festgestellten Verhalten des Beklagten (noch) keine auffallende, sich aus der Menge der nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen im Straßenverkehr besonders hervorhebende Sorglosigkeit und auch keine Summierung leichter Fahrlässigkeiten, die zusammen eine grobe Fahrlässigkeit begründeten, erblickt werden.
Es war daher die klagsabweisende erstgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.