Begründung:
Mit beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachter Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei "B***** GmbH, ***** Kufstein, *****" den in sechs Fakturen über S 270.198,85,--, S 461.282,30, S 1.167,60, S 63.468,44, S 2.640,-- und S 3.052,80 für die Herstellung von Prospekten in Rechnung gestellten Werklohn. Unstrittig ist, dass die Ansprüche der Klägerin nach § 55 Abs 1 JN nicht zusammenzurechnen sind.Mit beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachter Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei "B***** GmbH, ***** Kufstein, *****" den in sechs Fakturen über S 270.198,85,--, S 461.282,30, S 1.167,60, S 63.468,44, S 2.640,-- und S 3.052,80 für die Herstellung von Prospekten in Rechnung gestellten Werklohn. Unstrittig ist, dass die Ansprüche der Klägerin nach Paragraph 55, Absatz eins, JN nicht zusammenzurechnen sind.
Die beklagte Partei wendete örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts und mangelnde Passivlegitimation ein. Die Rechnungen beträfen nicht sie, sondern offensichtlich die B***** GmbH, ***** Linz, *****.
Die klagende Partei beantragte daraufhin, die Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das Landesgericht Linz zu überweisen und die Parteibezeichnung auf B***** GmbH, ***** Linz, ***** zu berichtigen.Die klagende Partei beantragte daraufhin, die Rechtssache gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO an das Landesgericht Linz zu überweisen und die Parteibezeichnung auf B***** GmbH, ***** Linz, ***** zu berichtigen.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz erklärte seine örtliche Unzuständigkeit und überwies die Rechtssache an das sAn nicht offenbar unzuständige Landesgericht Linz.
Die Beklagte erhob neuerlich die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und wandte sich gegen eine Änderung der Parteibezeichnung.
Das Erstgericht (Landesgericht Linz) wies mit Beschluss vom 3. 12. 1999 den Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung sowie einen Eventualantrag auf Neuzustellung der Klage an die zu berichtigende Partei ab. Weiters wies es die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss in allen Punkten und sprach aus, dass der Revisionsrekurs in Ansehung der Forderungen von S 1.167,60 und S 2.640,-- sowie S 3.052,80 jedenfalls unzulässig, darüber hinaus nicht zulässig sei. Über Antrag der klagenden Partei revidierte es diesen Ausspruch allerdings hinsichtlich der Forderung von S 63.468,44 dahin, dass es diesbezüglich den Revisionsrekurs - im Hinblick auf den von der Klägerin betreffend die Forderungen von S 270.198,85 und S 461.282,30 erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs "aus Gründen der Entscheidungsharmonie" - doch für zulässig erklärte.