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Entscheidung 7 Ob 129/00x×

Entscheidung 7 Ob 129/00x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob129/00x

Entscheidungsdatum

14.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, ***** Kufstein, *****, vertreten durch Dr. Maximilian Ellinger und Dr. Günter Ellmerer, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen S 461.282,30, S 270.198,85 und S 63.468,44 (sA), über den Revisionsrekurs und den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 6. März 2000, GZ 1 R 29/00s-15, womit der Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 3. Dezember 1999, GZ 4 Cg 202/99i-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Sowohl der ordentliche, als auch der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 (darin enthalten S 811,84 USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachter Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei "B***** GmbH, ***** Kufstein, *****" den in sechs Fakturen über S 270.198,85,--, S 461.282,30, S 1.167,60, S 63.468,44, S 2.640,-- und S 3.052,80 für die Herstellung von Prospekten in Rechnung gestellten Werklohn. Unstrittig ist, dass die Ansprüche der Klägerin nach Paragraph 55, Absatz eins, JN nicht zusammenzurechnen sind.

Die beklagte Partei wendete örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts und mangelnde Passivlegitimation ein. Die Rechnungen beträfen nicht sie, sondern offensichtlich die B***** GmbH, ***** Linz, *****.

Die klagende Partei beantragte daraufhin, die Rechtssache gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO an das Landesgericht Linz zu überweisen und die Parteibezeichnung auf B***** GmbH, ***** Linz, ***** zu berichtigen.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz erklärte seine örtliche Unzuständigkeit und überwies die Rechtssache an das sAn nicht offenbar unzuständige Landesgericht Linz.

Die Beklagte erhob neuerlich die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und wandte sich gegen eine Änderung der Parteibezeichnung.

Das Erstgericht (Landesgericht Linz) wies mit Beschluss vom 3. 12. 1999 den Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung sowie einen Eventualantrag auf Neuzustellung der Klage an die zu berichtigende Partei ab. Weiters wies es die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss in allen Punkten und sprach aus, dass der Revisionsrekurs in Ansehung der Forderungen von S 1.167,60 und S 2.640,-- sowie S 3.052,80 jedenfalls unzulässig, darüber hinaus nicht zulässig sei. Über Antrag der klagenden Partei revidierte es diesen Ausspruch allerdings hinsichtlich der Forderung von S 63.468,44 dahin, dass es diesbezüglich den Revisionsrekurs - im Hinblick auf den von der Klägerin betreffend die Forderungen von S 270.198,85 und S 461.282,30 erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs "aus Gründen der Entscheidungsharmonie" - doch für zulässig erklärte.

Rechtliche Beurteilung

Der ordentliche und der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin sind

a) soweit die Abweisung des Antrags auf Berichtigung der Parteibezeichnung und neuerliche Zustellung der Klage an die zu berichtigende Partei bekämpft wird, jedenfalls unzulässig,

b) soweit die Zurückweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit bekämpft wird, mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig.

Zu a): Dieser Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung entzieht sich einer meritorischen Überprüfung, weil bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz zufolge Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unanfechtbar sind, sofern nicht der Ausnahmefall des zweiten Halbsatzes dieser Gesetzesstelle vorliegt, was betreffend die Abweisung des Antrags auf Berichtigung der Parteibezeichnung nicht zutrifft.

Zu b): Diesbezüglich liegt der erwähnte Ausnahmefall, also die Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, vor. Eine iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage wird in diesem Zusammenhang aber nicht aufgezeigt. Die Ausführungen der ordentlichen und der außerordentlichen Revision beschränken sich vielmehr im Wesentlichen darauf, jene Argumente zu wiederholen, die von der klagenden Partei schon in erster und zweiter Instanz zur Frage der Berichtigung der Parteibezeichnung vorgebracht wurden. Dass im Fall der Abweisung des Berichtigungsantrages die Zuständigkeit des Landesgerichtes Linz gegeben wäre, wird gar nicht behauptet.

Spruchgemäß waren die Rechtsmittel der Klägerin daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des (ordentlichen) Revisionsrekurses hingewiesen.

Anmerkung

E58222 07A01290

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00129.00X.0614.000

Dokumentnummer

JJT_20000614_OGH0002_0070OB00129_00X0000_000