Die Revision ist - entgegen dem für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die Revision ist - entgegen dem für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Beide Vorinstanzen haben mit jeweils ausführlicher Begründung den auch für die Klägerin im konkreten, verfahrensgegenständlichen Fall maßgeblichen Ausbildungsvertrag einerseits nach dessen Wortlaut und andererseits nach den darüber hinaus allen Kursteilnehmern zugegangenen weiteren Unterlagen und mündlichen Zusagen der für die Kursabhaltung maßgeblichen Lehrpersonen nach § 914 ABGB ausgelegt und sind zum Ergebnis gekommen, dass bei der Klägerin - so wie bei allen übrigen Interessenten und Kursabsolventen - der falsche Eindruck einer auch einem akademischen Grad zugänglichen Lehrgangsausbildung mit universitärem Charakter erweckt worden sei, weshalb dem Klagebegehren im Sinne des vorerst nur gefällten Zwischenurteils Berechtigung zukomme. Fragen der Vertragsauslegung kommt indes - wie bereits das Berufungsgericht an sich zutreffend erkannt hat - in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, wenn das Berufungsgericht den hievon betroffenen Vertrag im Einklang mit den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ausgelegt und hiebei nicht von den anerkannten Interpretationsgrundsätzen in krasser, aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierender Weise abgewichen ist (RIS-Justiz RS0042776; RS0042742). Der Umstand (allein), dass im konkreten Fall eine Mehrzahl von gleich betroffenen Klägern (insgesamt 18 Studienlehrgangsteilnehmer) von der Entscheidung betroffen sind, bewirkt (noch) nicht das Vorliegen einer über den singulären Einzelfall hinausgehenden Bedeutung - dies umso mehr, als ja über alle diese Klagen bereits (gleichförmig) entschieden wurde (vgl 2 Ob 118/03x).Beide Vorinstanzen haben mit jeweils ausführlicher Begründung den auch für die Klägerin im konkreten, verfahrensgegenständlichen Fall maßgeblichen Ausbildungsvertrag einerseits nach dessen Wortlaut und andererseits nach den darüber hinaus allen Kursteilnehmern zugegangenen weiteren Unterlagen und mündlichen Zusagen der für die Kursabhaltung maßgeblichen Lehrpersonen nach Paragraph 914, ABGB ausgelegt und sind zum Ergebnis gekommen, dass bei der Klägerin - so wie bei allen übrigen Interessenten und Kursabsolventen - der falsche Eindruck einer auch einem akademischen Grad zugänglichen Lehrgangsausbildung mit universitärem Charakter erweckt worden sei, weshalb dem Klagebegehren im Sinne des vorerst nur gefällten Zwischenurteils Berechtigung zukomme. Fragen der Vertragsauslegung kommt indes - wie bereits das Berufungsgericht an sich zutreffend erkannt hat - in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, wenn das Berufungsgericht den hievon betroffenen Vertrag im Einklang mit den von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ausgelegt und hiebei nicht von den anerkannten Interpretationsgrundsätzen in krasser, aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierender Weise abgewichen ist (RIS-Justiz RS0042776; RS0042742). Der Umstand (allein), dass im konkreten Fall eine Mehrzahl von gleich betroffenen Klägern (insgesamt 18 Studienlehrgangsteilnehmer) von der Entscheidung betroffen sind, bewirkt (noch) nicht das Vorliegen einer über den singulären Einzelfall hinausgehenden Bedeutung - dies umso mehr, als ja über alle diese Klagen bereits (gleichförmig) entschieden wurde vergleiche 2 Ob 118/03x).
Neben weitwendigen, weitestgehend mit Beweiswürdigungsargumenten untermauerten und insoweit den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ohnedies nicht gesetzmäßig zur Darstellung bringenden (vgl Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 503) Ausführungen versucht zwar die Revisionswerberin, das Auslegungsergebnis des das Erstgericht insoweit bestätigenden Berufungsgerichtes umzustoßen, macht hiebei jedoch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der zitierten Gesetzesstelle des § 502 Abs 1 ZPO geltend. Soweit über die Frage der Vertragsauslegung hinaus auch noch geltend gemacht wird, der Anspruch der Klägerin sei deshalb verjährt, weil diese feststellungskonform bereits am 20. 4. 1998 erfahren habe, dass das von ihr angestrebte Diplom von der beklagten Partei nicht verliehen werden könne, kann es genügen, darauf hinzuweisen, dass - selbst ausgehend von diesem Datum - die am 17. 4. 2001 eingebrachte Klage jedenfalls rechtzeitig, da innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, erhoben wurde. Dass der Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung anknüpft (M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 Rz 2 zu § 1478 mwN), vermag auch die Revisionswerberin nicht in Abrede zu stellen. Im Übrigen hinge aber auch die Frage, wann diese objektive Möglichkeit gegeben ist, gleichfalls grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles ab und würde insoweit ebenfalls die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllen (2 Ob 118/03x).Neben weitwendigen, weitestgehend mit Beweiswürdigungsargumenten untermauerten und insoweit den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ohnedies nicht gesetzmäßig zur Darstellung bringenden vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 503,) Ausführungen versucht zwar die Revisionswerberin, das Auslegungsergebnis des das Erstgericht insoweit bestätigenden Berufungsgerichtes umzustoßen, macht hiebei jedoch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der zitierten Gesetzesstelle des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend. Soweit über die Frage der Vertragsauslegung hinaus auch noch geltend gemacht wird, der Anspruch der Klägerin sei deshalb verjährt, weil diese feststellungskonform bereits am 20. 4. 1998 erfahren habe, dass das von ihr angestrebte Diplom von der beklagten Partei nicht verliehen werden könne, kann es genügen, darauf hinzuweisen, dass - selbst ausgehend von diesem Datum - die am 17. 4. 2001 eingebrachte Klage jedenfalls rechtzeitig, da innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, erhoben wurde. Dass der Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung anknüpft (M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 Rz 2 zu Paragraph 1478, mwN), vermag auch die Revisionswerberin nicht in Abrede zu stellen. Im Übrigen hinge aber auch die Frage, wann diese objektive Möglichkeit gegeben ist, gleichfalls grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles ab und würde insoweit ebenfalls die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht erfüllen (2 Ob 118/03x).
Das somit unzulässige Rechtsmittel der beklagten Partei war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 2 ZPO (8 Ob 67/03s).Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 393, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, ZPO (8 Ob 67/03s).