Entscheidungsgründe:
Als Gesellschafter der A***** GmbH (nunmehr: S*****GmbH) erteilte der Kläger dem Erstbeklagten den Auftrag, die Urkunden für die Einbringung seines Einzelunternehmens S***** in die GmbH zu verfassen. Dementsprechend errichtete der Erstbeklagte den Einbringungsvertrag vom 16. 9. 2002, einen Nachtrag zum Einbringungsvertrag vom 30. 9. 2002 sowie die Neufassung des Gesellschaftsvertrages vom 16. 9. 2002.
Mit dem Einbringungsvertrag vom 16. 9. 2002 brachte der Kläger sein nicht protokolliertes Einzelunternehmen S***** nach Art III UmgrStG in die A***** GmbH ein. Zugrunde gelegt wurde die Einbringungsbilanz vom 1. 1. 2002, worin - nach Berichtigung bzw Abänderung mit dem Nachtrag zum Einbringungsvertrag vom 30. 9. 2002, genehmigt in der am gleichen Tag abgehaltenen außerordentlichen Generalversammlung - den Aktiva von insgesamt EUR 1,367.913,36 im Rahmen der gleich hohen Passiva unter anderem ein Einbringungskapital von EUR 375.000 und neben weiteren Verbindlichkeiten in Punkt D 4 „Verrechnung Josef S***** gemäß § (5) UmgrStG" EUR 912.574,16 gegenüberstanden. Im Punkt IV des Einbringungsvertrages wurde der Wert des eingebrachten Unternehmens mit EUR 375.000 festgehalten und als Gegenleistung für die Einbringung ein Geschäftsanteil an der A***** GmbH, der einer voll eingebrachten Stammeinlage von EUR 375.000 entspricht, vereinbart.Mit dem Einbringungsvertrag vom 16. 9. 2002 brachte der Kläger sein nicht protokolliertes Einzelunternehmen S***** nach Artikel römisch drei, UmgrStG in die A***** GmbH ein. Zugrunde gelegt wurde die Einbringungsbilanz vom 1. 1. 2002, worin - nach Berichtigung bzw Abänderung mit dem Nachtrag zum Einbringungsvertrag vom 30. 9. 2002, genehmigt in der am gleichen Tag abgehaltenen außerordentlichen Generalversammlung - den Aktiva von insgesamt EUR 1,367.913,36 im Rahmen der gleich hohen Passiva unter anderem ein Einbringungskapital von EUR 375.000 und neben weiteren Verbindlichkeiten in Punkt D 4 „Verrechnung Josef S***** gemäß Paragraph (5) UmgrStG" EUR 912.574,16 gegenüberstanden. Im Punkt römisch vier des Einbringungsvertrages wurde der Wert des eingebrachten Unternehmens mit EUR 375.000 festgehalten und als Gegenleistung für die Einbringung ein Geschäftsanteil an der A***** GmbH, der einer voll eingebrachten Stammeinlage von EUR 375.000 entspricht, vereinbart.
Das Protokoll über die am 16. 9. 2002 abgehaltene außerordentliche Generalversammlung der A***** GmbH lautet:
„Zum ersten Punkt der Tagesordnung:
Es wird einstimmig der Beschluss gefasst, das Stammkapital der Gesellschaft von derzeit voll einbezahlten EUR 105.000 um EUR 375.000 auf EUR 480.000 zu erhöhen.
Zur Übernahme der Kapitalerhöhung wird unter Verzicht des Gesellschafters Ing. Johann P***** auf sein Bezugsrecht der Gesellschafter Johann S***** zugelassen.
Dieser bringt auf die Kapitalerhöhung das ihm allein gehörende, seit 1996 am Standort Linz betriebene Einzelunternehmen „S*****" auf der Grundlage der Einbringungsbilanz vom 31. 12. 2001/1. 1. 2002 mit allen Aktiven und Passiven als Gesamtsache unter Verzicht auf die Liquidation mit dem Ende des Bilanzstichtages als Sacheinlage ein.
Das einzubringende Einzelunternehmen hat nach dem Gutachten der ... Wirtschaftstreuhand KG, … vom 16. 9. 2002 einen Einbringungswert von EUR 375.000. Der zwischen der A***** GmbH und Herrn Josef S***** über die Einbringung des Kunsthandelsunternehmens abzuschließende Einbringungsvertrag wird in jener Form, welche vorliegt, einstimmig genehmigt und von den Beteiligten unter einem unterfertigt. Da durch diese Einbringung dieser Sacheinlage der Bestimmung des § 6 Abs 1 GmbHG nicht mehr entsprochen wird, sind gemäß § 6a Abs 4 GmbHG die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründungsprüfung anzuwenden. Der Geschäftsführer wird beauftragt, umgehend einen Gründungsbericht zu erstatten.Das einzubringende Einzelunternehmen hat nach dem Gutachten der ... Wirtschaftstreuhand KG, … vom 16. 9. 2002 einen Einbringungswert von EUR 375.000. Der zwischen der A***** GmbH und Herrn Josef S***** über die Einbringung des Kunsthandelsunternehmens abzuschließende Einbringungsvertrag wird in jener Form, welche vorliegt, einstimmig genehmigt und von den Beteiligten unter einem unterfertigt. Da durch diese Einbringung dieser Sacheinlage der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, GmbHG nicht mehr entsprochen wird, sind gemäß Paragraph 6 a, Absatz 4, GmbHG die aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründungsprüfung anzuwenden. Der Geschäftsführer wird beauftragt, umgehend einen Gründungsbericht zu erstatten.
Die Bestellung eines Gründungsprüfers beim Landes- als Handelsgericht Linz wurde bereits beantragt.
Für diese Einbringung werden die umsatzsteuerrechtlichen Begünstigungen des Art III UmgrStG in Anspruch genommen.Für diese Einbringung werden die umsatzsteuerrechtlichen Begünstigungen des Artikel römisch drei, UmgrStG in Anspruch genommen.
Zum zweiten Punkt der Tagesordnung:
Im Hinblick auf die beschlossene Einbringung des Kunsthandelsunternehmens erscheint es notwendig, den Gesellschaftsvertrag in den Punkten Drittens: Firma und Sitz der Gesellschaft, Viertens: Unternehmensgegenstand, sowie im Hinblick auf die Beschlussfassung zum ersten Tagespunkt in seinem Punkte Fünftens Stammkapital insgesamt abzuändern und neu zu fassen, und zwar in jene Fassung, wie sie diesem Protokoll als Beilage: Neufassung des Gesellschaftsvertrages angeschlossen ist.
Die über diesen Antrag durchgeführte Abstimmung ergibt seine einstimmige Annahme.
...."
Die Neufassung des Gesellschaftsvertrages hat in seinem Punkt „Drittens: Stammkapital" folgenden Inhalt:
„Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 480.000.
Das Stammkapital wurde von den Gesellschaftern in der aus den Gesellschafterlisten und Anmeldungen im Firmenbuch ersichtlichen Höhe übernommen und einbezahlt bzw eingebracht."
Mit der Übernahmeerklärung vom 16. 9. 2002 übernahm der Kläger die gesamte Kapitalerhöhung und brachte sein Einzelhandelsunternehmen S***** ein.
Am 30. 9. 2002 wurde der Beschluss (unter anderem) auf Erhöhung des Stammkapitals und der Betriebseinrichtung samt genehmigtem Nachtrag betreffend die Richtigstellung der Einbringungsbilanz vom Kläger als Geschäftsführer der A***** GmbH zum Firmenbuch angemeldet. Zuvor hatte das Firmenbuchgericht bereits mit Beschluss vom 13. 9. 2002 den Zweitbeklagten zum Prüfer gemäß §§ 6a Abs 4, 52 Abs 6 GmbHG (Sacheinlagenprüfer) bestellt.Am 30. 9. 2002 wurde der Beschluss (unter anderem) auf Erhöhung des Stammkapitals und der Betriebseinrichtung samt genehmigtem Nachtrag betreffend die Richtigstellung der Einbringungsbilanz vom Kläger als Geschäftsführer der A***** GmbH zum Firmenbuch angemeldet. Zuvor hatte das Firmenbuchgericht bereits mit Beschluss vom 13. 9. 2002 den Zweitbeklagten zum Prüfer gemäß Paragraphen 6 a, Absatz 4, 52, Absatz 6, GmbHG (Sacheinlagenprüfer) bestellt.
Am 7. 2. 2003 trug das Firmenbuchgericht die Kapitalerhöhung durch Einbringung des Einzelunternehmens S***** samt Änderung der Firma von „A***** GmbH" in „S***** GmbH" im Firmenbuch ein. Der Erstbeklagte beauftragte einen Notar, die Beurkundungen vorzunehmen. Zum Kläger bestand kein Auftrags- oder Vollmachtsverhältnis. Inhaltlich hatte der Notar nichts zu prüfen.
Nach der Unterfertigung des Einbringungsvertrages flog der Kläger nach Amerika. Auf diesem Flug kamen ihm Bedenken hinsichtlich des Erstbeklagten, weil es nach seinem Dafürhalten im Zuge der Vertragsunterfertigung in der Kanzlei chaotisch zugegangen sei. Der Kläger wandte sich daraufhin an seinen Freund, einen Notar, und gab ihm die Unterlagen nochmals zur Einsicht zur Überprüfung deren Richtigkeit. Der Notar teilte dem Kläger in der Folge mit, dass hier ein Fehler unterlaufen sei, weil keine Beschreibung der Sacheinlage und der unbaren Entnahmen als Vergütung im Gesellschaftsvertrag aufscheine, was aus seiner Sicht zum Beispiel im Fall eines Konkurses die Konsequenz auslöse, dass die EUR 375.000 nochmals bezahlt werden müssten.
Der Kläger hält an der S***** GmbH derzeit einen Geschäftsanteil von 91,03 %.
Prüfungsaufgabe des Zweitbeklagten war insbesondere die Feststellung, ob der Wert der Sacheinlage den Ausgabebetrag der dafür gewährten Geschäftsanteile erreiche. Dazu lagen dem Zweitbeklagten neben anderen Unterlagen der Einbringungsvertrag und die Neufassung des Gesellschaftsvertrages vor. Er erhob keinen Einwand gegen die Neufassung des Gesellschaftsvertrages.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für sämtliche künftigen nachteiligen Folgen infolge fehlender Aufnahme der Kapitalerhöhung durch Sacheinlage in die Neufassung des Gesellschaftsvertrages vom 16. 9. 2002. Der Erstbeklagte habe es verabsäumt, den Einbringungsvorgang entsprechend der §§ 6a Abs 4, 52 Abs 6 GmbHG sowie § 20 AktG in die Satzung aufzunehmen. Der vom Erstbeklagten erstellte Gesellschaftsvertrag vom 16. 9. 2002 nehme keine Beschreibung der Sacheinlage vor. Aus der mangelhaften gesellschaftsvertraglichen Präzisierung der Einbringung resultiere die Rechtsunwirksamkeit der Sacheinlage gegenüber der Gesellschaft, sodass anstelle der Sacheinlageverpflichtung eine Bareinzahlungsverpflichtung trete. Eine nachträgliche Sanierung dieses Mangels sei gemäß § 20 AktG nicht möglich. Zum Zeitpunkt der Tätigkeit des Erstbeklagten sei bereits ausreichend Judikatur publiziert gewesen, so etwa die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 132/00f, wonach in den Fällen des § 6 Abs 4 GmbH sowohl bei der Gründung als auch bei der Kapitalerhöhung mit Sacheinlage eine Sacheinlagenfestsetzung im Gesellschaftsvertrag zu erfolgen habe. Dadurch bestehe etwa im Fall der Insolvenz der übernehmenden Gesellschaft oder im Exekutionsfall bei Forderungen gegen die Gesellschaft das Risiko, dass der Kläger zur Nachzahlung der Stammeinlage in der Höhe der Kapitalerhöhung von EUR 375.000 herangezogen werde. Der Erstbeklagte hafte als Vertragsverfasser, der Zweitbeklagte als Sacheinlagenprüfer, weil er grob fahrlässig in seinem Sacheinlagenprüfbericht den Sacheinlagenvorgang als in Ordnung befunden habe. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten, weil er infolge der Unwirksamkeit der Einbringung der Gesellschaft gegenüber im Wege der Forderungsexekution auf die Zahlung der Stammeinlage neuerlich in Anspruch genommen werden könne.Der Kläger begehrt die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für sämtliche künftigen nachteiligen Folgen infolge fehlender Aufnahme der Kapitalerhöhung durch Sacheinlage in die Neufassung des Gesellschaftsvertrages vom 16. 9. 2002. Der Erstbeklagte habe es verabsäumt, den Einbringungsvorgang entsprechend der Paragraphen 6 a, Absatz 4, 52, Absatz 6, GmbHG sowie Paragraph 20, AktG in die Satzung aufzunehmen. Der vom Erstbeklagten erstellte Gesellschaftsvertrag vom 16. 9. 2002 nehme keine Beschreibung der Sacheinlage vor. Aus der mangelhaften gesellschaftsvertraglichen Präzisierung der Einbringung resultiere die Rechtsunwirksamkeit der Sacheinlage gegenüber der Gesellschaft, sodass anstelle der Sacheinlageverpflichtung eine Bareinzahlungsverpflichtung trete. Eine nachträgliche Sanierung dieses Mangels sei gemäß Paragraph 20, AktG nicht möglich. Zum Zeitpunkt der Tätigkeit des Erstbeklagten sei bereits ausreichend Judikatur publiziert gewesen, so etwa die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 132/00f, wonach in den Fällen des Paragraph 6, Absatz 4, GmbH sowohl bei der Gründung als auch bei der Kapitalerhöhung mit Sacheinlage eine Sacheinlagenfestsetzung im Gesellschaftsvertrag zu erfolgen habe. Dadurch bestehe etwa im Fall der Insolvenz der übernehmenden Gesellschaft oder im Exekutionsfall bei Forderungen gegen die Gesellschaft das Risiko, dass der Kläger zur Nachzahlung der Stammeinlage in der Höhe der Kapitalerhöhung von EUR 375.000 herangezogen werde. Der Erstbeklagte hafte als Vertragsverfasser, der Zweitbeklagte als Sacheinlagenprüfer, weil er grob fahrlässig in seinem Sacheinlagenprüfbericht den Sacheinlagenvorgang als in Ordnung befunden habe. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten, weil er infolge der Unwirksamkeit der Einbringung der Gesellschaft gegenüber im Wege der Forderungsexekution auf die Zahlung der Stammeinlage neuerlich in Anspruch genommen werden könne.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens mit der Begründung, dass alle aktienrechtlichen Sachgründungsvorschriften beachtet und eingehalten worden seien. Der Einbringungsvertrag samt Nachtrag und der Kapitalerhöhungsbeschluss der außerordentlichen Generalversammlung vom 16. 9. 2002 seien gesetzeskonform erstellt worden. Diese Urkunden seien in der Urkundensammlung beim Firmenbuchgericht jedermann zugänglich. Ebenso sei aus dem Firmenbuchauszug die Einbringung des nicht protokollierten Einzelunternehmens S***** des Klägers ersichtlich. Es bestehe zu dieser Frage keine höchstgerichtliche Judikatur. Die vom Kläger zitierte Entscheidung sei nicht einschlägig. Auch nach der im Schrifttum vertretenen Ansicht sei die genaue Bezeichnung der Sacheinlage im Kapitalerhöhungsbeschluss ausreichend. Es handle sich jedenfalls um eine vertretbare Rechtsansicht. Ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten liege nicht vor. Der Kläger habe gegen seine Rettungspflicht verstoßen, weil er eine Sanierung (Präzisierung) der Beschreibung der Sacheinlage durch satzungsändernden Gesellschafterbeschluss unterlassen habe. Der Kläger halte 91,03 % der Geschäftsanteile der Gesellschaft. Er habe es in der Hand, einen satzungsändernden Gesellschafterbeschluss zu fassen und habe die jederzeit mögliche Sanierung bislang unterlassen, sodass ihm ein Feststellungsinteresse fehle.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass der Erstbeklagte insofern gegen die §§ 6a Abs 4, 52 Abs 6 GmbHG und § 20 AktG verstoßen habe, als er die Beschreibung der Sacheinlage und der unbaren Entnahme als Vergütung im Gesellschaftsvertrag unterlassen habe. Eine nachträgliche Sanierung sei gemäß § 20 AktG nicht möglich. Im Fall der Insolvenz der Gesellschaft oder von Forderungsexekutionen von Gläubigern gegen die Gesellschaft könne der Kläger zur Nachzahlung der Stammeinlage von EUR 375.000 herangezogen werden. Das Erstgericht bejahte das Feststellungsinteresse des Klägers und verneinte dessen Mitverschulden sowie die eingewandte Verletzung der Rettungs- bzw Schadensminderungspflicht.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass der Erstbeklagte insofern gegen die Paragraphen 6 a, Absatz 4, 52, Absatz 6, GmbHG und Paragraph 20, AktG verstoßen habe, als er die Beschreibung der Sacheinlage und der unbaren Entnahme als Vergütung im Gesellschaftsvertrag unterlassen habe. Eine nachträgliche Sanierung sei gemäß Paragraph 20, AktG nicht möglich. Im Fall der Insolvenz der Gesellschaft oder von Forderungsexekutionen von Gläubigern gegen die Gesellschaft könne der Kläger zur Nachzahlung der Stammeinlage von EUR 375.000 herangezogen werden. Das Erstgericht bejahte das Feststellungsinteresse des Klägers und verneinte dessen Mitverschulden sowie die eingewandte Verletzung der Rettungs- bzw Schadensminderungspflicht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das erstinstanzliche Urteil in eine Klagsabweisung ab. Es vertrat die Rechtsansicht, dass § 52 Abs 6 GmbHG die Anwendung der anderen oben zitierten Gesetzesbestimmungen nur „sinngemäß" anordne. § 52 Abs 1 GmbHG fordere für die Erhöhung des Stammkapitals einen Kapitalerhöhungsbeschluss und dieser sei nach § 53 Abs 1 GmbHG zum Firmenbuch anzumelden. Infolge Fehlens einer Spruchpraxis sei die Rechtsauffassung und Vorgangsweise des Erstbeklagten, das eingebrachte Unternehmen bzw die Sacheinlage im Kapitalerhöhungsbeschluss eingehend zu beschreiben und die Textierung des Punktes 3. im Gesellschaftsvertrag auf die Nennung des nunmehrigen Stammkapitals und den Verweis zu beschränken, dass dieses einbezahlt bzw eingebracht worden sei, nicht unvertretbar. Es sei nämlich auch auf den Kapitalerhöhungsbeschluss verwiesen worden. Eine haftungsbegründende Sorglosigkeit sei dem Erstbeklagten daher nicht anzulasten. Eine Haftung des Zweitbeklagten scheide deshalb aus, weil der Sacheinleger nicht vom Schutzzweck der gemäß §§ 52 Abs 6, 6a Abs 4 GmbHG anzuwendenden §§ 42 AktG, 275 UGB erfasst sei. Die Prüfung der Sacheinlage diene nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch den Interessen des Einbringenden.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das erstinstanzliche Urteil in eine Klagsabweisung ab. Es vertrat die Rechtsansicht, dass Paragraph 52, Absatz 6, GmbHG die Anwendung der anderen oben zitierten Gesetzesbestimmungen nur „sinngemäß" anordne. Paragraph 52, Absatz eins, GmbHG fordere für die Erhöhung des Stammkapitals einen Kapitalerhöhungsbeschluss und dieser sei nach Paragraph 53, Absatz eins, GmbHG zum Firmenbuch anzumelden. Infolge Fehlens einer Spruchpraxis sei die Rechtsauffassung und Vorgangsweise des Erstbeklagten, das eingebrachte Unternehmen bzw die Sacheinlage im Kapitalerhöhungsbeschluss eingehend zu beschreiben und die Textierung des Punktes 3. im Gesellschaftsvertrag auf die Nennung des nunmehrigen Stammkapitals und den Verweis zu beschränken, dass dieses einbezahlt bzw eingebracht worden sei, nicht unvertretbar. Es sei nämlich auch auf den Kapitalerhöhungsbeschluss verwiesen worden. Eine haftungsbegründende Sorglosigkeit sei dem Erstbeklagten daher nicht anzulasten. Eine Haftung des Zweitbeklagten scheide deshalb aus, weil der Sacheinleger nicht vom Schutzzweck der gemäß Paragraphen 52, Absatz 6, 6 a, Absatz 4, GmbHG anzuwendenden Paragraphen 42, AktG, 275 UGB erfasst sei. Die Prüfung der Sacheinlage diene nur den Interessen der Gesellschaft, deren Gläubiger und allenfalls Dritter, nicht aber auch den Interessen des Einbringenden.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision hinsichtlich des Erstbeklagten zulässig sei, weil zur Frage, ob bei einer Kapitalerhöhung einer GmbH die Sacheinlage auch im Gesellschaftsvertrag konkret anzuführen sei oder ein Verweis auf die Gesellschafterlisten und Anmeldungen im Firmenbuch genüge, oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle. Hinsichtlich des Zweitbeklagten sei die ordentliche Revision nicht zulässig, weil zur geltend gemachten Haftung oberstgerichtliche Judikatur vorliege.
Der Kläger erhebt dagegen hinsichtlich des Erstbeklagten eine ordentliche Revision mit einem Abänderungsantrag, hilfsweise einen Aufhebungsantrag, und hinsichtlich des Zweitbeklagten eine außerordentliche Revision.
Der Erstbeklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Zu 1.: Ordentliche Revision hinsichtlich des Erstbeklagten:
Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.