Entscheidung 7 Ob 129/18y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.08.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei minderjährige S***** B*****, geboren am *****, vertreten durch die Mutter Z***** B*****, beide *****, gegen den Gegner der gefährdeten Partei F***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiliger Verfügung nach § 382e EO, hier wegen Befangenheit, über den Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. Mai 2018, GZ 13 R 74/18z-13, womit der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21. Dezember 2017, GZ 16 Nc 13/17k-5, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei minderjährige S***** B*****, geboren am *****, vertreten durch die Mutter Z***** B*****, beide *****, gegen den Gegner der gefährdeten Partei F***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiliger Verfügung nach Paragraph 382 e, EO, hier wegen Befangenheit, über den Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. Mai 2018, GZ 13 R 74/18z-13, womit der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 21. Dezember 2017, GZ 16 Nc 13/17k-5, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den neuerlichen Ablehnungsantrag des Gegners der gefährdeten Partei gegen die in seiner Rechtssache (Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO) tätig gewordene Richterin und den Vorsteher des Bezirksgerichts sowie dessen Stellvertreter unter Hinweis darauf zurück, dass mittlerweile ohnehin die Befangenheit der Richterin und des Vorstehers ausgesprochen worden sei. Die Argumentation in Bezug auf den Stellvertreter des Vorstehers sei nicht nachvollziehbar und lasse keinen Ablehnungsgrund erkennen.Das Erstgericht wies den neuerlichen Ablehnungsantrag des Gegners der gefährdeten Partei gegen die in seiner Rechtssache (Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 e, EO) tätig gewordene Richterin und den Vorsteher des Bezirksgerichts sowie dessen Stellvertreter unter Hinweis darauf zurück, dass mittlerweile ohnehin die Befangenheit der Richterin und des Vorstehers ausgesprochen worden sei. Die Argumentation in Bezug auf den Stellvertreter des Vorstehers sei nicht nachvollziehbar und lasse keinen Ablehnungsgrund erkennen.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und verwies noch darauf, dass nunmehr einer Selbstanzeige sämtlicher Richter des betreffenden Bezirksgerichts wegen Befangenheit stattgegeben und die Rechtssache an ein anderes Bezirksgericht verwiesen worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die bestätigende Rekursentscheidung erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig:
Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln in Ablehnungsverfahren abschließend (vgl RIS-Justiz RS0046010). Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, ist ebenso wenig ein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0098751) wie gegen den bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz einer „Zurückweisung“ eines Ablehnungsantrags bei inhaltlicher Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe (RIS-Justiz RS0122963). Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Antragstellers ist somit wegen seiner absoluten Unzulässigkeit zurückzuweisen.Nach ständiger Rechtsprechung regelt Paragraph 24, Absatz 2, JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln in Ablehnungsverfahren abschließend vergleiche RIS-Justiz RS0046010). Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, ist ebenso wenig ein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0098751) wie gegen den bestätigenden Beschluss der zweiten Instanz einer „Zurückweisung“ eines Ablehnungsantrags bei inhaltlicher Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe (RIS-Justiz RS0122963). Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Antragstellers ist somit wegen seiner absoluten Unzulässigkeit zurückzuweisen.
Auch der Umstand, dass seiner Behautpung nach über die Ablehnung der in erster Instanz erkennenden Richter noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, steht einer solchen Entscheidung über den Revisionsrekurs nicht entgegen. Selbst eine sich aus der Stattgebung dieser Ablehnung ergebende allfällige Nichtigkeit der Beschlüsse der Vorinstanzen wäre wegen der dargestellten Unanfechtbarkeit vom Obersten Gerichtshof nicht aufzugreifen (7 Ob 58/17b mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00129.18Y.0829.000
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2018
Dokumentnummer
JJT_20180829_OGH0002_0070OB00129_18Y0000_000