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Entscheidung 7 Ob 129/25h×

Entscheidung 7 Ob 129/25h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob129/25h

Entscheidungsdatum

25.09.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* GmbH, *, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei M* A*, vertreten durch die Holter – Wildfellner & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Grieskirchen, wegen 15.758,40 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. Juni 2025, GZ 6 R 68/25z-14, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 27. März 2025, GZ 26 Cg 49/24w-9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.316,40 EUR (darin enthalten 219,40 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Da die Klägerin in ihrer Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):

[2]                  1.1. Die Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn sich die Revision mit den Argumenten des Berufungsgerichts bzw dessen tragender Begründung nicht auseinandersetzt (RS0043603 [T9, T16]).

[3] 1.2. Das Berufungsgericht hat ausführlich und mit Zitaten belegt begründet, dass die Ausnahme des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, FAGG nicht greift, weil die Beauftragung mit der Herstellung der Außenfassade nach Errichtung und Bezug eines Gebäudes nicht als Bau eines neuen Gebäudes zu werten sei. Damit setzt sich die Revision der Klägerin mit keinem Wort auseinander, sondern behauptet nur unsubstanziiert und ohne Bezugnahme auf die Argumente des Berufungsgerichts, der Beklagte hätte den Rücktritt vom Vertrag nicht erklären dürfen.

[4]           1.3. Die Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt und somit zurückzuweisen.

[5] 2. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Textnummer

E145681

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00129.25H.0925.000

Im RIS seit

15.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2025

Dokumentnummer

JJT_20250925_OGH0002_0070OB00129_25H0000_000