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Entscheidung 7 Ob 129/26k×

Entscheidung 7 Ob 129/26k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Versicherungsvertragsrecht

Geschäftszahl

7Ob129/26k

Entscheidungsdatum

17.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. B* W*, und 2. A* W*, beide vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, gegen die beklagte Partei H* AG, *, vertreten durch die FSM Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 103.876,04 EUR sA und Feststellung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Juni 2026, GZ 5 R 70/26i-50, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 12. April 2026, GZ 51 Cg 97/24g-45, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 3.133,30 EUR (darin enthalten 522,21 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]                 Der Erstkläger ist Eigentümer einer Liegenschaft samt darauf errichtetem Wohnhaus.

[2]                 Für diese Liegenschaft haben beide Kläger bei der Beklagten eine Feuerversicherung abgeschlossen, der unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung, Fassung 2009 (ABS), zugrunde liegen.

[3]                 Diese lauten auszugsweise:

„Artikel 3

Sicherheitsvorschriften

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:

1. Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat.

2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der Frist die Kündigung nicht erfolgt war.

[...]“

[4]         Im Jahr 1991 aus 1992, errichtete der Erstkläger, ein (pensionierter) Hafner, im Wohnhaus einen Kaminofen samt Fang. Am 20. 4. 2024 kam es ausgehend vom Kaminofen zu einem Brand und schweren Schäden am Gebäude.

[5]                 Die Kläger begehren Zahlung von 103.876,04 EUR sA sowie die Feststellung, dass die Beklagte für sämtliche Schäden aus dem Brand im Umfang des Versicherungsvertrags hafte.

[6]                 Die Beklagte beantragt Klageabweisung und brachte – soweit für das Rekursverfahren relevant – vor, sie sei wegen grob fahrlässiger Verletzung gesetzlicher Sicherheitsvorschriften leistungsfrei.

[7]                 Das Erstgericht wies die Klage ab.

[8]         Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger Folge, hob die erstgerichtliche Entscheidung zur Verfahrensergänzung auf und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Die technischen Richtlinien „TRVB H105“ seien keine „gesetzliche, behördliche oder vereinbarte“ Sicherheitsvorschrift im Sinn des Artikel 3 Punkt eins, ABS. Soweit sich die Beklagte auch auf einen Verstoß gegen das Burgenländische Kehrgesetz berufe, zeige sie jedoch einen Verstoß gegen eine gesetzliche Sicherheitsvorschrift auf. Anhand der bisherigen Feststellungen könne nicht beurteilt werden, ob diese Verletzung grob fahrlässig erfolgt sei. Zudem hätten die Kläger die Kausalität dieser Verletzung bestritten, wozu ebenfalls noch Feststellungen fehlten.

[9]                 Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, diese dahin abzuändern, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

[10]               In der Rekursbeantwortung beantragten die Kläger, den Rekurs der Gegenseite als unzulässig zurückzuweisen, in eventu diesem nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[11]       Der Rekurs (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) ist ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruchs des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung des Rekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):

[12]               1. Der von der Beklagten behauptete Verstoß gegen die Teilrechtskraft des Ersturteils, weil die Kläger lediglich das Leistungsbegehren angefochten hätten, liegt nicht vor. Vielmehr bekämpften die Kläger in der Berufung auch ausdrücklich die Abweisung des Feststellungsbegehrens.

[13]       2. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

[14]       3. Artikel 3 Punkt eins, ABS setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften verletzt oder ihre Verletzung duldet.

[15]       3.1. Die Auslegung von Versicherungs-bedingungen, zu denen nicht bereits höchstgerichtliche Judikatur besteht, ist grundsätzlich revisibel; dies gilt aber dann nicht, wenn der Wortlaut der betreffenden Bestimmung so eindeutig ist, dass keine Auslegungszweifel verbleiben können vergleiche RS0121516 [T6]; 7 Ob 204/20f). Ein solcher Fall liegt hier vor:

[16]       Der Rekurs führt aus, gemäß Paragraph 31, Absatz eins und Absatz 2, Burgenländische Bauordnung 1969 (BBO) müssten Bauten den Erkenntnissen der Wissenschaft entsprechen. Diese Erkenntnisse der Wissenschaft würden als gesetzliche Sicherheitsvorschriften im Zeitpunkt 1991 aus 1992, durch die „TRVB H105“ zusammengefasst, sodass diese als gesetzliche Sicherheitsvorschrift anzusehen sei. Dieser Argumentation ist schon deshalb nicht zu folgen, weil Paragraph 31, Absatz 3, BBO in der damals gültigen Fassung der Landesregierung ermöglichte, durch Verordnung zu den Absatz eins und 2 nähere Regelungen zu treffen. Insbesondere konnte sie die aus den Erkenntnissen der Wissenschaft abgeleiteten, von fachlichen Stellen herausgegebenen technischen Richtlinien oder Bestimmungen für allgemein verbindlich erklären. Dass dies bei der technischen Richtlinie „TRVB H105“ der Fall gewesen wäre, behauptet die Beklagte gar nicht.

[17]       Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die technische Richtlinie „TRVB H105“ keine gesetzliche Sicherheitsvorschrift darstelle, ist daher angesichts des eindeutigen, keinen Auslegungsspielraum zulassenden Wortlauts der Klausel nicht korrekturbedürftig, zumal technische Richtlinien, mögen sie auch den Stand der Technik wiedergeben, weder Gesetzen noch Verordnungen gleichgestellt sind vergleiche RS0038622; RS0062077).

[18]       3.2. Der behauptungs- und beweispflichtige Versicherer ist gehalten, schon in erster Instanz jene Sicherheitsvorschrift, gegen die der Versicherungsnehmer verstoßen haben soll, konkret anzuführen. Auf einen Verstoß gegen Paragraph 50, BBO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1970, sowie Paragraph 9, Burgenländische Wärmeschutz- und Heizungsverordnung Landesgesetzblatt Nr 56 aus 1982,) als gesetzliche Sicherheitsvorschriften hat sich die Beklagte in erster Instanz aber nicht berufen. Diesen Einwand kann sie daher in dritter Instanz nicht mehr erheben.

[19]       4. Zweck des Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof. Ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht richtig, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (RS0042179 [T17, T22, T23]).

[20]               5. Der Rekurs ist daher zusammengefasst zurückzuweisen.

[21]       6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Kläger haben auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Gegners hingewiesen.

Textnummer

E148734

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00129.26K.0917.000

Im RIS seit

20.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260917_OGH0002_0070OB00129_26K0000_000