[11] Der Rekurs (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) ist ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruchs des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung des Rekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO): Der Rekurs (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) ist ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruchs des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung des Rekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
[12] 1. Der von der Beklagten behauptete Verstoß gegen die Teilrechtskraft des Ersturteils, weil die Kläger lediglich das Leistungsbegehren angefochten hätten, liegt nicht vor. Vielmehr bekämpften die Kläger in der Berufung auch ausdrücklich die Abweisung des Feststellungsbegehrens.
[13] 2. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). 2. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
[14] 3. Art 3.1. ABS setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften verletzt oder ihre Verletzung duldet. 3. Artikel 3 Punkt eins, ABS setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften verletzt oder ihre Verletzung duldet.
[15] 3.1. Die Auslegung von Versicherungs-bedingungen, zu denen nicht bereits höchstgerichtliche Judikatur besteht, ist grundsätzlich revisibel; dies gilt aber dann nicht, wenn der Wortlaut der betreffenden Bestimmung so eindeutig ist, dass keine Auslegungszweifel verbleiben können (vgl RS0121516 [T6]; 7 Ob 204/20f). Ein solcher Fall liegt hier vor: 3.1. Die Auslegung von Versicherungs-bedingungen, zu denen nicht bereits höchstgerichtliche Judikatur besteht, ist grundsätzlich revisibel; dies gilt aber dann nicht, wenn der Wortlaut der betreffenden Bestimmung so eindeutig ist, dass keine Auslegungszweifel verbleiben können vergleiche RS0121516 [T6]; 7 Ob 204/20f). Ein solcher Fall liegt hier vor:
[16] Der Rekurs führt aus, gemäß § 31 Abs 1 und Abs 2 Burgenländische Bauordnung 1969 (BBO) müssten Bauten den Erkenntnissen der Wissenschaft entsprechen. Diese Erkenntnisse der Wissenschaft würden als gesetzliche Sicherheitsvorschriften im Zeitpunkt 1991/1992 durch die „TRVB H105“ zusammengefasst, sodass diese als gesetzliche Sicherheitsvorschrift anzusehen sei. Dieser Argumentation ist schon deshalb nicht zu folgen, weil § 31 Abs 3 BBO in der damals gültigen Fassung der Landesregierung ermöglichte, durch Verordnung zu den Abs 1 und 2 nähere Regelungen zu treffen. Insbesondere konnte sie die aus den Erkenntnissen der Wissenschaft abgeleiteten, von fachlichen Stellen herausgegebenen technischen Richtlinien oder Bestimmungen für allgemein verbindlich erklären. Dass dies bei der technischen Richtlinie „TRVB H105“ der Fall gewesen wäre, behauptet die Beklagte gar nicht. Der Rekurs führt aus, gemäß Paragraph 31, Absatz eins und Absatz 2, Burgenländische Bauordnung 1969 (BBO) müssten Bauten den Erkenntnissen der Wissenschaft entsprechen. Diese Erkenntnisse der Wissenschaft würden als gesetzliche Sicherheitsvorschriften im Zeitpunkt 1991 aus 1992, durch die „TRVB H105“ zusammengefasst, sodass diese als gesetzliche Sicherheitsvorschrift anzusehen sei. Dieser Argumentation ist schon deshalb nicht zu folgen, weil Paragraph 31, Absatz 3, BBO in der damals gültigen Fassung der Landesregierung ermöglichte, durch Verordnung zu den Absatz eins und 2 nähere Regelungen zu treffen. Insbesondere konnte sie die aus den Erkenntnissen der Wissenschaft abgeleiteten, von fachlichen Stellen herausgegebenen technischen Richtlinien oder Bestimmungen für allgemein verbindlich erklären. Dass dies bei der technischen Richtlinie „TRVB H105“ der Fall gewesen wäre, behauptet die Beklagte gar nicht.
[17] Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die technische Richtlinie „TRVB H105“ keine gesetzliche Sicherheitsvorschrift darstelle, ist daher angesichts des eindeutigen, keinen Auslegungsspielraum zulassenden Wortlauts der Klausel nicht korrekturbedürftig, zumal technische Richtlinien, mögen sie auch den Stand der Technik wiedergeben, weder Gesetzen noch Verordnungen gleichgestellt sind (vgl RS0038622; RS0062077). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die technische Richtlinie „TRVB H105“ keine gesetzliche Sicherheitsvorschrift darstelle, ist daher angesichts des eindeutigen, keinen Auslegungsspielraum zulassenden Wortlauts der Klausel nicht korrekturbedürftig, zumal technische Richtlinien, mögen sie auch den Stand der Technik wiedergeben, weder Gesetzen noch Verordnungen gleichgestellt sind vergleiche RS0038622; RS0062077).
[18] 3.2. Der behauptungs- und beweispflichtige Versicherer ist gehalten, schon in erster Instanz jene Sicherheitsvorschrift, gegen die der Versicherungsnehmer verstoßen haben soll, konkret anzuführen. Auf einen Verstoß gegen § 50 BBO idF LGBl Nr 13/1970 sowie § 9 Burgenländische Wärmeschutz- und Heizungsverordnung (LGBl Nr 56/1982) als gesetzliche Sicherheitsvorschriften hat sich die Beklagte in erster Instanz aber nicht berufen. Diesen Einwand kann sie daher in dritter Instanz nicht mehr erheben. 3.2. Der behauptungs- und beweispflichtige Versicherer ist gehalten, schon in erster Instanz jene Sicherheitsvorschrift, gegen die der Versicherungsnehmer verstoßen haben soll, konkret anzuführen. Auf einen Verstoß gegen Paragraph 50, BBO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 13 aus 1970, sowie Paragraph 9, Burgenländische Wärmeschutz- und Heizungsverordnung Landesgesetzblatt Nr 56 aus 1982,) als gesetzliche Sicherheitsvorschriften hat sich die Beklagte in erster Instanz aber nicht berufen. Diesen Einwand kann sie daher in dritter Instanz nicht mehr erheben.
[19] 4. Zweck des Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof. Ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht richtig, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (RS0042179 [T17, T22, T23]). 4. Zweck des Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof. Ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht richtig, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (RS0042179 [T17, T22, T23]).
[20] 5. Der Rekurs ist daher zusammengefasst zurückzuweisen.
[21] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Kläger haben auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Gegners hingewiesen. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Kläger haben auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Gegners hingewiesen.