Entscheidungsgründe:
Der Bruder des Klägers war Eigentümer und Halter eines Motorrades, für das er bei der beklagten Partei eine Haftpflichtversicherung und eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hatte. Der Rechtsschutzversicherung lagen die ARB 1965/82 und die ERB 1965/82 zugrunde.
Am 17.8.1989 fuhr der Kläger mit diesem Motorrad, dessen Benützung ihm von seinem Bruder gestattet worden war, in das Freibad in N*****. Dort traf er seinen Bekannten Michael A*****. Gegen 16 Uhr beschlossen die beiden, mit dem Motorrad nach B***** zu fahren. Beim Wegfahren vom Schwimmbad lenkte der Kläger das Motorrad. Michael A***** trug eine blaue Jeanshose und schwarze Halbschuhe. Der Kläger hatte Turnschuhe an. Noch im Gemeindegebiet N***** kam das Motorrad ***** von der Fahrbahn ab, geriet in die angrenzende Wiese, fuhr in einem etwa parallel zur Straße verlaufenden Graben weiter und prallte nach einer Fahrstrecke von ca 63 m gegen eine ca 1,2 bis 1,5 m hohe, aus Bruchsteinen bestehende Mauer einer quer zum Graben verlaufenden Grundstückseinfahrt. Michael A***** wurde auf die Fahrbahn der B 190 geschleudert und war sofort tot. Der Kläger erlitt schwere Verletzungen.
Eine Untersuchung von Spurenmaterial durch die kriminaltechnische Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, ergab dem rechten vorderen Fußraster zuzuordnende Abriebspuren an der Spitze der Sohle des Schuhs des Michael A*****, eine von der Sohle des linken Schuhs stammende Abriebspur am linken vorderen Fußraster sowie eine von einem hellblauen Jeansstoff stammende Textilabriebspur an der linken Tankseite des Motorrades. Die stark verschmutzte und blutverschmierte Kleidung des Klägers wurde im Landeskrankenhaus F***** vernichtet und stand - die vom Kläger getragenen Turnschuhe ausgenommen - einer kriminaltechnischen Untersuchung nicht zur Verfügung.
Nach Art 1 (1) a) der ARB 1965/82 gewährt (in der Rechtsschutzversicherung) der Versicherer Versicherungsschutz , wenn dem Versicherten in der in der Polizze bezeichneten Eigenschaft (Kategorie) zur Wahrung rechtlicher Interessen Kostenzahlungen erwachsen:Nach Artikel eins, (1) a) der ARB 1965/82 gewährt (in der Rechtsschutzversicherung) der Versicherer Versicherungsschutz , wenn dem Versicherten in der in der Polizze bezeichneten Eigenschaft (Kategorie) zur Wahrung rechtlicher Interessen Kostenzahlungen erwachsen:
bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes ....
Nach Art 3 (1) umfaßt der Versicherungsschutz in den unter Art 1 genannten Fällen die zur Wahrung der rechtlichen Interessen notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Maßnahmen. Das sindNach Artikel 3, (1) umfaßt der Versicherungsschutz in den unter Artikel eins, genannten Fällen die zur Wahrung der rechtlichen Interessen notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Maßnahmen. Das sind
a) bei der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen: Klage auf Leistung oder Feststellung ....
Nach Art 3 (2) umfaßt der Versicherungsschutz in den in Art 1 Abs 1 genannten Fällen auch die Betreuung des Versicherten.Nach Artikel 3, (2) umfaßt der Versicherungsschutz in den in Artikel eins, Absatz eins, genannten Fällen auch die Betreuung des Versicherten.
Nach Art 3 (3) übernimmt der Versicherer in den vom Versicherungsschutz umfaßten Fällen alle Kosten des Verfahrens in allen Instanzen des ordentlichen Rechtswegs und des von ihm beauftragten Rechtsan walts.Nach Artikel 3, (3) übernimmt der Versicherer in den vom Versicherungsschutz umfaßten Fällen alle Kosten des Verfahrens in allen Instanzen des ordentlichen Rechtswegs und des von ihm beauftragten Rechtsan walts.
Nach Art 4 entfällt der Versicherungsschutz unter anderem (lit e) bei Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegen Personen, die aufgrund desselben Vertrages mitversichert sind.Nach Artikel 4, entfällt der Versicherungsschutz unter anderem (Litera e,) bei Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegen Personen, die aufgrund desselben Vertrages mitversichert sind.
Nach Art 6 (1) hat der Versicherte, wenn er Rechtsschutz gemäß Art 1 fordert, den Versicherer unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage aufzuklären und ihm die erforderlichen Beweismittel anzugeben bzw. auf Verlangen vorzulegen; im Falle des Art 1 Abs 1 lit a außerdem die Tatsachen darzulegen, aus denen hervorgeht, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.Nach Artikel 6, (1) hat der Versicherte, wenn er Rechtsschutz gemäß Artikel eins, fordert, den Versicherer unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage aufzuklären und ihm die erforderlichen Beweismittel anzugeben bzw. auf Verlangen vorzulegen; im Falle des Artikel eins, Absatz eins, Litera a, außerdem die Tatsachen darzulegen, aus denen hervorgeht, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
Nach Art 7 (5) hat der Versicherer, wenn er bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Prüfung des Sachverhalts, insbesondere Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage sowie der Rechtsprechung zum Ergebnis kommt, daß hinreichend Aussicht besteht, in einem Prozeß im angestrebten Umfang zu obsiegen, sich zur Übernahme aller Kosten nach Maßgabe des Art 3 bereit zu erklären. Ist diese Aussicht nicht hinreichend, d.h. ein Unterliegen im Prozeß wahrscheinlicher als ein Obsiegen, so ist er berechtigt, seine Kostenhaftung für die der Gegenseite zu erstattenden Kosten abzulehnen. Kommt der Versicherer zum Ergebnis, daß erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht ..., hat er das Recht, seine Kostenhaftung zur Gänze abzulehnen. Die Ablehnung oder Beschränkung der Kostenhaftung ist dem Versicherten unter Bekanntgabe der Gründe und Hinweis auf das Recht, die Einleitung eines Schiedsverfahrens nach Art 8 zu beantragen, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.Nach Artikel 7, (5) hat der Versicherer, wenn er bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Prüfung des Sachverhalts, insbesondere Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage sowie der Rechtsprechung zum Ergebnis kommt, daß hinreichend Aussicht besteht, in einem Prozeß im angestrebten Umfang zu obsiegen, sich zur Übernahme aller Kosten nach Maßgabe des Artikel 3, bereit zu erklären. Ist diese Aussicht nicht hinreichend, d.h. ein Unterliegen im Prozeß wahrscheinlicher als ein Obsiegen, so ist er berechtigt, seine Kostenhaftung für die der Gegenseite zu erstattenden Kosten abzulehnen. Kommt der Versicherer zum Ergebnis, daß erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht ..., hat er das Recht, seine Kostenhaftung zur Gänze abzulehnen. Die Ablehnung oder Beschränkung der Kostenhaftung ist dem Versicherten unter Bekanntgabe der Gründe und Hinweis auf das Recht, die Einleitung eines Schiedsverfahrens nach Artikel 8, zu beantragen, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Nach Art 8 (1) wird bei Meinungsverschiedenheiten über die Aussichten der vom Versicherten angestrebten Rechtsverfolgung gemäß Art 7 Abs 5 und 8 ausschließlich in einem Schiedsverfahren entschieden. Der Versicherte kann binnen zwei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Mitteilung des Versicherten bei diesem schriftlich die Einleitung des Schiedsverfahrens beantragen.Nach Artikel 8, (1) wird bei Meinungsverschiedenheiten über die Aussichten der vom Versicherten angestrebten Rechtsverfolgung gemäß Artikel 7, Absatz 5 und 8 ausschließlich in einem Schiedsverfahren entschieden. Der Versicherte kann binnen zwei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Mitteilung des Versicherten bei diesem schriftlich die Einleitung des Schiedsverfahrens beantragen.
Nach Art 15 (1) gelten alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch für sonstige Personen, die aufgrund des Versicherungsvertrages Ansprüche geltend machen können. Mitversicherte Personen sind neben dem Versicherungsnehmer für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.Nach Artikel 15, (1) gelten alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen sinngemäß auch für sonstige Personen, die aufgrund des Versicherungsvertrages Ansprüche geltend machen können. Mitversicherte Personen sind neben dem Versicherungsnehmer für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Nach Abschnitt A.1. a) der ERB 1965/82 bietet der Versicherer den in Art 1 Abs 1 lit a ARB beschriebenen Versicherungsschutz bezüglich des in der Polizze bezeichneten Kraftfahrzeuges, soweit die Schadenersatzansprüche aus dem Gebrauch des Kraftfahrzeuges entstehen.Nach Abschnitt A.1. a) der ERB 1965/82 bietet der Versicherer den in Artikel eins, Absatz eins, Litera a, ARB beschriebenen Versicherungsschutz bezüglich des in der Polizze bezeichneten Kraftfahrzeuges, soweit die Schadenersatzansprüche aus dem Gebrauch des Kraftfahrzeuges entstehen.
Nach Abschnitt A.2. a) der ERB 1965/82 gewährt der Versicherer den unter Punkt 1. genannten Versicherungsschutz dem Eigentümer, Halter, Mieter, Entleiher, berechtigten Lenker, Beifahrer und den sonstigen berechtigten Insassen des in der Polizze bezeichneten Kraftfahrzeuges.
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die beklagte Partei als Rechtsschutzversicherer für das Motorrad zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Klägers gegen den Haftpflichtversicherer des Motorrades Rechtsschutzdeckung zu gewähren habe. Er behauptet, das Motorrad sei im Unfallszeitpunkt von Michael A***** als berechtigtem Lenker gelenkt worden. Der Kläger sei gemäß den ERB 1965/82 als Beifahrer in der Rechtsschutzversicherung seines Bruders mitversichert. Der Ausschluß des Art 4 lit e ARB 1965/82 treffe auf eine Klage gegen den Haftpflichtversicherer des mitversicherten Schädigers nicht zu.Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die beklagte Partei als Rechtsschutzversicherer für das Motorrad zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Klägers gegen den Haftpflichtversicherer des Motorrades Rechtsschutzdeckung zu gewähren habe. Er behauptet, das Motorrad sei im Unfallszeitpunkt von Michael A***** als berechtigtem Lenker gelenkt worden. Der Kläger sei gemäß den ERB 1965/82 als Beifahrer in der Rechtsschutzversicherung seines Bruders mitversichert. Der Ausschluß des Artikel 4, Litera e, ARB 1965/82 treffe auf eine Klage gegen den Haftpflichtversicherer des mitversicherten Schädigers nicht zu.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Der Kläger habe das Motorrad selbst gelenkt und könne daher nicht mit Erfolg gegen die Haftpflichtversicherung vorgehen. Der von ihm behaupteten Fahrerwechsel vor dem Unfall habe nicht stattgefunden. Der Kläger habe das Vorliegen der primären Risikoumschreibung, daß er nämlich Beifahrer gewesen sei, zu beweisen. Selbst wenn Michael A***** der Lenker des Motorrades gewesen sein sollte, sei die Klage unberechtigt, weil die gegen die Haftpflichtversicherung erhobenen Ansprüche mit jenen gegen den mitversicherten Lenker ident seien.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt insbesondere folgende Feststellungen:
"Nicht erwiesen ist, daß später (nach dem Wegfahren vom Schwimmbad), und zwar noch vor Erreichen der *****, ein Fahrerwechsel stattgefunden hat. Der Kläger lenkte also das Motorrad auch auf der ***** in Fahrtrichtung B*****". Des weiteren traf das Erstgericht Feststellungen über die Bewegungsabläufe des Motorrades und dessen Aufsassen nach dem Abkommen von der Fahrbahn, die Endlagen, die vorhandenen Spuren und die von den Aufsassen erlittenen Verletzungen. Im Rahmen der Beweiswürdigung stellte es zusammenfassend die aus den vorliegenden Anhaltspunkten gezogenen Schlußfolgerungen des Sachbearbeiters bei der kriminaltechnischen Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres sowie der verschiedenen medizinischen und technischen Sachverständigen, die teils als vom Erstgericht beauftragte gerichtliche Sachverständige, teils als Privatgutachter für die Parteien in dieser Sache bereits tätig geworden waren, dar. Es führte aus, warum es letztlich jener Gruppe von Sachverständigen Glauben schenkte, die der Variante den Vorzug gaben, daß der Kläger und nicht Michael A***** der Lenker gewesen sei. Die Parteiaussage des Klägers, daß ca 150 m vor dem Einbiegen in die ***** ein Fahrerwechsel stattgefunden habe, weil er seinen Führerschein vergessen habe, erachtete das Erstgericht als widerlegt. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß der Kläger keinen Schadenersatzanspruch an die Haftpflichtversicherung stellen könne, weil er das Motorrad selbst gelenkt habe. Deshalb sei ihm auch keine Rechtsschutzdeckung zu gewähren.
Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Auf die Beweis- und Mängelrüge des Klägers sei nicht einzugehen, weil seiner Rechtsauffassung beizupflichten sei. Eine Beurteilung der Beweischancen durch eine antizipierte Beweiswürdigung dürfe bei Prüfung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht stattfinden. Hievon sei nur bei bewußt falschem Vorbringen in der Klage eine Ausnahme zu machen. Eine bewußt unwahre Sachverhaltsdarstellung des Klägers sei aber hier gar nicht behauptet worden. Allein schon aus den Formulierungen des Erstgerichtes im Rahmen der Beweiswürdigung ergebe sich, daß gewichtige Argumente sowohl für die Unfallversion des Klägers als auch jene der beklagten Partei sprechen, so daß die Aussicht auf Erfolg einer Schadenersatzklage des Klägers gegenüber dem Haftpflichtversicherer nicht abgeschätzt werden könne. Die Entscheidung der Tatfrage sei für den Haftpflichtprozeß nicht bindend, so daß die bekämpften Feststellungen, wer Fahrer gewesen sei, unerheblich seien. Aufgrund der vom Erstgericht aufgenommenen Beweise könne nicht prognostiziert werden, ob ein Unterliegen des Klägers im Haftpflichtprozeß wahrscheinlicher sei als ein Obsiegen. Die Frage, ob der Kläger Beifahrer gewesen sei und damit Schadenersatzansprüche gegen Dritte im Sinn des Art 1 Abs 1 lit a ARB 1965/82 habe, decke sich mit der Frage der grundsätzlich im Haftpflichtprozeß zu beantwortenden Anspruchsvoraussetzung. Den Beweis für den Eintritt des in der primären Risikoabgrenzung beschriebenen Versicherungsfalles habe zwar der Versicherungsnehmer bzw der Mitversicherte zu führen. Dies könne aber nicht zu einer Verweigerung des Rechtsschutzversicherungsschutzes führen, wenn für den Haftpflichtprozeß hinreichende Erfolgsaussichten bestünden. Die erstmals in der Berufungsbeantwortung aufgestellte Behauptung der beklagten Partei, der Kläger habe eine falsche Schadensmeldung erstattet und daher gegen die Obliegenheit des Art 6 ARB 1965/82 verstoßen, stelle eine unzulässige Neuerung dar und sei daher unbeachtlich. Der Haftpflichtversicherer sei nicht als Mitversicherter im Sinn des Art 4 lit e ARB 1965/82 anzusehen, weil der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer ein eigener, selbständiger Anspruch sei. Auf die Vertragsklausel des Art 8 ARB, die das Verfahren vor dem ordentlichen Gericht an sich nicht hindere, habe sich die beklagte Partei nicht berufen, so daß die Unterlassung des dort vorgesehenen Schiedsgutachterverfahrens nicht zur Klagabweisung führen könne. Außerdem habe sich die beklagte Partei auf den Standpunkt gestellt, es liege überhaupt kein deckungspflichtiger Versicherungsfall vor.Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Auf die Beweis- und Mängelrüge des Klägers sei nicht einzugehen, weil seiner Rechtsauffassung beizupflichten sei. Eine Beurteilung der Beweischancen durch eine antizipierte Beweiswürdigung dürfe bei Prüfung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht stattfinden. Hievon sei nur bei bewußt falschem Vorbringen in der Klage eine Ausnahme zu machen. Eine bewußt unwahre Sachverhaltsdarstellung des Klägers sei aber hier gar nicht behauptet worden. Allein schon aus den Formulierungen des Erstgerichtes im Rahmen der Beweiswürdigung ergebe sich, daß gewichtige Argumente sowohl für die Unfallversion des Klägers als auch jene der beklagten Partei sprechen, so daß die Aussicht auf Erfolg einer Schadenersatzklage des Klägers gegenüber dem Haftpflichtversicherer nicht abgeschätzt werden könne. Die Entscheidung der Tatfrage sei für den Haftpflichtprozeß nicht bindend, so daß die bekämpften Feststellungen, wer Fahrer gewesen sei, unerheblich seien. Aufgrund der vom Erstgericht aufgenommenen Beweise könne nicht prognostiziert werden, ob ein Unterliegen des Klägers im Haftpflichtprozeß wahrscheinlicher sei als ein Obsiegen. Die Frage, ob der Kläger Beifahrer gewesen sei und damit Schadenersatzansprüche gegen Dritte im Sinn des Artikel eins, Absatz eins, Litera a, ARB 1965/82 habe, decke sich mit der Frage der grundsätzlich im Haftpflichtprozeß zu beantwortenden Anspruchsvoraussetzung. Den Beweis für den Eintritt des in der primären Risikoabgrenzung beschriebenen Versicherungsfalles habe zwar der Versicherungsnehmer bzw der Mitversicherte zu führen. Dies könne aber nicht zu einer Verweigerung des Rechtsschutzversicherungsschutzes führen, wenn für den Haftpflichtprozeß hinreichende Erfolgsaussichten bestünden. Die erstmals in der Berufungsbeantwortung aufgestellte Behauptung der beklagten Partei, der Kläger habe eine falsche Schadensmeldung erstattet und daher gegen die Obliegenheit des Artikel 6, ARB 1965/82 verstoßen, stelle eine unzulässige Neuerung dar und sei daher unbeachtlich. Der Haftpflichtversicherer sei nicht als Mitversicherter im Sinn des Artikel 4, Litera e, ARB 1965/82 anzusehen, weil der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer ein eigener, selbständiger Anspruch sei. Auf die Vertragsklausel des Artikel 8, ARB, die das Verfahren vor dem ordentlichen Gericht an sich nicht hindere, habe sich die beklagte Partei nicht berufen, so daß die Unterlassung des dort vorgesehenen Schiedsgutachterverfahrens nicht zur Klagabweisung führen könne. Außerdem habe sich die beklagte Partei auf den Standpunkt gestellt, es liege überhaupt kein deckungspflichtiger Versicherungsfall vor.
Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil eine Rechtsprechung des OGH zur Frage fehle, ob die Ausschlußklausel des Art 4 lit e ARB 1965/82 auch die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen eines Mitversicherten gegenüber der Haftpflichtversicherung des Rechtschutzversicherungsnehmers hindere; weiters deshalb, weil auch eine Klärung der Frage durch den Obersten Gerichtshof wünschenswert erscheine, ob angesichts der grundsätzlichen Beweispflicht für den Eintritt des in der primären Risikoabgrenzung beschriebenen Versicherungsfalls auf Seiten des Versicherungsnehmers oder des Mitversicherten vom Kläger bereits im Rechtsschutzdeckungsprozeß verlangt werden könne, zu beweisen, daß er nicht Lenker, sondern Beifahrer beim Schadensereignis gewesen sei und als solcher Schadenersatzansprüche gegen Dritte habe.Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil eine Rechtsprechung des OGH zur Frage fehle, ob die Ausschlußklausel des Artikel 4, Litera e, ARB 1965/82 auch die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen eines Mitversicherten gegenüber der Haftpflichtversicherung des Rechtschutzversicherungsnehmers hindere; weiters deshalb, weil auch eine Klärung der Frage durch den Obersten Gerichtshof wünschenswert erscheine, ob angesichts der grundsätzlichen Beweispflicht für den Eintritt des in der primären Risikoabgrenzung beschriebenen Versicherungsfalls auf Seiten des Versicherungsnehmers oder des Mitversicherten vom Kläger bereits im Rechtsschutzdeckungsprozeß verlangt werden könne, zu beweisen, daß er nicht Lenker, sondern Beifahrer beim Schadensereignis gewesen sei und als solcher Schadenersatzansprüche gegen Dritte habe.