Mit seinem Beschluss vom 27. 1. 2000 setzte das Erstgericht den Unterhalt der Minderjährigen über deren Antrag ab 1. 1. 1996 mit monatlich S 7.000,-- fest, wies aber Anträge auf verschiedene Leistungen für einen Sonderbedarf sowie jene des Kindesvaters auf Herabsetzung des Unterhaltsbetrages ab.
Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Kindesvaters gab das Rekursgericht nur insoweit Folge als es die Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vom 1. 1. 1996 bis 31. 12. 96 von S 7.000,-- auf S 6.000,-- herabsetzte. Dem ordentlichen Revisionsrekurs erachtete es als nicht zulässig.
Mit seinem außerordentlichen Revisionsrekurs begehrt der Kindesvater nun vorweg diesen als zulässig zu erachten und den Unterhalt ab 1. 1. 1997 auf S 1.000,-- herabzusetzen. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Das Erstgericht legt den Akt unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht aber seit dem Inkrafttreten der Wertgrenzennovelle 1997 der geltenden Rechtslage. Nach § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs dann, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt, jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht diesen nicht für zulässig erklärt hat. Es steht aber der Partei nach § 14a AußStrG frei, einen Antrag an das Rekursgericht zu stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Dieser Antrag ist nach § 14a AußStrG beim Gericht erster Instanz zu stellen und dem Rekursgericht vorzulegen.Diese Vorgangsweise widerspricht aber seit dem Inkrafttreten der Wertgrenzennovelle 1997 der geltenden Rechtslage. Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs dann, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt, jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht diesen nicht für zulässig erklärt hat. Es steht aber der Partei nach Paragraph 14 a, AußStrG frei, einen Antrag an das Rekursgericht zu stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Dieser Antrag ist nach Paragraph 14 a, AußStrG beim Gericht erster Instanz zu stellen und dem Rekursgericht vorzulegen.
Hier hat nun der Rechtsmittelwerber rechtzeitig den außerordentlichen Revisionsrekurs eingebracht und ausgeführt, warum entgegen dessen Ausspruch der Revisionsrekurs von ihm doch als zulässig erachtet werde. Dieser Antrag ist nun aber jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern nur dem Rekursgericht vorzulegen. Soweit das Erstgericht vermeint, dass insoweit Unklarheiten bestehen, hätte unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erfolgen (vgl RIS-Justiz RS0109623, RS0109501).Hier hat nun der Rechtsmittelwerber rechtzeitig den außerordentlichen Revisionsrekurs eingebracht und ausgeführt, warum entgegen dessen Ausspruch der Revisionsrekurs von ihm doch als zulässig erachtet werde. Dieser Antrag ist nun aber jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern nur dem Rekursgericht vorzulegen. Soweit das Erstgericht vermeint, dass insoweit Unklarheiten bestehen, hätte unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erfolgen vergleiche RIS-Justiz RS0109623, RS0109501).