Entgegen diesem, den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden, Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die von der Klägerin gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Einvernehmen besteht zwischen den Parteien darüber, dass auf den gegenständlichen Rechtsfall deutsches Recht in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechtes vom 26. 11. 2001 (BGBl I S 3138) am 1. 1. 2002 geltenden Fassung anzuwenden und daher vA auch die primär strittige Frage der Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche nach den Bestimmungen des BGB aF zu entscheiden ist. Keinen Streitpunkt bildet auch, dass die Verjährungsfrist - spätestens - am 1. 1. 1999 begonnen hat. Strittig ist im Revisionsverfahren allein noch, in welcher Frist die gegenständlichen, aus einer Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten resultierenden Arzthaftungsansprüche verjähren. Das Berufungsgericht hat diese Frage dahin beantwortet, die Verjährungsfrist der gegenständlichen Ansprüche (auf Ersatz des Verdienstausfalles, der Kosten einer Haushaltshilfe und des Pflegeaufwandes) betrage im Hinblick darauf, dass es sich dabei jeweils um Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen iSd § 197 BGB aF handle, nach dieser Gesetzesbestimmung vier Jahre. Dies steht im Einklang mit gesicherter einschlägiger deutscher Judikatur, wonach sich die in § 197 BGB aF genannten Ansprüche von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen richten, die in zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGH VersR 1957, 450 ua). Die regelmäßige Wiederkehr bezieht sich auf die Zeit, nicht auf die Gleichmäßigkeit des Betrages (Heinrichs in Palandt, BGB61 § 197 Rz 1; von Feldmann in MünchKomm BGB3 § 197 Rz 1, jeweils mwN). § 197 BGB aF ist daher auch dann anzuwenden, wenn die Beträge in der Höhe wechseln, zeitweise auf ein Minimum absinken oder gelegentlich ganz ausfallen (Heinrichs aaO; von Feldmann aaO, jeweils mwN). Regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne der Vorschrift können auch zeitlich begrenzt sein (von Feldmann aaO mwN). Wiederholt hat das deutsche Höchstgericht auch bereits ausgesprochen, dass etwa Schadenersatzansprüche wegen Verdienstausfalles „andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen" iSd leg cit sind (VersR 1980, 927; NWJ RR 1989, 215; Heinrichs aaO mwN), welche Bestimmung ja das übermäßige Anwachsen von Verbindlichkeiten verhindern soll, die aus den laufenden Einkünften des Schuldners zu tilgen sind (Heinrichs aaO; von Feldmann aaO, jeweils mwN). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht auch die Ansprüche auf Ersatz der von der Klägerin bezeichnenderweise für wöchentliche bzw monatliche Perioden begehrten Kosten einer Haushaltshilfe und des Pflegeaufwandes als Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen qualifiziert, ohne daher damit eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO beantworten zu müssen.Entgegen diesem, den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden, Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die von der Klägerin gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Einvernehmen besteht zwischen den Parteien darüber, dass auf den gegenständlichen Rechtsfall deutsches Recht in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechtes vom 26. 11. 2001 Bundesgesetzblatt römisch eins S 3138) am 1. 1. 2002 geltenden Fassung anzuwenden und daher vA auch die primär strittige Frage der Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche nach den Bestimmungen des BGB aF zu entscheiden ist. Keinen Streitpunkt bildet auch, dass die Verjährungsfrist - spätestens - am 1. 1. 1999 begonnen hat. Strittig ist im Revisionsverfahren allein noch, in welcher Frist die gegenständlichen, aus einer Aufklärungspflichtverletzung des Beklagten resultierenden Arzthaftungsansprüche verjähren. Das Berufungsgericht hat diese Frage dahin beantwortet, die Verjährungsfrist der gegenständlichen Ansprüche (auf Ersatz des Verdienstausfalles, der Kosten einer Haushaltshilfe und des Pflegeaufwandes) betrage im Hinblick darauf, dass es sich dabei jeweils um Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen iSd Paragraph 197, BGB aF handle, nach dieser Gesetzesbestimmung vier Jahre. Dies steht im Einklang mit gesicherter einschlägiger deutscher Judikatur, wonach sich die in Paragraph 197, BGB aF genannten Ansprüche von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen richten, die in zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGH VersR 1957, 450 ua). Die regelmäßige Wiederkehr bezieht sich auf die Zeit, nicht auf die Gleichmäßigkeit des Betrages (Heinrichs in Palandt, BGB61 Paragraph 197, Rz 1; von Feldmann in MünchKomm BGB3 Paragraph 197, Rz 1, jeweils mwN). Paragraph 197, BGB aF ist daher auch dann anzuwenden, wenn die Beträge in der Höhe wechseln, zeitweise auf ein Minimum absinken oder gelegentlich ganz ausfallen (Heinrichs aaO; von Feldmann aaO, jeweils mwN). Regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne der Vorschrift können auch zeitlich begrenzt sein (von Feldmann aaO mwN). Wiederholt hat das deutsche Höchstgericht auch bereits ausgesprochen, dass etwa Schadenersatzansprüche wegen Verdienstausfalles „andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen" iSd leg cit sind (VersR 1980, 927; NWJ RR 1989, 215; Heinrichs aaO mwN), welche Bestimmung ja das übermäßige Anwachsen von Verbindlichkeiten verhindern soll, die aus den laufenden Einkünften des Schuldners zu tilgen sind (Heinrichs aaO; von Feldmann aaO, jeweils mwN). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht auch die Ansprüche auf Ersatz der von der Klägerin bezeichnenderweise für wöchentliche bzw monatliche Perioden begehrten Kosten einer Haushaltshilfe und des Pflegeaufwandes als Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen qualifiziert, ohne daher damit eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO beantworten zu müssen.
Ein nach dieser Gesetzesstelle tauglicher Grund für die Zulassung des vorliegenden Rechtsmittels kann aber auch nicht darin erblickt werden, dass das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht im von der Klägerin gegen ihren ehemaligen Anwalt angestrengten (Vor-)Prozess (obiter, da diese Frage dort letztlich gar keine Entscheidungsrelevanz hatte) die Ansicht vertreten hat, die Verjährungsfrist betrage gemäß § 195 BGB aF 30 Jahre. Das Oberlandesgericht Linz ist dabei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die gegenständliche Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht (einer vertraglichen Nebenpflicht des Arztes) eine Leistungsstörung darstellt, die im deutschen Recht seit je her als „positive Vertragsverletzung" bezeichnet wurde (vgl etwa Emmerich in MünchKomm BGB3 Vor § 275 Rn 285 mwN). Die weitere Ansicht des genannten Oberlandesgerichtes, da sie Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung darstellten, verjährten die gegenständlichen Schadenersatzforderungen - jedenfalls - erst nach 30 Jahren, steht allerdings im Widerspruch zur in Deutschland hM, wonach es von der grundsätzlichen Unterwerfung der Ersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung unter die 30-jährige Regelverjährung des § 195 BGB aF derart zahlreiche Ausnahmen gebe, dass von einer generellen Regel kaum mehr die Rede sein könne (Emmerich aaO Rn 336 mwN). Eine dieser Ausnahmen betrifft regelmäßig wiederkehrende Leistungen iSd § 197 BGB aF, deren Einbeziehung unter diese Bestimmung nicht vom Rechtsgrund abhängt (Niedenführ in Soergel, BGB13 § 197 Rn 4 mwN). Es entscheidet der Normzweck des § 197 BGB aF, der Schwierigkeiten der raschen Verdunkelung des Sachverhaltes vermeiden, vA aber auch das übermäßige Anwachsen von Schulden durch Ansammlung rückständiger, aus den jährlichen Einkünften des Schuldners zu tilgender Leistungen verhindern soll (vgl NJW 1959, 239 uva). Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die klagsgegenständlichen, iSd § 197 BGB aF wiederkehrenden Ansprüche verjährten nach dieser Gesetzesstelle in vier Jahren, entspricht demnach der stRsp des BGH und der deutschen Lehre.Ein nach dieser Gesetzesstelle tauglicher Grund für die Zulassung des vorliegenden Rechtsmittels kann aber auch nicht darin erblickt werden, dass das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht im von der Klägerin gegen ihren ehemaligen Anwalt angestrengten (Vor-)Prozess (obiter, da diese Frage dort letztlich gar keine Entscheidungsrelevanz hatte) die Ansicht vertreten hat, die Verjährungsfrist betrage gemäß Paragraph 195, BGB aF 30 Jahre. Das Oberlandesgericht Linz ist dabei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die gegenständliche Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht (einer vertraglichen Nebenpflicht des Arztes) eine Leistungsstörung darstellt, die im deutschen Recht seit je her als „positive Vertragsverletzung" bezeichnet wurde vergleiche etwa Emmerich in MünchKomm BGB3 Vor Paragraph 275, Rn 285 mwN). Die weitere Ansicht des genannten Oberlandesgerichtes, da sie Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung darstellten, verjährten die gegenständlichen Schadenersatzforderungen - jedenfalls - erst nach 30 Jahren, steht allerdings im Widerspruch zur in Deutschland hM, wonach es von der grundsätzlichen Unterwerfung der Ersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung unter die 30-jährige Regelverjährung des Paragraph 195, BGB aF derart zahlreiche Ausnahmen gebe, dass von einer generellen Regel kaum mehr die Rede sein könne (Emmerich aaO Rn 336 mwN). Eine dieser Ausnahmen betrifft regelmäßig wiederkehrende Leistungen iSd Paragraph 197, BGB aF, deren Einbeziehung unter diese Bestimmung nicht vom Rechtsgrund abhängt (Niedenführ in Soergel, BGB13 Paragraph 197, Rn 4 mwN). Es entscheidet der Normzweck des Paragraph 197, BGB aF, der Schwierigkeiten der raschen Verdunkelung des Sachverhaltes vermeiden, vA aber auch das übermäßige Anwachsen von Schulden durch Ansammlung rückständiger, aus den jährlichen Einkünften des Schuldners zu tilgender Leistungen verhindern soll vergleiche NJW 1959, 239 uva). Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die klagsgegenständlichen, iSd Paragraph 197, BGB aF wiederkehrenden Ansprüche verjährten nach dieser Gesetzesstelle in vier Jahren, entspricht demnach der stRsp des BGH und der deutschen Lehre.
Gemäß § 3 IPRG ist fremdes Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Demnach kann die Revision zwar auch bei Maßgeblichkeit fremden Rechtes zulässig sein, wenn durch eine Abweichung der inländischen Gerichte von gefestigter fremder Lehre und Rechtsprechung die Rechtssicherheit gefährdet wird (RIS-Justiz RS0042940 mwN uva). Der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt allerdings nicht die Aufgabe zu, die Einheitlichkeit oder gar die Fortentwicklung fremden Rechtes in seinem ursprünglichen Geltungsbereich zu gewährleisten (RIS-Justiz RS0042948 [T 1, T 10 und T 12 bis T 14]; RS0042940 [T 2 und T 3]). Das vorliegende Rechtsmittel wäre daher aus Gründen der Rechtssicherheit nur dann zulässig, wenn das anzuwendende ausländische Recht unzutreffend ermittelt oder eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechtes in der Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre oder hierbei grobe Subsumtionsfehler unterlaufen wären, die aus Gründen der Rechtssicherheit richtiggestellt werden müssten (RIS-Justiz RS0042948 [T 3, T 4 und T 7] und RS0042940 [T 1], vgl etwa 7 Ob 167/03i und 7 Ob 98/04v mwN). Da dies, wie eben erläutert, aber nicht der Fall ist, erweist sich das Rechtsmittel der Klägerin als unzulässig und muss daher zurückgewiesen werden.Gemäß Paragraph 3, IPRG ist fremdes Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Demnach kann die Revision zwar auch bei Maßgeblichkeit fremden Rechtes zulässig sein, wenn durch eine Abweichung der inländischen Gerichte von gefestigter fremder Lehre und Rechtsprechung die Rechtssicherheit gefährdet wird (RIS-Justiz RS0042940 mwN uva). Der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt allerdings nicht die Aufgabe zu, die Einheitlichkeit oder gar die Fortentwicklung fremden Rechtes in seinem ursprünglichen Geltungsbereich zu gewährleisten (RIS-Justiz RS0042948 [T 1, T 10 und T 12 bis T 14]; RS0042940 [T 2 und T 3]). Das vorliegende Rechtsmittel wäre daher aus Gründen der Rechtssicherheit nur dann zulässig, wenn das anzuwendende ausländische Recht unzutreffend ermittelt oder eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechtes in der Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre oder hierbei grobe Subsumtionsfehler unterlaufen wären, die aus Gründen der Rechtssicherheit richtiggestellt werden müssten (RIS-Justiz RS0042948 [T 3, T 4 und T 7] und RS0042940 [T 1], vergleiche etwa 7 Ob 167/03i und 7 Ob 98/04v mwN). Da dies, wie eben erläutert, aber nicht der Fall ist, erweist sich das Rechtsmittel der Klägerin als unzulässig und muss daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 40 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung lediglich ausgeführt, dass die Revision unberechtigt sei; auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin hat er nicht hingewiesen. Seine Revisionsbeantwortung kann daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung notwendig angesehen werden und ist deshalb nicht zu honorieren (RIS-Justiz RS0035962; RS0035979).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 40 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung lediglich ausgeführt, dass die Revision unberechtigt sei; auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Klägerin hat er nicht hingewiesen. Seine Revisionsbeantwortung kann daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung notwendig angesehen werden und ist deshalb nicht zu honorieren (RIS-Justiz RS0035962; RS0035979).