Zum außerordentlichen Revisionsrekurs der Erben, zu welchem die genannte Sparkasse ihrerseits bereits auch eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet hat, kann derzeit noch nicht Stellung genommen werden:
Vorauszusetzen ist, dass gemäß der Übergangsbestimmung des § 203 Abs 7 AußStrG BGBl I 2003/111 vorliegendenfalls noch die Bestimmungen der §§ 13 ff AußStrG aF anzuwenden sind, weil das Datum der Entscheidung erster Instanz vor dem 31. 12.2004 liegt. Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG aF ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 leg. cit. - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 leg. cit. den außerordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nur nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG aF beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wurde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz - nach § 14 Abs 1 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Vorauszusetzen ist, dass gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG BGBl römisch eins 2003/111 vorliegendenfalls noch die Bestimmungen der Paragraphen 13, ff AußStrG aF anzuwenden sind, weil das Datum der Entscheidung erster Instanz vor dem 31. 12.2004 liegt. Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG aF ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, leg. cit. - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. den außerordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nur nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG aF beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wurde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz - nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall handelt es sich beim eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Entscheidungsgegenstand jedenfalls um einen solchen rein vermögensrechtlicher Natur. Dem Rekursgericht ist daher die Ergänzung seiner Entscheidung durch Vornahme des entsprechenden Bewertungsausspruches nach § 13 Abs 2 AußStrG aufzutragen. Für den Fall, dass das Rekursgericht von einem Entscheidungsgegenstand unter EUR 20.000 ausgehen sollte, sodass den Rechtsmittelwerbern nur ein Abänderungsantrag iSd § 14a AußStrG offenstünde, werden diese aufzufordern sein, ihren Rechtsmittelschriftsatz binnen angemessener Frist (hinsichtlich Antrag und ordentlichen Revisionsrekurses) zu verbessern (RIS-Justiz RS0109623).Im vorliegenden Fall handelt es sich beim eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Entscheidungsgegenstand jedenfalls um einen solchen rein vermögensrechtlicher Natur. Dem Rekursgericht ist daher die Ergänzung seiner Entscheidung durch Vornahme des entsprechenden Bewertungsausspruches nach Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG aufzutragen. Für den Fall, dass das Rekursgericht von einem Entscheidungsgegenstand unter EUR 20.000 ausgehen sollte, sodass den Rechtsmittelwerbern nur ein Abänderungsantrag iSd Paragraph 14 a, AußStrG offenstünde, werden diese aufzufordern sein, ihren Rechtsmittelschriftsatz binnen angemessener Frist (hinsichtlich Antrag und ordentlichen Revisionsrekurses) zu verbessern (RIS-Justiz RS0109623).