Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 131/05y×

Entscheidung 7 Ob 131/05y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob131/05y

Entscheidungsdatum

11.07.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 23. Juli 2003 verstorbenen Josef L*****, wohnhaft gewesen in *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Erben 1. Edith K*****; 2. Josef L*****; 3. Kurt L*****, sämtliche vertreten durch Dr. Franz Leopold, öffentlicher Notar in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 21. März 2005, GZ 5 R 34/05i-36, womit infolge Rekurses der S*****, der Beschluss des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 23. November 2004, GZ 18 A 265/03z-31, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 20.000 übersteigt.

Text

Begründung:

In der vorliegenden Verlassenschaftssache, in welcher hinsichtlich der erblasserischen Kinder (und nunmehrigen Rechtsmittelwerber) bereits eine Einantwortungsurkunde vorliegt, hat das Erstgericht der S***** bei sonstiger Verhängung einer Zwangsstrafe aufgetragen, Auskunft hinsichtlich des Kontostandes zweier erblasserischer Sparkonten zum Todestag des Erblassers sowie hinsichtlich allfälliger Bewegungen am und nach dem Todestag und allenfalls noch weiterer in den gegenständlichen Nachlass fallender Vermögenswerte zu erteilen. Das Rekursgericht hat über Rekurs der genannten Sparkasse den erstinstanzlichen Beschluss ersatzlos aufgehoben und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (aF) nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Zum außerordentlichen Revisionsrekurs der Erben, zu welchem die genannte Sparkasse ihrerseits bereits auch eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet hat, kann derzeit noch nicht Stellung genommen werden:

Vorauszusetzen ist, dass gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG BGBl römisch eins 2003/111 vorliegendenfalls noch die Bestimmungen der Paragraphen 13, ff AußStrG aF anzuwenden sind, weil das Datum der Entscheidung erster Instanz vor dem 31. 12.2004 liegt. Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG aF ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, leg. cit. - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. den außerordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nur nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG aF beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wurde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz - nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall handelt es sich beim eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Entscheidungsgegenstand jedenfalls um einen solchen rein vermögensrechtlicher Natur. Dem Rekursgericht ist daher die Ergänzung seiner Entscheidung durch Vornahme des entsprechenden Bewertungsausspruches nach Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG aufzutragen. Für den Fall, dass das Rekursgericht von einem Entscheidungsgegenstand unter EUR 20.000 ausgehen sollte, sodass den Rechtsmittelwerbern nur ein Abänderungsantrag iSd Paragraph 14 a, AußStrG offenstünde, werden diese aufzufordern sein, ihren Rechtsmittelschriftsatz binnen angemessener Frist (hinsichtlich Antrag und ordentlichen Revisionsrekurses) zu verbessern (RIS-Justiz RS0109623).

Anmerkung

E78006 7Ob131.05y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00131.05Y.0711.000

Dokumentnummer

JJT_20050711_OGH0002_0070OB00131_05Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung