[10] Der Rekurs ist verspätet.
[11] 1. Gemäß § 11 Abs 1 HeimAufG sind der Bewohner, sein Vertreter, seine Vertrauensperson und der Leiter der Einrichtung berechtigt, einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung zu stellen. 1. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, HeimAufG sind der Bewohner, sein Vertreter, seine Vertrauensperson und der Leiter der Einrichtung berechtigt, einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung einer Freiheitsbeschränkung zu stellen.
[12] Gemäß § 19a HeimAufG hat das Gericht auf Antrag des Bewohners oder seines Vertreters nachträglich über die Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung zu entscheiden, wenn diese bereits vor einer Antragstellung nach § 11 HeimAufG aufgehoben wurde. Gemäß Paragraph 19 a, HeimAufG hat das Gericht auf Antrag des Bewohners oder seines Vertreters nachträglich über die Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung zu entscheiden, wenn diese bereits vor einer Antragstellung nach Paragraph 11, HeimAufG aufgehoben wurde.
[13] Daraus folgt, dass § 19a HeimAufG nicht anzuwenden ist, wenn die Freiheitsbeschränkung erst nach Antragstellung gemäß § 11 HeimAufG, aber etwa noch vor der ersten Entscheidung des Gerichts aufgehoben wird (vgl 7 Ob 5/23w; 7 Ob 43/22g; 7 Ob 161/21h; 7 Ob 59/20g; Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II2 § 19a HeimAufG Rz 5; vgl auch Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II2 § 11 HeimAufG Rz 16; missverständlich 7 Ob 45/18w; 7 Ob 241/11h). In solchen Fällen ist vielmehr das reguläre Überprüfungsverfahren fortzusetzen (ErläutRV 601 BlgNR 24. GP 25; Bürger/Herdega in GmundKomm² § 19a HeimAufG Rz 1; Strickmann, Heimaufenthaltsrecht2 193; Bürger/Halmich, HeimAufG2 § 19a Anm 1). Daraus folgt, dass Paragraph 19 a, HeimAufG nicht anzuwenden ist, wenn die Freiheitsbeschränkung erst nach Antragstellung gemäß Paragraph 11, HeimAufG, aber etwa noch vor der ersten Entscheidung des Gerichts aufgehoben wird vergleiche 7 Ob 5/23w; 7 Ob 43/22g; 7 Ob 161/21h; 7 Ob 59/20g; Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II2 Paragraph 19 a, HeimAufG Rz 5; vergleiche auch Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II2 Paragraph 11, HeimAufG Rz 16; missverständlich 7 Ob 45/18w; 7 Ob 241/11h). In solchen Fällen ist vielmehr das reguläre Überprüfungsverfahren fortzusetzen (ErläutRV 601 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 25, ; Bürger/Herdega in GmundKomm² Paragraph 19 a, HeimAufG Rz 1; Strickmann, Heimaufenthaltsrecht2 193; Bürger/Halmich, HeimAufG2 Paragraph 19 a, Anmerkung eins, ).
[14] Im vorliegenden Fall waren die behaupteten freiheitsbeschränkenden Maßnahmen bei Antragstellung noch aufrecht, sodass es sich hier um ein Überprüfungsverfahren nach § 11 HeimAufG handelt. Im vorliegenden Fall waren die behaupteten freiheitsbeschränkenden Maßnahmen bei Antragstellung noch aufrecht, sodass es sich hier um ein Überprüfungsverfahren nach Paragraph 11, HeimAufG handelt.
[15] 2. Gemäß § 16 Abs 2 HeimAufG kann im Überprüfungsverfahren nach § 11 HeimAufG gegen einen Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, der Leiter der Einrichtung innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung Rekurs erheben. Diese Frist gilt auch für die Einbringung eines Revisionsrekurses (RS0121356; 7 Ob 174/19t). 2. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, HeimAufG kann im Überprüfungsverfahren nach Paragraph 11, HeimAufG gegen einen Beschluss, mit dem eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, der Leiter der Einrichtung innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung Rekurs erheben. Diese Frist gilt auch für die Einbringung eines Revisionsrekurses (RS0121356; 7 Ob 174/19t).
[16] Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde am 15. 7. 2026 der Einrichtungsleiterin zugestellt. Die Fristenhemmung des § 222 ZPO findet gemäß § 11 Abs 3 HeimAufG iVm § 23 Abs 1 AußStrG keine Anwendung. Der am 27. 7. 2026 eingebrachte Revisionsrekurs der Einrichtungsleiterin ist somit verspätet. Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde am 15. 7. 2026 der Einrichtungsleiterin zugestellt. Die Fristenhemmung des Paragraph 222, ZPO findet gemäß Paragraph 11, Absatz 3, HeimAufG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AußStrG keine Anwendung. Der am 27. 7. 2026 eingebrachte Revisionsrekurs der Einrichtungsleiterin ist somit verspätet.
[17] 3. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.