Begründung:
Der Vater wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 2. 5. 2001 (ON 16), teilweise abgeändert mit Beschluss des Rekursgerichtes vom 21. 6. 2001 (ON 20), zu folgenden monatlichen Unterhaltsleistungen für den Minderjährigen verpflichtet:
vom 1.12.1997 bis 31.12.1997 5.800S,
vom 1. 1. 1998 bis 24. 7. 1998 6.300S,
vom 25.7.1998 bis 31.12.1998 6.000S,
vom 1. 1. 1999 bis 31. 5. 1999 6.300S,
vom 1. 6. 1999 bis 13.11.1999 5.100S,
vom 14.11.1999 bis 31.12.1999 5.900S
und ab 1.1.2000 7.500S.
Dieser Bemessung lag ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen des Vaters in Höhe von S 36.380,48 für 1997, S 39.792,59 für 1998, S 42.019,05 für 1999 und S 53.543,68 für 2000 zugrunde sowie weitere Sorgepflichten des Vaters für seinen am 25. 7. 1998 geborenen Sohn und die geschiedene Ehegattin.
Am 1.10.2001 beantragte der Vater unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27.6.2001, B 1285/00, seine Unterhaltsverpflichtung im Sinne einer von ihm angestellten Berechnung rückwirkend ab 1.12.1997 bis 31.12.1997 auf 4.990S,
vom 1.1.1998 bis 24.7.1998 auf 5.390S,
vom 25.7.1998 bis 31.12.1998 auf 5.150S,
vom 1.1.1999 bis 31.5.1999 auf 5.390S,
vom 1.6.1999 bis 13.11.1999 auf 4.430 S,
vom 14.11.1999 bis 31.121999 auf 5.070S,
vom 1.1.2000 bis 31.12.2000 auf 6.350 S und
ab 1.1.2001 laufend auf 5.530 S herabzusetzen.
Mit Beschluss vom 13. 3. 2002 (ON 29) hat das Erstgericht den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters vom 1. 10. 2001 hinsichtlich des Zeitraums vom 1. 12. 1997 bis 30. 9. 1998 zurückgewiesen und ab 1. 10. 1998 abgewiesen. Dazu traf es folgende weitere Feststellungen:
Der einkommens- und vermögenslose Minderjährige befindet sich im Haushalt seiner Mutter. Lediglich das Einkommen des Vaters für die Jahre 2000 und 2001 ist zu hoch bzw noch gar nicht bestimmt worden. Aufgrund der vorliegenden Gehaltsauskunft steht nunmehr fest, dass der Vater im Jahr 2000 ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von S 52.384,43 (unter Abzug der Nachzahlung an den Wohlfahrtsfonds) und im Jahr 2001 ein solches von S 51.355,69 ins Verdienen gebracht hat.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, der Minderjährige habe nach der Prozentkomponente Anspruch auf einen Anteil des Durchschnittsnettoeinkommens von 15 % (1. 10. 1998 bis 31. 5. 1999), 12 % (1. 6. 1999 bis 13. 11. 1999) bzw 14 % (seit 14. 11. 1999). Das bedeute, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vaters aufgrund der Prozentkomponente noch nicht ausgeschöpft sei. Schon allein deswegen seien die Voraussetzungen für eine Kürzung der Unterhaltspflicht wegen teilweiser Anrechnung von Transferleistungen nicht gegeben. Außerdem sei nach dem Wortlaut des § 12a FLAG die Familienbeihilfe nicht als eigenes Einkommen des Kindes zu berücksichtigen und könne daher auch nicht dessen Unterhalt mindern. Es könne nicht Aufgabe des Gerichtes sein, auf diesem Weg eine Umverteilung steuerlicher Lasten zum Nachteil des unterhaltsberechtigten Kindes vorzunehmen. Für den Zeitraum 1. 12. 1997 bis 30. 9. 1998 sei der Antrag als verjährt zurückzuweisen. Das Rekursgericht bestätigte die Antragszurückweisung für die Zeit vom 1. 12. 1997 bis 30. 9. 1998 mit der Maßgabe, dass das Unterhaltsherabsetzungsbegehren für diesen Zeitraum abgewiesen wurde. Es bestätigte auch die Antragsabweisung für die Zeit vom 1. 10. 1998 bis 31. 12. 2000 und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses zugelassen werde. Hinsichtlich der Abweisung des Unterhaltsherabsetzungsbegehrens ab 1. 1. 2000 hob es den erstgerichtlichen Beschluss zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, der Minderjährige habe nach der Prozentkomponente Anspruch auf einen Anteil des Durchschnittsnettoeinkommens von 15 % (1. 10. 1998 bis 31. 5. 1999), 12 % (1. 6. 1999 bis 13. 11. 1999) bzw 14 % (seit 14. 11. 1999). Das bedeute, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vaters aufgrund der Prozentkomponente noch nicht ausgeschöpft sei. Schon allein deswegen seien die Voraussetzungen für eine Kürzung der Unterhaltspflicht wegen teilweiser Anrechnung von Transferleistungen nicht gegeben. Außerdem sei nach dem Wortlaut des Paragraph 12 a, FLAG die Familienbeihilfe nicht als eigenes Einkommen des Kindes zu berücksichtigen und könne daher auch nicht dessen Unterhalt mindern. Es könne nicht Aufgabe des Gerichtes sein, auf diesem Weg eine Umverteilung steuerlicher Lasten zum Nachteil des unterhaltsberechtigten Kindes vorzunehmen. Für den Zeitraum 1. 12. 1997 bis 30. 9. 1998 sei der Antrag als verjährt zurückzuweisen. Das Rekursgericht bestätigte die Antragszurückweisung für die Zeit vom 1. 12. 1997 bis 30. 9. 1998 mit der Maßgabe, dass das Unterhaltsherabsetzungsbegehren für diesen Zeitraum abgewiesen wurde. Es bestätigte auch die Antragsabweisung für die Zeit vom 1. 10. 1998 bis 31. 12. 2000 und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses zugelassen werde. Hinsichtlich der Abweisung des Unterhaltsherabsetzungsbegehrens ab 1. 1. 2000 hob es den erstgerichtlichen Beschluss zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Dem Rekurs sei zwar dahin beizupflichten, dass im Hinblick auf die Bestimmung des § 1501 ABGB auf die Verjährung ohne Einwendung der Parteien nicht Bedacht zu nehmen sei. Auch das Rekursgericht vertrete jedoch die Ansicht, der allenfalls erforderliche Ausgleich zwischen den Eltern hinsichtlich der ihnen gewährten Familienförderung könne nicht im Wege der Unterhaltsbemessung erfolgen.Dem Rekurs sei zwar dahin beizupflichten, dass im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 1501, ABGB auf die Verjährung ohne Einwendung der Parteien nicht Bedacht zu nehmen sei. Auch das Rekursgericht vertrete jedoch die Ansicht, der allenfalls erforderliche Ausgleich zwischen den Eltern hinsichtlich der ihnen gewährten Familienförderung könne nicht im Wege der Unterhaltsbemessung erfolgen.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil der Frage der Berücksichtigung der steuerlichen Belastung bei der Unterhaltsbemessung im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes B 1285/00 wesentliche Bedeutung zukomme. Gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses (Abweisung des Unterhaltsherabsetzungsantrages für die Zeit vom 1. 12. 1997 bis 31. 12. 2000) richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, die Entscheidung im angefochtenen Umfang aufzuheben, in eventu dahin abzuändern, dass dem Unterhaltsherabsetzungsantrag stattgegeben werde.
Das Amt für Jugend und Familie Rechtsführsorge Bezirke 12, 13 hat als Vetreter des Kindes zum Revisionsrekurs Stellungnahme erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Vaters nicht Folge zu geben.