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Entscheidung 7 Ob 132/06x×

Entscheidung 7 Ob 132/06x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob132/06x

Entscheidungsdatum

05.07.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rupert A*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei W***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Emberger Rechtsanwaltskanzlei GmbH in Wien, wegen EUR 72.672,83 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 5. April 2006, GZ 1 R 2/06d, 1 R 84/06p-59, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zulassungsbeschwerde beruft sich darauf, dass zur Frage, ob bzw in welcher Form auf Artikel 9 Punkt 4, AUB auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens Rücksicht zu nehmen sei, keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege. Diese Klausel, die ausdrücklich nur die „erneute" ärztliche Bemessung des Grades der Invalidität regelt, ist hier jedoch gar nicht anzuwenden, weil - wie bereits das Berufungsgericht aufzeigt (Seite 10 der Berufungsentscheidung) - im vorliegenden Verfahren keine neuerliche, sondern eine erstmalige, endgültige Bemessung der Invalidität durch das Gericht erfolgte. Mit dem tatsächlich maßgebenden Punkt 19. der Besonderen Bedingungen zur Maklergruppenunfallversicherung (BBM) hat sich der Senat hingegen erst jüngst in einem Fall, in dem der beklagte Versicherer ebenfalls den Einwand erhob, die Invalidität sei nicht rechtzeitig festgestellt worden, beschäftigt (E v 31. 5. 2006, 7 Ob 281/05g). Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht somit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, weshalb die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen ist. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E81437 7Ob132.06x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00132.06X.0705.000

Dokumentnummer

JJT_20060705_OGH0002_0070OB00132_06X0000_000