Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
1. Das Berufungsgericht hat vertretbar angenommen, dass der Klägerin der Versicherungsfall nach dem eigenen Prozessvorbringen jedenfalls spätestens im Mai 2014 nach dem Vorliegen eines Sachverständigengutachtens und der Zusage der Verständigung des Haftpflichtversicherers durch den Arzt bekannt gewesen sein musste.
2. Das Berufungsgericht hat zutreffend und im Einklang mit bereits vorliegender Rechtsprechung des Fachsenats erkannt, dass Art 3.3. ARB 2004 eine Ausschlussfrist vorsieht (vgl 7 Ob 250/01t; RIS-Justiz RS0116097). Versäumt der Versicherungsnehmer die Frist, erlischt der Entschädigungsanspruch (vgl RIS-Justiz RS0082292). Auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers kommt es dabei grundsätzlich nicht an (RIS-Justiz RS0034591), wenngleich die Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist unter bestimmten Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen kann. Eine Risikoausschlussklausel wie die hier vorliegende ist für sich genommen weder überraschend noch gröblich benachteiligend (vgl 7 Ob 22/10a).2. Das Berufungsgericht hat zutreffend und im Einklang mit bereits vorliegender Rechtsprechung des Fachsenats erkannt, dass Artikel 3 Punkt 3, ARB 2004 eine Ausschlussfrist vorsieht vergleiche 7 Ob 250/01t; RIS-Justiz RS0116097). Versäumt der Versicherungsnehmer die Frist, erlischt der Entschädigungsanspruch vergleiche RIS-Justiz RS0082292). Auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers kommt es dabei grundsätzlich nicht an (RIS-Justiz RS0034591), wenngleich die Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist unter bestimmten Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen kann. Eine Risikoausschlussklausel wie die hier vorliegende ist für sich genommen weder überraschend noch gröblich benachteiligend vergleiche 7 Ob 22/10a).
3. Gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Ausschlussfrist jedenfalls zum Tragen kommt, wenn es der Versicherungsnehmer im Sinn des § 33 Abs 1 VersVG unterlässt, unverzüglich eine Schadensmeldung an den Versicherer zu erstatten, wendet sich die Klägerin nicht. Sie stützt sich vielmehr bloß darauf, unverzüglich nach Kenntnis von einem weiteren Anknüpfungspunkt für die Haftung des Arztes die Versicherungsmeldung erstattet zu haben. Dieses Argument ist aber deshalb nicht tragfähig, weil der Klägerin schon aufgrund der zu Punkt 1. genannten Umstände (Gutachten und Zusage der Verständigung des Haftpflichtversicherers) der Versicherungsfall bekannt war. 3. Gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Ausschlussfrist jedenfalls zum Tragen kommt, wenn es der Versicherungsnehmer im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VersVG unterlässt, unverzüglich eine Schadensmeldung an den Versicherer zu erstatten, wendet sich die Klägerin nicht. Sie stützt sich vielmehr bloß darauf, unverzüglich nach Kenntnis von einem weiteren Anknüpfungspunkt für die Haftung des Arztes die Versicherungsmeldung erstattet zu haben. Dieses Argument ist aber deshalb nicht tragfähig, weil der Klägerin schon aufgrund der zu Punkt 1. genannten Umstände (Gutachten und Zusage der Verständigung des Haftpflichtversicherers) der Versicherungsfall bekannt war.
4.1. Eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO wird demnach nicht aufgezeigt. Die Revision ist daher unzulässig und zurückzuweisen.4.1. Eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird demnach nicht aufgezeigt. Die Revision ist daher unzulässig und zurückzuweisen.
4.2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. 4.2. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.