Entscheidung 7 Ob 134/04p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.07.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma N*****, vertreten durch Hasch & Partner, Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei Firma I*****, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, wegen (ausgedehnt) EUR 45.671,77 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. Oktober 2003, GZ 39 R 260/03d-64, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die "Ergänzung zur außerordentlichen Revision der beklagten [richtig wohl: klagenden] Partei" wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, dass der Oberste Gerichtshof bereits mit Beschluss vom 16. 6. 2004 die außerordentliche Revision der klagenden Partei vom 11. 5. 2004 (ON 65) gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unter Hinweis auf § 510 Abs 3 ZPO beschlussmäßig zurückgewiesen hat, wäre die nunmehr sowohl per Telefax als auch mittels Schriftsatzes an den Obersten Gerichtshof (dort eingelangt am 6. 7. 2004) erstattete "Ergänzung" hiezu auch deshalb jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen gewesen, weil jeder Partei nur ein Rechtsmittelschriftsatz zusteht (RIS-Justiz RS0041666; betreffend - wie hier - Ergänzungen zu außerordentlichen Revisionen zuletzt etwa 1 Ob 125/02t und 1 Ob 307/02g). Ergänzungen sind dabei selbst dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht werden (JBl 1959, 376), was vorliegendenfalls - Zustellung des bekämpften Berufungsurteiles des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien bereits am 13. 4. 2004 (ON 64) - ebenfalls und ohnedies nicht zuträfe.Abgesehen davon, dass der Oberste Gerichtshof bereits mit Beschluss vom 16. 6. 2004 die außerordentliche Revision der klagenden Partei vom 11. 5. 2004 (ON 65) gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unter Hinweis auf Paragraph 510, Absatz 3, ZPO beschlussmäßig zurückgewiesen hat, wäre die nunmehr sowohl per Telefax als auch mittels Schriftsatzes an den Obersten Gerichtshof (dort eingelangt am 6. 7. 2004) erstattete "Ergänzung" hiezu auch deshalb jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen gewesen, weil jeder Partei nur ein Rechtsmittelschriftsatz zusteht (RIS-Justiz RS0041666; betreffend - wie hier - Ergänzungen zu außerordentlichen Revisionen zuletzt etwa 1 Ob 125/02t und 1 Ob 307/02g). Ergänzungen sind dabei selbst dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht werden (JBl 1959, 376), was vorliegendenfalls - Zustellung des bekämpften Berufungsurteiles des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien bereits am 13. 4. 2004 (ON 64) - ebenfalls und ohnedies nicht zuträfe.
Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00134.04P.0728.000
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2012
Dokumentnummer
JJT_20040728_OGH0002_0070OB00134_04P0000_000
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