Der (unrichtig als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete) Rekurs gegen die Zurückweisung der Berufung ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ungeachtet des Wertes des Entscheidungsgegenstandes zweiter Instanz und des Vorliegens erheblicher Rechtsfragen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 519 ZPO Rz 12 mwN) zwar zulässig; er ist aber nicht berechtigt.Der (unrichtig als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete) Rekurs gegen die Zurückweisung der Berufung ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ungeachtet des Wertes des Entscheidungsgegenstandes zweiter Instanz und des Vorliegens erheblicher Rechtsfragen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 519, ZPO Rz 12 mwN) zwar zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Der erkennende Senat erachtet die Rekursausführungen des Klägers für nicht stichhältig, die damit bekämpfte eingehende Entscheidungsbegründung des angefochtenen Beschlusses hingegen in allen Punkten - sowohl im Ergebnis, als auch in der methodischen Ableitung - für zutreffend. Gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz iVm § 528a ZPO reicht es daher aus, auf die Richtigkeit der Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz hinzuweisen und, auf die Rechtsrüge des Rekurswerbers bezugnehmend, lediglich Folgendes zu ergänzen:Der erkennende Senat erachtet die Rekursausführungen des Klägers für nicht stichhältig, die damit bekämpfte eingehende Entscheidungsbegründung des angefochtenen Beschlusses hingegen in allen Punkten - sowohl im Ergebnis, als auch in der methodischen Ableitung - für zutreffend. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO reicht es daher aus, auf die Richtigkeit der Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz hinzuweisen und, auf die Rechtsrüge des Rekurswerbers bezugnehmend, lediglich Folgendes zu ergänzen:
Wird eine Klage - aus welchem Grund immer (1 Ob 647/83, RIS-Justiz RS0042793 [T3]) - auf Zinsen und Kosten eingeschränkt, sinkt der Streitwert gemäß § 54 Abs 2 JN auf Null. Zutreffend ist das Berufungsgericht daher davon ausgegangen, dass das Erstgericht nach Fällung des Teilanerkenntnisurteiles über einen Streitgegenstand entschieden hat, der an Geld oder Geldeswert 2.000 EUR nicht überstieg und das Ersturteil daher nach § 501 Abs 1 ZPO nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrundeliegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden konnte. Dies wird vom Rekurswerber zu Recht ohnehin nicht mehr in Zweifel gezogen.Wird eine Klage - aus welchem Grund immer (1 Ob 647/83, RIS-Justiz RS0042793 [T3]) - auf Zinsen und Kosten eingeschränkt, sinkt der Streitwert gemäß Paragraph 54, Absatz 2, JN auf Null. Zutreffend ist das Berufungsgericht daher davon ausgegangen, dass das Erstgericht nach Fällung des Teilanerkenntnisurteiles über einen Streitgegenstand entschieden hat, der an Geld oder Geldeswert 2.000 EUR nicht überstieg und das Ersturteil daher nach Paragraph 501, Absatz eins, ZPO nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrundeliegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden konnte. Dies wird vom Rekurswerber zu Recht ohnehin nicht mehr in Zweifel gezogen.
Der Kläger wendet sich weiters auch nicht gegen die oberstgerichtlicher Judikatur folgenden Ausführungen der zweiten Instanz, wonach dann, wenn gegen die Nichterledigung eines Sachantrages (hier des restlichen Zinsenbegehrens) weder durch Ergänzungsantrag nach § 423 ZPO noch durch Berufung nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO Abhilfe gesucht wird, dieser Anspruch aus dem Verfahren ausscheidet (RIS-Justiz RS0041490). Auch die rechtliche Schlussfolgerung, dass eine Berufung nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 501 Abs 1 ZPO nicht auf den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sondern nur auf jene der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt werden kann, tritt der Beklagte nicht entgegen. Er wendet sich vielmehr allein gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, er habe das Ersturteil nur wegen eines Verfahrensmangels bekämpfen können, da der Erstrichter - offenbar aus Versehen - über das restliche Zinsenbegehren nicht entschieden habe. Der Erstrichter habe zwar nicht im Spruch, aber doch in der Begründung auf das restliche Zinsenbegehren Bedacht genommen; er sei nämlich davon ausgegangen, dass Zinsen frühestens ab Fälligkeit zustünden und Fälligkeit erst mit Übernahme des Dichtheitszertifikats vorgelegen sei. Er habe daher bewusst über Zinsen nicht abgesprochen.Der Kläger wendet sich weiters auch nicht gegen die oberstgerichtlicher Judikatur folgenden Ausführungen der zweiten Instanz, wonach dann, wenn gegen die Nichterledigung eines Sachantrages (hier des restlichen Zinsenbegehrens) weder durch Ergänzungsantrag nach Paragraph 423, ZPO noch durch Berufung nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO Abhilfe gesucht wird, dieser Anspruch aus dem Verfahren ausscheidet (RIS-Justiz RS0041490). Auch die rechtliche Schlussfolgerung, dass eine Berufung nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 501, Absatz eins, ZPO nicht auf den Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sondern nur auf jene der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt werden kann, tritt der Beklagte nicht entgegen. Er wendet sich vielmehr allein gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, er habe das Ersturteil nur wegen eines Verfahrensmangels bekämpfen können, da der Erstrichter - offenbar aus Versehen - über das restliche Zinsenbegehren nicht entschieden habe. Der Erstrichter habe zwar nicht im Spruch, aber doch in der Begründung auf das restliche Zinsenbegehren Bedacht genommen; er sei nämlich davon ausgegangen, dass Zinsen frühestens ab Fälligkeit zustünden und Fälligkeit erst mit Übernahme des Dichtheitszertifikats vorgelegen sei. Er habe daher bewusst über Zinsen nicht abgesprochen.
Diese Behauptung des Rekurswerbers ist unrichtig. Das Ersturteil erwähnt auch in den Entscheidungsgründen das restliche, nicht durch Anerkenntnis erledigte Zinsenbegehren mit keinem Wort und geht auch sinngemäß in keiner Weise auf die restliche Zinsenforderung ein. Hätte das Erstgericht seine Ausführung, der Klagsbetrag sei erst mit Vorlage des Dichtheitsattestes vom 9. 11. 2004 fällig geworden, bewusst auch auf das Zinsenbegehren bezogen, hätte es dem Kläger weitere 4 % Zinsen aus EUR 5.755,85 von 7. 11. 2004 bis 17. 2. 2005 zusprechen (und das Zinsenmehrbegehren abweisen) müssen.
Zutreffend hat das Berufungsgericht daher angenommen, dass die Nichterledigung des restlichen Zinsenbegehrens nicht bewusst - aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung - erfolgte, sondern ein Verfahrensmangel vorlag, der aber zufolge § 501 Abs 1 ZPO mit Berufung gemäß § 496 Abs 1 Z 1 ZPO nicht geltend gemacht werden konnte. Dem Kläger wäre, wie das Berufungsgericht sohin richtig erkannt hat, gegen die unterbliebene Erledigung eines Teiles seines Zinsenbegehrens (nur) ein Urteilsergänzungsantrag gemäß § 423 ZPO zur Verfügung gestanden, der von ihm aber nicht gestellt wurde.Zutreffend hat das Berufungsgericht daher angenommen, dass die Nichterledigung des restlichen Zinsenbegehrens nicht bewusst - aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung - erfolgte, sondern ein Verfahrensmangel vorlag, der aber zufolge Paragraph 501, Absatz eins, ZPO mit Berufung gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nicht geltend gemacht werden konnte. Dem Kläger wäre, wie das Berufungsgericht sohin richtig erkannt hat, gegen die unterbliebene Erledigung eines Teiles seines Zinsenbegehrens (nur) ein Urteilsergänzungsantrag gemäß Paragraph 423, ZPO zur Verfügung gestanden, der von ihm aber nicht gestellt wurde.
Da das versehentliche Übergehen des restlichen Zinsenanspruchs nicht auf einem Rechtsirrtum beruhte, sondern einen Verfahrensmangel bedeutete, dem Kläger aber zufolge § 501 Abs 1 ZPO eine Mängelrüge nicht möglich war, hat das Gericht zweiter Instanz seine Berufung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen: Entspricht es doch ständiger Rechtsprechung, dass die Berufung, falls ausschließlich unzulässige Berufungsgründe geltend gemacht werden, mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen ist (SZ 65/157; Pimmer in Fasching/Konecny² IV/1 § 501 Rz 12 mwN). Der Rekurs gegen die Zurückweisung der Berufung muss daher erfolglos bleiben.Da das versehentliche Übergehen des restlichen Zinsenanspruchs nicht auf einem Rechtsirrtum beruhte, sondern einen Verfahrensmangel bedeutete, dem Kläger aber zufolge Paragraph 501, Absatz eins, ZPO eine Mängelrüge nicht möglich war, hat das Gericht zweiter Instanz seine Berufung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen: Entspricht es doch ständiger Rechtsprechung, dass die Berufung, falls ausschließlich unzulässige Berufungsgründe geltend gemacht werden, mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen ist (SZ 65/157; Pimmer in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 501, Rz 12 mwN). Der Rekurs gegen die Zurückweisung der Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.
Die Bekämpfung der Zurückweisung des Kostenrekurses (der Berufung im Kostenpunkt) durch das Berufungsgericht ist absolut unzulässig: Die Entscheidung über das Kostenersatzbegehren ist - gleichgültig, ob sie in Urteils- oder Beschlussform erfolgt - nur mit Rekurs anfechtbar (vgl § 55 ZPO; RIS-Justiz RS0036080). Die zweite Instanz wird hier als Rekursgericht tätig. Maßgeblich für die Anfechtung von Beschlüssen des Rekursgerichtes ist § 528 ZPO. Nach dessen Absatz 2 Z 3 ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Auch rein formelle Entscheidungen über den Kostenpunkt - wie etwa ein Beschluss auf Zurückweisung eines Kostenrekurses wegen Verspätung - sind unanfechtbar (Kodek in Rechberger, ZPO² § 528 Rz 5 mwN; 2 Ob 142/99t uva).Die Bekämpfung der Zurückweisung des Kostenrekurses (der Berufung im Kostenpunkt) durch das Berufungsgericht ist absolut unzulässig: Die Entscheidung über das Kostenersatzbegehren ist - gleichgültig, ob sie in Urteils- oder Beschlussform erfolgt - nur mit Rekurs anfechtbar vergleiche Paragraph 55, ZPO; RIS-Justiz RS0036080). Die zweite Instanz wird hier als Rekursgericht tätig. Maßgeblich für die Anfechtung von Beschlüssen des Rekursgerichtes ist Paragraph 528, ZPO. Nach dessen Absatz 2 Ziffer 3, ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Auch rein formelle Entscheidungen über den Kostenpunkt - wie etwa ein Beschluss auf Zurückweisung eines Kostenrekurses wegen Verspätung - sind unanfechtbar (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 528, Rz 5 mwN; 2 Ob 142/99t uva).
Soweit sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" gegen die Zurückweisung des Kostenrekurses wegen Verspätung wendet, ist er demnach als gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.Soweit sich der „außerordentliche Revisionsrekurs" gegen die Zurückweisung des Kostenrekurses wegen Verspätung wendet, ist er demnach als gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.