Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 BGBl I 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG eine - binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG eine - binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall hat der Vater den Revisionsrekurs rechtzeitig zu Protokoll gegeben, darin aber weder ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachte, noch einen Antrag im Sinn des § 14a Abs 1 AußStrG gestellt.Im vorliegenden Fall hat der Vater den Revisionsrekurs rechtzeitig zu Protokoll gegeben, darin aber weder ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachte, noch einen Antrag im Sinn des Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG gestellt.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997).Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997).
Das Erstgericht wird dem Vater vorerst einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zur Beseitigung der angeführten Inhaltsmängel des Revisionsrekurses zu erteilen (§ 84 Abs 3 ZPO; zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Außerstreitverfahren Klicka/ Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) und den Akt erst nach erfolgter Verbesserung dem Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag gemäß § 14a Abs 1 AußStrG vorzulegen haben. Sollte der Vater die Verbesserung seines Revisionsrekurses verweigern, dann wäre das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG).Das Erstgericht wird dem Vater vorerst einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zur Beseitigung der angeführten Inhaltsmängel des Revisionsrekurses zu erteilen (Paragraph 84, Absatz 3, ZPO; zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Außerstreitverfahren Klicka/ Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) und den Akt erst nach erfolgter Verbesserung dem Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG vorzulegen haben. Sollte der Vater die Verbesserung seines Revisionsrekurses verweigern, dann wäre das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG).