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Entscheidung 7 Ob 135/98y×

Entscheidung 7 Ob 135/98y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob135/98y

Entscheidungsdatum

19.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Huber und Dr.Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Tanja A*****, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters Günther A*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgericht vom 30.März 1989, GZ 20 R 134/97y-109, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 25. Juli 1995, GZ P 1317/95t-105, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erhöhte über Antrag der Minderjährigen den vom Vater zu leistenden Unterhalt ab 1.1.1995 von S 4.750,- auf S 5.900,- im Monat und wies das Unterhaltsmehrbegehren von S 1.450,-/Monat ab. Das Rekursgericht setzte den Unterhaltsbetrag für die Zeit vom 1.1.1995 bis 31.12.1996 mit S 5.000,-/Monat und für die Zeit ab 1.1.1997 mit S 5.800,-/Monat fest. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht S 260.000,- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den gegen diesen Beschluß erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG eine - binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat der Vater den Revisionsrekurs rechtzeitig zu Protokoll gegeben, darin aber weder ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachte, noch einen Antrag im Sinn des Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG gestellt.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997).

Das Erstgericht wird dem Vater vorerst einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zur Beseitigung der angeführten Inhaltsmängel des Revisionsrekurses zu erteilen (Paragraph 84, Absatz 3, ZPO; zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Außerstreitverfahren Klicka/ Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) und den Akt erst nach erfolgter Verbesserung dem Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG vorzulegen haben. Sollte der Vater die Verbesserung seines Revisionsrekurses verweigern, dann wäre das Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG).

Anmerkung

E50272 07A01358

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00135.98Y.0519.000

Dokumentnummer

JJT_19980519_OGH0002_0070OB00135_98Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung