Die vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 267/99d und 1 Ob 269/99m betreffen die Haftung von Belegärzten, also Ärzten, denen vom Rechtsträger des Belegspitals das Recht gewährt wird, ihre Patienten im Belegspital unter Inanspruchnahme der hiefür bereitgestellten Räume und Einrichtungen stationär zu behandeln. Der Belegarzt ist befugt, diese Patienten im Belegspital zu operieren und - solange eine stationäre Behandlung erforderlich ist - dort nachzubehandeln und vom Spitalspersonal betreuen zu lassen. Der Belegarzt hat die ihm obliegende Behandlung des Patienten eigenverantwortlich, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen. Er hat die Oberleitung über die Operation. Aufgabe des Belegspitals ist es hingegen, den Patienten unterzubringen, zu verpflegen und die für die Durchführung der stationären Behandlung des Patienten durch den Belegarzt erforderlichen Hilfen zur Verfügung zu stellen, soweit dies nicht der Belegarzt selbst besorgt. Der Belegarzt organisiert also auf Grund des Behandlungsvertrages die Operation im eigenen Verantwortungsbereich als Gesamtheit, sodass die Personen, die er auswählt und deren Hilfe er in Anspruch nimmt, als seine Erfüllungsgehilfen nach § 1313a ABGB beurteilt wurden. Der Belegarzt tritt gleichsam an die Stelle des Spitalserhalters und muss für die Handlungen und Unterlassungen der Assistenten seiner Wahl im Rahmen der Operation einstehen. Diese Grundsätze können auf den vorliegenden Fall aber nicht übertragen werden.Die vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes 1 Ob 267/99d und 1 Ob 269/99m betreffen die Haftung von Belegärzten, also Ärzten, denen vom Rechtsträger des Belegspitals das Recht gewährt wird, ihre Patienten im Belegspital unter Inanspruchnahme der hiefür bereitgestellten Räume und Einrichtungen stationär zu behandeln. Der Belegarzt ist befugt, diese Patienten im Belegspital zu operieren und - solange eine stationäre Behandlung erforderlich ist - dort nachzubehandeln und vom Spitalspersonal betreuen zu lassen. Der Belegarzt hat die ihm obliegende Behandlung des Patienten eigenverantwortlich, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen. Er hat die Oberleitung über die Operation. Aufgabe des Belegspitals ist es hingegen, den Patienten unterzubringen, zu verpflegen und die für die Durchführung der stationären Behandlung des Patienten durch den Belegarzt erforderlichen Hilfen zur Verfügung zu stellen, soweit dies nicht der Belegarzt selbst besorgt. Der Belegarzt organisiert also auf Grund des Behandlungsvertrages die Operation im eigenen Verantwortungsbereich als Gesamtheit, sodass die Personen, die er auswählt und deren Hilfe er in Anspruch nimmt, als seine Erfüllungsgehilfen nach Paragraph 1313 a, ABGB beurteilt wurden. Der Belegarzt tritt gleichsam an die Stelle des Spitalserhalters und muss für die Handlungen und Unterlassungen der Assistenten seiner Wahl im Rahmen der Operation einstehen. Diese Grundsätze können auf den vorliegenden Fall aber nicht übertragen werden.
Nach den Feststellungen wurde hier kein fächerübergreifender Vertrag (einer Operation vergleichbar) geschlossen, sondern der Beklagte als Dermatologe, also als ein Arzt mit einem bestimmt umrissenen Aufgabengebiet, aufgesucht. Jedem Patienten ist das Wissen zu unterstellen, dass die medizinische Wissenschaft und Praxis in verschiedene Fachgebiete aufgeteilt ist und dass jeder Facharzt für die Ausübung seines Fachgebietes eine besondere mehrjährige Ausbildung benötigt. Es ist damit auch allgemein bekannt, dass nicht jeder Arzt alle Fachgebiete praktiziert und daher auch nicht alle Behandlungen und Untersuchungen selbst durchführen kann. Nach § 31 Abs 3 ÄrzteG haben Fachärzte (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken (Stellamor/Steiner, Handbuch des österreichischen Arztrechtes I, 440 ff). Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, ist also davon auszugehen, dass sich der meist konkludent zustandekommende Behandlungsvertrag nur auf das Fachgebiet des Arztes bezieht, will und kann doch der Arzt keine andere Behandlung vornehmen und kann dies der Patient auch nicht von ihm erwarten. Der Arzt muss auf Grund des Behandlungsvertrages aber auch dafür sorgen, dass die richtige Diagnose gestellt und dem Patienten die geeignete Behandlung zu Teil wird. Wenn es notwendig ist, hat er den Patienten an einen Arzt eines anderen Fachgebietes zu überweisen. Wird aber an einen anderen selbständig tätigen Facharzt überwiesen, so kommt ein eigener Behandlungsvertrag im Rahmen dessen Fachgebiet zwischen Arzt und Patient zustande (vgl 3 Ob 237/00z = RIS-Justiz RS0115996; Juen, Arzthaftungsrecht², 78 ff; Engljähringer, Ärztlicher Behandlungsvertrag, ÖJZ 1993, 488 [494]; Steiner/Fleisch, Ärztliche Substitutionsbefugnis, AnwBl 1997, 702 [704]; zum deutschen Recht:Nach den Feststellungen wurde hier kein fächerübergreifender Vertrag (einer Operation vergleichbar) geschlossen, sondern der Beklagte als Dermatologe, also als ein Arzt mit einem bestimmt umrissenen Aufgabengebiet, aufgesucht. Jedem Patienten ist das Wissen zu unterstellen, dass die medizinische Wissenschaft und Praxis in verschiedene Fachgebiete aufgeteilt ist und dass jeder Facharzt für die Ausübung seines Fachgebietes eine besondere mehrjährige Ausbildung benötigt. Es ist damit auch allgemein bekannt, dass nicht jeder Arzt alle Fachgebiete praktiziert und daher auch nicht alle Behandlungen und Untersuchungen selbst durchführen kann. Nach Paragraph 31, Absatz 3, ÄrzteG haben Fachärzte (von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken (Stellamor/Steiner, Handbuch des österreichischen Arztrechtes römisch eins, 440 ff). Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, ist also davon auszugehen, dass sich der meist konkludent zustandekommende Behandlungsvertrag nur auf das Fachgebiet des Arztes bezieht, will und kann doch der Arzt keine andere Behandlung vornehmen und kann dies der Patient auch nicht von ihm erwarten. Der Arzt muss auf Grund des Behandlungsvertrages aber auch dafür sorgen, dass die richtige Diagnose gestellt und dem Patienten die geeignete Behandlung zu Teil wird. Wenn es notwendig ist, hat er den Patienten an einen Arzt eines anderen Fachgebietes zu überweisen. Wird aber an einen anderen selbständig tätigen Facharzt überwiesen, so kommt ein eigener Behandlungsvertrag im Rahmen dessen Fachgebiet zwischen Arzt und Patient zustande vergleiche 3 Ob 237/00z = RIS-Justiz RS0115996; Juen, Arzthaftungsrecht², 78 ff; Engljähringer, Ärztlicher Behandlungsvertrag, ÖJZ 1993, 488 [494]; Steiner/Fleisch, Ärztliche Substitutionsbefugnis, AnwBl 1997, 702 [704]; zum deutschen Recht:
Laufs in Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts³, § 98 Rz 15; Laufs in Arztrecht5, Rz 557).Laufs in Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts³, Paragraph 98, Rz 15; Laufs in Arztrecht5, Rz 557).
Der überweisende Facharzt handelt dabei als offener Stellvertreter für den Patienten, wenn er, wie hier, Gewebsproben direkt an den Pathologen zur Begutachtung sendet. Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, kann nicht der Wille des Arztes erkannt werden, ein Subgutachten auf eigene Rechnung in Auftrag zu geben. Ist beim Arzt, an den der Patient überwiesen wird, eine fachspezifische Untersuchung notwendig und sucht der Patient die Ordination / das Labor selbst auf, so kommt ohnehin der Vertrag ohne Stellvertretung durch den überweisenden Arzt unmittelbar zustande (etwa Blutabnahme oder Röntgen). Der Patient beauftragt den von ihm zunächst aufgesuchten Arzt, wenn er nichts Gegenteiliges deponiert, mit der Auswahl des individuellen Arztes, an den überwiesen werden soll und der seinerseits die Leistung erbringt. In diesem Fall besteht keine Erfüllungsgehilfenhaftung (Karner in KBB, § 1313a, Rz 4, letzter Absatz).Der überweisende Facharzt handelt dabei als offener Stellvertreter für den Patienten, wenn er, wie hier, Gewebsproben direkt an den Pathologen zur Begutachtung sendet. Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, kann nicht der Wille des Arztes erkannt werden, ein Subgutachten auf eigene Rechnung in Auftrag zu geben. Ist beim Arzt, an den der Patient überwiesen wird, eine fachspezifische Untersuchung notwendig und sucht der Patient die Ordination / das Labor selbst auf, so kommt ohnehin der Vertrag ohne Stellvertretung durch den überweisenden Arzt unmittelbar zustande (etwa Blutabnahme oder Röntgen). Der Patient beauftragt den von ihm zunächst aufgesuchten Arzt, wenn er nichts Gegenteiliges deponiert, mit der Auswahl des individuellen Arztes, an den überwiesen werden soll und der seinerseits die Leistung erbringt. In diesem Fall besteht keine Erfüllungsgehilfenhaftung (Karner in KBB, Paragraph 1313 a,, Rz 4, letzter Absatz).
Durch die auf dem Arzthilfeschein vermerkte Diagnose wird kein Subauftrag unter Oberleitung des überweisenden Arztes erteilt, sondern lediglich der Grund der Überweisung genannt. Der Facharzt entscheidet dann selbständig über die Leistungen in seinem Fachgebiet.
Da hier keine Anhaltspunkte für einen fächerübergreifenden Behandlungsvertrag vorliegen, zerfällt der Behandlungsvertrag der Klägerin mit dem Beklagten sozusagen in zwei Teilbereiche. Zunächst hatte der Beklagte die Aufgabe festzustellen, ob die bei der Klägerin wahrgenommene Hautveränderung von ihm eigenständig zu behandeln ist oder ob er eine notwendige pathologische Untersuchung veranlassen muss. Nach Einlangen des pathologischen Befundes hatte er die Aufgabe, die Klägerin über die weitere Vorgehensweise zu beraten und je nach Ergebnis des Befundes sie selbst zu behandeln oder sie weiter zu überweisen. Es ist unstrittig, dass dem Beklagten bei der Erfüllung seines Behandlungsvertrages keine Fehlleistung unterlaufen ist. Ein Auswahlverschulden wurde ihm von der Klägerin nicht vorgeworfen. Nicht der Beklagte, sondern der Nebenintervenient haftet daher der Klägerin, und zwar für die Verletzung des zwischen ihm und ihr bestehenden gesonderten Behandlungsvertrages über die histologische Befundung der Gewebeproben. Der Klagsanspruch besteht damit nicht zu Recht.
Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf § 41 ZPO. Dem Nebenintervenienten steht nur der einfache Einheitssatz zu, da es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung genügt hätte, einen in Wien ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen. Es gebührt ihm auch kein Streitgenossenzuschlag nach § 15 RATG, da er im Verfahren nicht mehreren Personen gegenüberstand. Im Rechtsmittelverfahren basiert die Kostenentscheidung auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf Paragraph 41, ZPO. Dem Nebenintervenienten steht nur der einfache Einheitssatz zu, da es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung genügt hätte, einen in Wien ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen. Es gebührt ihm auch kein Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 15, RATG, da er im Verfahren nicht mehreren Personen gegenüberstand. Im Rechtsmittelverfahren basiert die Kostenentscheidung auf Paragraphen 50, 41, ZPO.