Mit Bescheid vom 17. Dezember 1959 enteignete das Amt der Kärntner Landesregierung im Zusammenhang mit dem Bau der Südautobahn, Baulos F, unter anderem einen rund 1453m2 umfassenden Teil des dem Antragsteller gehörigen Ackergrundstückes Nr. 1211 EZ 34 KG M G gegen eine Entschädigung von 35598 S, wobei sie zur Abgeltung des Grundverlustes einen Betrag von 15 S pro Quadratmeter bestimmte. Infolge des vom Gründeigentümer gemäß § 15 BStG (§ 23 EisbEG) gestellten Antrages auf Neufestsetzung der Eigentumsentschädigung wurde diese im ersten Rechtsgang vom Erstgericht mit 34.407.50 S und vom Rekursgericht mit 31.719.50 S festgesetzt. Beide Instanzen gingen übereinstimmend davon aus, daß das erwähnte Grundstück nicht, wie der Antragsteller behauptete, als Bauerwartungsland habe eingestuft werden können. In diesem Belange erachtete der daraufhin mit dem Revisionsrekurs des Antragstellers befaßte Oberste Gerichtshof die Sachlage insofern für aufklärungsbedürftig, als noch die Frage offen war, ob das festgestellte Unterbleiben jeglicher Bautätigkeit in der näheren Umgebung der nunmehr enteigneten Grundfläche ausschließlich darauf zurückzuführen sei, daß nach Bekanntwerden des Autobahnvorhabens und wegen der zunächst bestandenen Ungewißheit der Trassenführung im fraglichen Bereich niemand mehr bauen wollte, der sonst gebaut hätte. Im übrigen sei festzuhalten, daß die eine Einheit bildenden rechteckigen Grundstücke Nr. 1210 und 1211 des Antragstellers mit ihren zur Verbauung durchaus ausreichenden Schmalseiten im Norden und Suden an einen beschotterten öffentlichen Weg grenzen eine elektrische Versorgungsleitung dem nördlichen und eine Wasserleitung dem südlichen Weg entlangführt, westlich und östlich des Grundstückes Nr. 1210, und zwar nördlich des südlichen Weges auf den jeweils übernächsten Parzellen bereits Häuser stehen und etwa 100 m nordwestlich vom Grundstück Nr. 1211 Häuser der Ortschaft Tsch. gelegen sind. Alle diese Umstände deuteten darauf hin, daß es sich bei der enteigneten Grundfläche um Bauerwartungsland gehandelt habe, also, und sei es auch erst nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, ihre Umwidmung in Bauland und damit ihre Verwendung für Bauzwecke möglich gewesen wäre sollte nun diese Möglichkeit im vorliegenden Fall nach der Verkehrsauffassung als werterhöhend zu beurteilen sein, so werde auf das eingeholte Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. W K und Ing. H E, die offenbar eine solche Werterhöhung als gegeben annehmen, zurückzugreifen und zu erörtern sein, ob der von ihnen gegenüber dem Wert baureifer Parzellen gemachte Abstrich im Ausmaß von 40% und von weiteren 10% vom verbleibenden Rest (Seite 35) angemessen sei.Mit Bescheid vom 17. Dezember 1959 enteignete das Amt der Kärntner Landesregierung im Zusammenhang mit dem Bau der Südautobahn, Baulos F, unter anderem einen rund 1453m2 umfassenden Teil des dem Antragsteller gehörigen Ackergrundstückes Nr. 1211 EZ 34 KG M G gegen eine Entschädigung von 35598 S, wobei sie zur Abgeltung des Grundverlustes einen Betrag von 15 S pro Quadratmeter bestimmte. Infolge des vom Gründeigentümer gemäß Paragraph 15, BStG (Paragraph 23, EisbEG) gestellten Antrages auf Neufestsetzung der Eigentumsentschädigung wurde diese im ersten Rechtsgang vom Erstgericht mit 34.407.50 S und vom Rekursgericht mit 31.719.50 S festgesetzt. Beide Instanzen gingen übereinstimmend davon aus, daß das erwähnte Grundstück nicht, wie der Antragsteller behauptete, als Bauerwartungsland habe eingestuft werden können. In diesem Belange erachtete der daraufhin mit dem Revisionsrekurs des Antragstellers befaßte Oberste Gerichtshof die Sachlage insofern für aufklärungsbedürftig, als noch die Frage offen war, ob das festgestellte Unterbleiben jeglicher Bautätigkeit in der näheren Umgebung der nunmehr enteigneten Grundfläche ausschließlich darauf zurückzuführen sei, daß nach Bekanntwerden des Autobahnvorhabens und wegen der zunächst bestandenen Ungewißheit der Trassenführung im fraglichen Bereich niemand mehr bauen wollte, der sonst gebaut hätte. Im übrigen sei festzuhalten, daß die eine Einheit bildenden rechteckigen Grundstücke Nr. 1210 und 1211 des Antragstellers mit ihren zur Verbauung durchaus ausreichenden Schmalseiten im Norden und Suden an einen beschotterten öffentlichen Weg grenzen eine elektrische Versorgungsleitung dem nördlichen und eine Wasserleitung dem südlichen Weg entlangführt, westlich und östlich des Grundstückes Nr. 1210, und zwar nördlich des südlichen Weges auf den jeweils übernächsten Parzellen bereits Häuser stehen und etwa 100 m nordwestlich vom Grundstück Nr. 1211 Häuser der Ortschaft Tsch. gelegen sind. Alle diese Umstände deuteten darauf hin, daß es sich bei der enteigneten Grundfläche um Bauerwartungsland gehandelt habe, also, und sei es auch erst nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, ihre Umwidmung in Bauland und damit ihre Verwendung für Bauzwecke möglich gewesen wäre sollte nun diese Möglichkeit im vorliegenden Fall nach der Verkehrsauffassung als werterhöhend zu beurteilen sein, so werde auf das eingeholte Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. W K und Ing. H E, die offenbar eine solche Werterhöhung als gegeben annehmen, zurückzugreifen und zu erörtern sein, ob der von ihnen gegenüber dem Wert baureifer Parzellen gemachte Abstrich im Ausmaß von 40% und von weiteren 10% vom verbleibenden Rest (Seite 35) angemessen sei.
Im zweiten Rechtsgang sprach das Erstgericht dem Antragsteller eine Enteignungsentschädigung von 97.380.60 S zu. Den erstgerichtlichen Feststellungen zufolge hatte der Antragsteller vor der in Frage stehenden Enteignung hinsichtlich seiner stets landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Nr. 1210 und 1211 niemals um Umwidmung in Bauland angesucht, doch hätte wegen ihrer geringen Entfernung zu umliegenden Bauparzellen und zu den Ortschaften T und Tsch. sowie wegen der nahe gelegenen Strom- und Wasserleitung keinerlei Grund bestanden, einen darauf abzielenden Antrag abzuweisen, zumal seitens der Ortsgemeinde M G ohnehin beabsichtigt war, zur Vermeidung einer Splitterverbauung das Gebiet zwischen jenen beiden Dörfern zu Bauland zu erklären. Doch wies das Amt der Kärntner Landesregierung im Jahre 1966 in einem Erlaß die Ortsgemeinde M G darauf hin, daß es einer solchen Umwidmung der vom künftigen Autobahnbau betroffenen Bodenflächen, zu denen auch das im Eigentum des Antragstellers stehende Grünland zählte, nicht zustimmen wurde. Seit dem Jahr 1964 und auch noch in den Jahren nach der Enteignung erboten sich dem Antragsteller verschiedene Interessenten zum gänzlichen oder teilweisen Ankauf des Grundstückes bzw. Restgrundstückes Nr. 1211. Von diesem ehemals 3145 m2; großen Grundstück verblieben dem Antragsteller, nachdem für den Autobahnbau eine Fläche von 1453 m2 enteignet worden war, südlich von ihr 631 m2 als Grundstück Nr. 1211/1 und nördlich 1081 m2 als Grundstück Nr. 1211/2. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten, nahm das Erstgericht den auf den Zeitpunkt der Enteignung bezogenen Verkehrswert des Grundstückes Nr. 1211 mit 43.80 S pro Quadratmeter zu, so daß es für die enteignete Fläche von 1453 m2 die Ablösesumme mit 63.641.40 S bezifferte. Das südliche Grundstück Nr. 1211/1, da mit seinen 631 m2 zur Gänze im Autobahnschutzstreifen gelegen, könne, so führte das Erstgericht weiters aus, nun nicht mehr verbaut werden. Es sei daher als landwirtschaftliche Fläche mit einem Verkehrswert von 15 S/m2 einzustufen, was gegenüber dem Verkehrswert von 43.80 S, den es als Bauerwartungsland gehabt habe eine Wertminderung von 28.80 S/m2, insgesamt also eine solche von 18.172.80 S ergebe. Das nördliche, durchschnittlich 24 m breite und 41 m lange Restgrundstück Nr. 1211/2 mit einer Gesamtfläche von 1081 m2 könne nur noch allenfalls in seinem nördlichem Teil verbaut werden. Dies bringe eine 50%ige Wertminderung im Betrage von 15.566.40 S (= 1.081 X 14.40) mit sich.Im zweiten Rechtsgang sprach das Erstgericht dem Antragsteller eine Enteignungsentschädigung von 97.380.60 S zu. Den erstgerichtlichen Feststellungen zufolge hatte der Antragsteller vor der in Frage stehenden Enteignung hinsichtlich seiner stets landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Nr. 1210 und 1211 niemals um Umwidmung in Bauland angesucht, doch hätte wegen ihrer geringen Entfernung zu umliegenden Bauparzellen und zu den Ortschaften T und Tsch. sowie wegen der nahe gelegenen Strom- und Wasserleitung keinerlei Grund bestanden, einen darauf abzielenden Antrag abzuweisen, zumal seitens der Ortsgemeinde M G ohnehin beabsichtigt war, zur Vermeidung einer Splitterverbauung das Gebiet zwischen jenen beiden Dörfern zu Bauland zu erklären. Doch wies das Amt der Kärntner Landesregierung im Jahre 1966 in einem Erlaß die Ortsgemeinde M G darauf hin, daß es einer solchen Umwidmung der vom künftigen Autobahnbau betroffenen Bodenflächen, zu denen auch das im Eigentum des Antragstellers stehende Grünland zählte, nicht zustimmen wurde. Seit dem Jahr 1964 und auch noch in den Jahren nach der Enteignung erboten sich dem Antragsteller verschiedene Interessenten zum gänzlichen oder teilweisen Ankauf des Grundstückes bzw. Restgrundstückes Nr. 1211. Von diesem ehemals 3145 m2; großen Grundstück verblieben dem Antragsteller, nachdem für den Autobahnbau eine Fläche von 1453 m2 enteignet worden war, südlich von ihr 631 m2 als Grundstück Nr. 1211/1 und nördlich 1081 m2 als Grundstück Nr. 1211/2. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten, nahm das Erstgericht den auf den Zeitpunkt der Enteignung bezogenen Verkehrswert des Grundstückes Nr. 1211 mit 43.80 S pro Quadratmeter zu, so daß es für die enteignete Fläche von 1453 m2 die Ablösesumme mit 63.641.40 S bezifferte. Das südliche Grundstück Nr. 1211/1, da mit seinen 631 m2 zur Gänze im Autobahnschutzstreifen gelegen, könne, so führte das Erstgericht weiters aus, nun nicht mehr verbaut werden. Es sei daher als landwirtschaftliche Fläche mit einem Verkehrswert von 15 S/m2 einzustufen, was gegenüber dem Verkehrswert von 43.80 S, den es als Bauerwartungsland gehabt habe eine Wertminderung von 28.80 S/m2, insgesamt also eine solche von 18.172.80 S ergebe. Das nördliche, durchschnittlich 24 m breite und 41 m lange Restgrundstück Nr. 1211/2 mit einer Gesamtfläche von 1081 m2 könne nur noch allenfalls in seinem nördlichem Teil verbaut werden. Dies bringe eine 50%ige Wertminderung im Betrage von 15.566.40 S (= 1.081 römisch zehn 14.40) mit sich.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin - der Republik Österreich/ Bundesstraßenverwaltung - nicht Folge. Sie übernahm die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen, insbesondere auch die herangezogenen Schätzungsergebnisse, und billigte die auf dieser Grundlage vom Erstgericht vorgenommene Festsetzung der Enteignungsentschädigung.
Der Oberste Gerichtshof wies den ao. Revisionsrekurs der Antragsgegnerin zurück.