[2] Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist daher zurückzuweisen:
[3] 1. Auch im Zusammenhang mit einem Medikament, das sedierend wirken soll, liegt eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 3 HeimAufG nur dann vor, wenn beim betroffenen Bewohner ein Ausmaß an Beruhigung eintritt, das ihm eine Ortsveränderung unmöglich macht bzw erschwert, sei es, dass er körperlich nicht mehr oder nur mehr eingeschränkt zur Fortbewegung in der Lage ist, sei es, weil sein Impuls zur Fortbewegung verringert ist. Dies bedeutet, dass für das Vorliegen einer medikamentösen Freiheitsbeschränkung die intendierte Bewegungseinschränkung auch in einem feststellbaren Ausmaß eintreten muss (7 Ob 59/20g mwN; 7 Ob 11/23b; vgl auch RS0123875). 1. Auch im Zusammenhang mit einem Medikament, das sedierend wirken soll, liegt eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des Paragraph 3, HeimAufG nur dann vor, wenn beim betroffenen Bewohner ein Ausmaß an Beruhigung eintritt, das ihm eine Ortsveränderung unmöglich macht bzw erschwert, sei es, dass er körperlich nicht mehr oder nur mehr eingeschränkt zur Fortbewegung in der Lage ist, sei es, weil sein Impuls zur Fortbewegung verringert ist. Dies bedeutet, dass für das Vorliegen einer medikamentösen Freiheitsbeschränkung die intendierte Bewegungseinschränkung auch in einem feststellbaren Ausmaß eintreten muss (7 Ob 59/20g mwN; 7 Ob 11/23b; vergleiche auch RS0123875).
[4] 2. Auch im Außerstreitverfahren ist der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz, weshalb Fragen der Beweiswürdigung nicht an ihn herangetragen werden können (RS0007236 [T7] ua). Mit Revisionsrekurs kann nur geltend gemacht werden, dass das Rekursverfahren an einem Mangel leidet, weil sich das Rekursgericht mit den Rekursausführungen zur Beweisrüge nicht oder nur unvollständig auseinandergesetzt und sich mit gewichtigen Argumenten gar nicht befasst hat (RS0043144 [T6 bis T8]; RS0043027 [T3]; RS0043371 [insb T13, T25]; 3 Ob 211/19d). Die Entscheidung über eine Beweisrüge ist dagegen mängelfrei, wenn sich das Rekursgericht mit dieser inhaltlich auseinandersetzt und die wesentlichen Überlegungen nachvollziehbar darlegt (vgl RS0043150; RS0040165 [T2] ua). Das ist hier erfolgt: 2. Auch im Außerstreitverfahren ist der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz, weshalb Fragen der Beweiswürdigung nicht an ihn herangetragen werden können (RS0007236 [T7] ua). Mit Revisionsrekurs kann nur geltend gemacht werden, dass das Rekursverfahren an einem Mangel leidet, weil sich das Rekursgericht mit den Rekursausführungen zur Beweisrüge nicht oder nur unvollständig auseinandergesetzt und sich mit gewichtigen Argumenten gar nicht befasst hat (RS0043144 [T6 bis T8]; RS0043027 [T3]; RS0043371 [insb T13, T25]; 3 Ob 211/19d). Die Entscheidung über eine Beweisrüge ist dagegen mängelfrei, wenn sich das Rekursgericht mit dieser inhaltlich auseinandersetzt und die wesentlichen Überlegungen nachvollziehbar darlegt vergleiche RS0043150; RS0040165 [T2] ua). Das ist hier erfolgt:
[5] 3.1 Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wirken die dem Bewohner verordneten und verabreichten Medikamente Risperidon (als Bedarfs- und Dauermedikament) und Trittico (als Dauermedikament) bei der hier gegebenen konkreten Dosierung für sich allein und in Kombination nicht derart, dass ihm die physische Möglichkeit zur Fortbewegung genommen bzw diese erheblich beschränkt wird, oder dass dessen Impuls zur Fortbewegung erheblich verringert wird.
[6] 3.2 Das Rekursgericht billigte die vom Erstgericht dazu vorgenommene Beweiswürdigung. Zur Beweisrüge im Rekurs der Bewohnervertretung führte es aus, dass der psychiatrische Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten die Gabe von Risperidon und Trittico (Trazodon) als den Antrieb und Bewegungsdrang dämpfende Medikamente qualifiziert und unter diesem Gesichtspunkt unter Verweis auf die Rechtsprechung als Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 3 HeimAufG beurteilt habe. Dabei handle es sich aber um allgemein gehaltene (Rechts-)Ausführungen, die ohne detaillierten Bezug auf den Bewohner bzw die Auswirkungen der Dosierung auf dessen Mobilität erfolgt seien. Anlässlich der mündlichen Erörterung seines Gutachtens habe der Sachverständige unmissverständlich ergänzend dargelegt, dass die vorliegende äußerst niedrige Dosierung weder eine Sedierung noch eine Störung in der Bewegung des Heimbewohners herbeigeführt habe. Dazu wäre die Gabe von Risperidon in einer ganz anderen (höheren) Dosis erforderlich. 3.2 Das Rekursgericht billigte die vom Erstgericht dazu vorgenommene Beweiswürdigung. Zur Beweisrüge im Rekurs der Bewohnervertretung führte es aus, dass der psychiatrische Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten die Gabe von Risperidon und Trittico (Trazodon) als den Antrieb und Bewegungsdrang dämpfende Medikamente qualifiziert und unter diesem Gesichtspunkt unter Verweis auf die Rechtsprechung als Freiheitsbeschränkung im Sinne des Paragraph 3, HeimAufG beurteilt habe. Dabei handle es sich aber um allgemein gehaltene (Rechts-)Ausführungen, die ohne detaillierten Bezug auf den Bewohner bzw die Auswirkungen der Dosierung auf dessen Mobilität erfolgt seien. Anlässlich der mündlichen Erörterung seines Gutachtens habe der Sachverständige unmissverständlich ergänzend dargelegt, dass die vorliegende äußerst niedrige Dosierung weder eine Sedierung noch eine Störung in der Bewegung des Heimbewohners herbeigeführt habe. Dazu wäre die Gabe von Risperidon in einer ganz anderen (höheren) Dosis erforderlich.
[7] Entgegen dem Revisionsrekurs legte das Rekursgericht somit dar, warum es die – in erster Linie auf den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Gutachtenserörterung sowie den Aussagen des behandelnden Arztes und des Betreuungspersonals aufbauende – Beweiswürdigung des Erstgerichts zu den wiedergegebenen Feststellungen nicht als mangelhaft erachtete. An der Nachvollziehbarkeit dieser Erwägungen ändert es auch nichts, dass das Rekursgericht bei der Behandlung der Beweisrüge nicht jede einzelne Aussage im schriftlichen Gutachten gesondert anführte (vgl RS0043371 [T18]; RS0040165 [T3]). Entgegen dem Revisionsrekurs legte das Rekursgericht somit dar, warum es die – in erster Linie auf den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Gutachtenserörterung sowie den Aussagen des behandelnden Arztes und des Betreuungspersonals aufbauende – Beweiswürdigung des Erstgerichts zu den wiedergegebenen Feststellungen nicht als mangelhaft erachtete. An der Nachvollziehbarkeit dieser Erwägungen ändert es auch nichts, dass das Rekursgericht bei der Behandlung der Beweisrüge nicht jede einzelne Aussage im schriftlichen Gutachten gesondert anführte vergleiche RS0043371 [T18]; RS0040165 [T3]).
[8] 3.3 Das Rekursgericht hat auch nachvollziehbar ausgeführt, warum es davon ausging, dass der Bewohner nicht gegen seinen Willen bereits zwischen 18:00 Uhr und 18:30 Uhr ins Bett gebracht wurde.
[9] 3.4 In Wahrheit bekämpft das Rechtsmittel nur das Ergebnis der Behandlung der Beweisrüge, was aber weder einen Mangel des Rekursverfahrens (vgl RS0043371 [T28]) noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung begründen kann. 3.4 In Wahrheit bekämpft das Rechtsmittel nur das Ergebnis der Behandlung der Beweisrüge, was aber weder einen Mangel des Rekursverfahrens vergleiche RS0043371 [T28]) noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung begründen kann.
[10] 4. Dass die Vorinstanzen ausgehend von den wiedergegebenen Feststellungen das Vorliegen einer Freiheitsbeschränkung nach § 3 HeimAufG zu Unrecht verneint hätten, wird nicht geltend gemacht (vgl RS0043352 [T25, T39]). 4. Dass die Vorinstanzen ausgehend von den wiedergegebenen Feststellungen das Vorliegen einer Freiheitsbeschränkung nach Paragraph 3, HeimAufG zu Unrecht verneint hätten, wird nicht geltend gemacht vergleiche RS0043352 [T25, T39]).
[11] Anders als etwa in der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung 7 Ob 200/21v ist auch die Sachverhaltsgrundlage in Ansehung der Wirkung der Medikation nicht unvollständig.