Entscheidung 7 Ob 138/07f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.07.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Diethelm O*****, 2.) O***** KEG, beide *****, beide vertreten durch Dr. Roland Grilc, Rechtsanwalt in Klagenfurt, und 3.) B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gottfried Kassin, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, wegen Herausgabe (Streitwert EUR 250.000,--), aus Anlass der außerordentlichen Revision der erst- und zweitbeklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 3. Mai 2007, GZ 3 R 40/07p-19, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, den Spruch seiner Entscheidung durch Bewertung des Entscheidungsgegenstandes zu ergänzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat den nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO erforderlichen Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes - offenbar irrtümlich - unterlassen. Da die Kognitionsbefugnis des Obersten Gerichtshofes ohne diese Bewertung nicht beurteilt werden kann, muss dem Berufungsgericht eine entsprechende Ergänzung aufgetragen werden.Das Berufungsgericht hat den nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO erforderlichen Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes - offenbar irrtümlich - unterlassen. Da die Kognitionsbefugnis des Obersten Gerichtshofes ohne diese Bewertung nicht beurteilt werden kann, muss dem Berufungsgericht eine entsprechende Ergänzung aufgetragen werden.
Anmerkung
E84710
7Ob138.07f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00138.07F.0704.000
Dokumentnummer
JJT_20070704_OGH0002_0070OB00138_07F0000_000