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Entscheidung 7 Ob 138/20z×

Entscheidung 7 Ob 138/20z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob138/20z

Entscheidungsdatum

23.09.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. S***** M***** H*****, vertreten durch Dr. Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei W***** AG *****, vertreten durch Themmer, Toth & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, infolge „außerordentlicher“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Mai 2020, GZ 1 R 76/19a-28, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 23. Jänner 2019, GZ 18 C 317/18a-21, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin hat mit der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen. Sie begehrte die Feststellung des aufrechten Bestandes dieses Rechtsschutzversicherungsvertrags sowie der Unwirksamkeit dessen Kündigung durch die Beklagte (Punkt 1.) und die Deckungspflicht der Beklagten für ein von der Klägerin beim Landesgericht Salzburg geführtes Verfahren (Punkt 2.).

Das Erstgericht wies beide Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin im Umfang der Abweisung des Feststellungsbegehrens zu Punkt 1. nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Im Umfang des Feststellungsbegehrens zu Punkt 2. hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichts zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung auf.

Gegen die Bestätigung der Abweisung des Feststellungsbegehrens zu Punkt 1. richtet sich die „außerordentliche“ Revision der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Stattgebung des Feststellungsbegehrens. Hilfsweise stellt die Klägerin auch einen Aufhebungsantrag.

Das Erstgericht legte das Rechtsmittel der Klägerin unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Diese Vorlage entspricht nicht der Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO, weil der Wert des berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstands im Bereich zwischen 5.000 EUR und 30.000 EUR liegt und die ordentliche Revision nicht für zulässig erklärt wurde. Unter diesen Voraussetzungen ist ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es kommt nur ein Antrag an das Berufungsgericht gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in Betracht, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde.

Ob der Schriftsatz als Antrag an das Berufungsgericht im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO zu qualifizieren oder einem Verbesserungsverfahren zu unterziehen ist, bleibt zunächst der Beurteilung des Erstgerichts vorbehalten (RS0109623 [T5]). Im ersten Fall wird es die Eingabe dem Berufungsgericht vorzulegen, im zweiten Fall die Klägerin unter Fristsetzung zur Verbesserung aufzufordern haben.

Textnummer

E129699

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00138.20Z.0923.000

Im RIS seit

06.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2020

Dokumentnummer

JJT_20200923_OGH0002_0070OB00138_20Z0000_000