Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 139/11h×

Entscheidung 7 Ob 139/11h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008901 Rechtssatz 13.01.1982Zivilrecht
Allgemeine Vertragsbedingungen sind so auszulegen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen. Ihre Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objekti …
RS0050063 Rechtssatz 28.06.1995Zivilrecht
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (vgl VR 1992/277; VR 1992/284).
RS0080358 Rechtssatz 15.10.1981Zivilrecht
Die allmähliche Einwirkung im Sinne des Art 5 Pkt III Z 4 lit a der AHVB 1963 muß hinsichtlich der einwirkenden Ursache, nicht hinsichtlich des Schadensereignisses gegeben sein. Es kann sehr wohl sein, daß der Erfolg der allmählichen Einwirkungen dann - wie …
RS0081824 Rechtssatz 21.05.1992Zivilrecht
Der Zweck der Allmählichkeitsklausel ist der Ausschluß von Gefahrlagen, deren Eintritt, Ablauf und Folgen meist unberechenbar sind und bei denen der Nachweis des Schadensursprunges sowie der Verantwortlichkeit oft schwierig ist (vgl VersR 1988,1086, Wussow, …
RS0081828 Rechtssatz 16.04.1987Zivilrecht
Frostbedingte Schäden an wasserführenden Leitungen fallen im Allgemeinen nicht unter die Allmählichkeitsklausel.
RS0081835 Rechtssatz 04.07.1985Zivilrecht
Ein kontinuierlicher, gewissermaßen schleichender Prozeß entspricht der Umschreibung des Allmählichkeitsschadens in der Ausschlußklausel des Art 7 Pkt 10 der AHVB 1978.
RS0081842 Rechtssatz 16.04.1987Zivilrecht
Der Zweck der Allmählichkeitsklausel ist der Ausschluß von Gefahrenlagen, deren Eintritt, Ablauf und Folgen meist unberechenbar sind und bei denen der Nachweis des Schadensursprunges wie der Verantwortlichkeit oft schwierig ist. Doch greift der Ausschluß - …
RS0112256 Rechtssatz 28.05.1999Zivilrecht
Die Auslegung von AVB's hat sich am Verständnis eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu orientieren, ein Maßstab, der den Kriterien der §§ 914 f ABGB weitgehend entspricht. Unklarheiten sind zu Lasten des Versicherers auszulegen, weil …