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Entscheidung 7 Ob 139/16s×

Entscheidung 7 Ob 139/16s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob139/16s

Entscheidungsdatum

28.09.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A***** B*****, vertreten durch Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** B*****, vertreten durch Dr. Britta Schönhart-Loinig, Rechtsanwältin in Wien, wegen Duldung und Herausgabe, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. März 2016, GZ 42 R 411/15z-46, berichtigt durch den Beschluss vom 1. Juni 2016, GZ 42 R 411/15z-51, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Revision zeigt keinen aufzugreifenden Beurteilungsfehler auf: Es lag eine insgesamt 11 ½-jährige unbeanstandete Alleinnutzung der vom Kläger finanzierten Ehewohnung durch die beklagte Ehegattin, vor. Diese nahm ihren Ausgang darin, dass der klagende Hauptmieter im Rahmen seines Auszugs im Frühjahr 2000 samt Übersiedlung ins Ausland der Beklagten schriftlich das Alleinnutzungsrecht an der Ehewohnung bis zu ihrem 60. Geburtstag im Oktober 2004 überlassen hat. Wenn die Vorinstanzen aus der fortdauernden Alleinbenützung der Wohnung durch die Beklagte auf eine konkludente Vereinbarung eines jedenfalls nur aus wichtigem Grund widerrufbaren Alleinnutzungsrechts der Beklagten geschlossen haben, stellt dies keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.

2. Ein wichtiger Grund für den Widerruf wird vom Kläger nicht dargelegt.

3. Eine Regelung über die Nutzung der Ehewohnung während aufrechter Ehe ist nicht von Paragraph 97, Absatz eins, EheG erfasst und unterliegt daher nicht der Notariatsaktspflicht.

4. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E115968

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00139.16S.0928.000

Im RIS seit

25.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2021

Dokumentnummer

JJT_20160928_OGH0002_0070OB00139_16S0000_000