Der Kläger und die drei Vertreterinnen der geklagten Verlassenschaft sind auf Grund des am 18. Februar 1959 kundgemachten Testaments zu je 1/5 erbserklärte Erben nach der am 5. Februar 1959 verstorbenen Gutsbesitzerin M. J. J. Th. Der Kläger und die Drittvertreterin der Verlassenschaft M. L. B. (Sohn und Tochter der Erblasserin) haben außerdem auf Grund des Gesetzes zu den restlichen je 1/10 des Nachlasses die unbedingte, vom Verlassenschaftsgericht angenommene Erbserklärung abgegeben.
Mit der vorliegenden, am 18. Jänner 1962 überreichten Klage begehrt der Kläger von der durch seine drei Miterben vertretenen Verlassenschaft unter Abzug des Wertes der ihm von der Verstorbenen letztwillig übertragenen Vermögenschaften aus dem Titel seines Pflichtteilsanspruches einen Betrag von 105.603 S.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Es führte in rechtlicher Beziehung aus, daß gemäß § 784 ABGB. zur richtigen Ausmessung des Pflichtteiles eine genaue Beschreibung und Schätzung aller zur Verlassenschaft gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, Rechte und Forderungen vorgeschrieben sei und Schulden sowie andere Lasten, welche schon bei Lebzeiten des Erblassers auf dem Vermögen hafteten, von der Masse abzurechnen seien. Daraus ergebe sich, daß vor einer Feststellung des reinen Nachlasses durch das Verlassenschaftsgericht über die Höhe des Pflichtteiles nicht entschieden werden könne und die Leistungsklage vor diesem Zeitpunkt verfrüht sei. Einer allfälligen Verjährung der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches könne durch eine Feststellungsklage vorgebeugt werden. Da das Verlassenschaftsgericht über den reinen Nachlaß noch nicht Beschluß gefaßt habe, habe die Klage als verfrüht abgewiesen werden müssen.Es führte in rechtlicher Beziehung aus, daß gemäß Paragraph 784, ABGB. zur richtigen Ausmessung des Pflichtteiles eine genaue Beschreibung und Schätzung aller zur Verlassenschaft gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, Rechte und Forderungen vorgeschrieben sei und Schulden sowie andere Lasten, welche schon bei Lebzeiten des Erblassers auf dem Vermögen hafteten, von der Masse abzurechnen seien. Daraus ergebe sich, daß vor einer Feststellung des reinen Nachlasses durch das Verlassenschaftsgericht über die Höhe des Pflichtteiles nicht entschieden werden könne und die Leistungsklage vor diesem Zeitpunkt verfrüht sei. Einer allfälligen Verjährung der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches könne durch eine Feststellungsklage vorgebeugt werden. Da das Verlassenschaftsgericht über den reinen Nachlaß noch nicht Beschluß gefaßt habe, habe die Klage als verfrüht abgewiesen werden müssen.
Das Berufungsgericht gab er Berufung des Klägers statt und hob das Ersturteil unter Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht mit Rechtskraftvorbehalt auf. Es führte aus, daß der Pflichtteilsberechtigte als Nachlaßgläubiger anzusehen sei, der gleich anderen Gläubigern die Berechtigung seiner Forderung ohne unnötigen Aufschub (§ 904 ABGB.) verlangen könne. Es habe nach gesetzlicher Vorschrift (§ 784 ABGB.) zur Berechnung des Pflichtteils allerdings eine gerichtliche Schätzung des Nachlaßvermögens stattzufinden. Auch Weiß in Klang[2] III S. 871, vertrete die gleiche Auffassung. Er führe weiters aus (a. a. O., S. 869), daß die Fertigstellung des Nachlaßinventars gewiß keine formale Voraussetzung für die Zulässigkeit der Pflichtteilsklage sei; es könne der Pflichtteilsberechtigte den Wert des Nachlasses selbständig im Prozeß unter Beweis stellen. Dafür spreche auch die kurze Verjährungsfrist der Pflichtteilsklage nach § 1487 ABGB. Wenn weiter beachtet werde, daß diese Verjährung mit der Testamentskundmachung zu laufen beginne, mithin für die Frage der Verjährung die Errichtung des Inventars ohne Bedeutung sei, werde die Überzeugung erhärtet, daß das Recht, den Pflichtteil zu verlangen, nicht von der Errichtung des Inventars im Verlassenschaftsverfahren abhängig sei. Es enthalte auch § 784 ABGB. keine Vorschrift darüber, ob die dort geforderte Beschreibung und Schätzung des Nachlasses im Prozeß- oder im Verlassenschaftsverfahren durchzuführen sei. § 804 ABGB. räume dem Pflichtteilsberechtigten zwar das Recht ein, die Errichtung des Inventars im Verlassenschaftsverfahren zu verlangen, verpflichte ihn aber nicht dazu. Im vorliegenden Fall sei auf Antrag des Klägers im Verlassenschaftsverfahren zwar die Errichtung des Inventars angeordnet und gemäß § 93 AußStrG. einem öffentlichen Notar übertragen worden. Dies hindere den Kläger jedoch nicht, auf dem einzigen ihm offenstehenden Weg, das sei der Prozeßweg, den Pflichtteil zu fordern. Eine Feststellungsklage, die das Erstgericht in Betracht zog, wäre wegen der Möglichkeit der Anbringung der Leistungsklage abzuweisen gewesen. Das Ersturteil habe wegen des Fehlens von Feststellungen über den Wert des Nachlasses aufgehoben werden müssen.Das Berufungsgericht gab er Berufung des Klägers statt und hob das Ersturteil unter Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht mit Rechtskraftvorbehalt auf. Es führte aus, daß der Pflichtteilsberechtigte als Nachlaßgläubiger anzusehen sei, der gleich anderen Gläubigern die Berechtigung seiner Forderung ohne unnötigen Aufschub (Paragraph 904, ABGB.) verlangen könne. Es habe nach gesetzlicher Vorschrift (Paragraph 784, ABGB.) zur Berechnung des Pflichtteils allerdings eine gerichtliche Schätzung des Nachlaßvermögens stattzufinden. Auch Weiß in Klang[2] römisch drei S. 871, vertrete die gleiche Auffassung. Er führe weiters aus (a. a. O., S. 869), daß die Fertigstellung des Nachlaßinventars gewiß keine formale Voraussetzung für die Zulässigkeit der Pflichtteilsklage sei; es könne der Pflichtteilsberechtigte den Wert des Nachlasses selbständig im Prozeß unter Beweis stellen. Dafür spreche auch die kurze Verjährungsfrist der Pflichtteilsklage nach Paragraph 1487, ABGB. Wenn weiter beachtet werde, daß diese Verjährung mit der Testamentskundmachung zu laufen beginne, mithin für die Frage der Verjährung die Errichtung des Inventars ohne Bedeutung sei, werde die Überzeugung erhärtet, daß das Recht, den Pflichtteil zu verlangen, nicht von der Errichtung des Inventars im Verlassenschaftsverfahren abhängig sei. Es enthalte auch Paragraph 784, ABGB. keine Vorschrift darüber, ob die dort geforderte Beschreibung und Schätzung des Nachlasses im Prozeß- oder im Verlassenschaftsverfahren durchzuführen sei. Paragraph 804, ABGB. räume dem Pflichtteilsberechtigten zwar das Recht ein, die Errichtung des Inventars im Verlassenschaftsverfahren zu verlangen, verpflichte ihn aber nicht dazu. Im vorliegenden Fall sei auf Antrag des Klägers im Verlassenschaftsverfahren zwar die Errichtung des Inventars angeordnet und gemäß Paragraph 93, AußStrG. einem öffentlichen Notar übertragen worden. Dies hindere den Kläger jedoch nicht, auf dem einzigen ihm offenstehenden Weg, das sei der Prozeßweg, den Pflichtteil zu fordern. Eine Feststellungsklage, die das Erstgericht in Betracht zog, wäre wegen der Möglichkeit der Anbringung der Leistungsklage abzuweisen gewesen. Das Ersturteil habe wegen des Fehlens von Feststellungen über den Wert des Nachlasses aufgehoben werden müssen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Beklagten nicht Folge.