Aus den Entscheidungsgründen:
In ihrer Rechtsrüge wendet sich die Revisionswerberin gegen die das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Unfalles verneinenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes. Ihr getöteter Gatte Alfred S habe im Hinblick auf die Regelung des Schußwaffengebrauches der österreichischen Sicherheitsorgane nicht damit rechnen müssen, daß der Justizwachebeamte Günther G seine Pistole gegen ihn richten werde. Ihr Gatte sei schließlich auch durch einen abgeirrten, bzw. nur gegen seine Beine gerichteten Schuß des Günther G getötet worden.
Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen: Nach Art. 2 Z. 1 AUVB 1965 gilt als Unfall jedes vom Willen des Versicherten unabhängige Ereignis, das, plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkend, eine körperliche Beschädigung oder den Tod des Versicherten nach sich zieht. Zum Begriff der Plötzlichkeit des Unfalles gehört aber, wie die Untergerichte zutreffend hervorheben, auch das Moment des Unerwarteten und des Unentrinnbaren (Prölß - Martin, VersVG[20], 1057; Wussow, AUB[4], 58; RGZ 97/189; u. a. m.). Für den Versicherten muß daher die Lage so gewesen sein, daß er sich bei normalem Geschehensablauf den Folgen des Ereignisses im Augenblick ihres Einwirkens auf seine Person nicht mehr entziehen konnte. Unter diesem Gesichtspunkt ist daher nicht von Bedeutung, ob der Justizwachebeamte Günther G zum Waffengebrauch berechtigt war, sondern ob Alfred S im konkreten Fall damit rechnen mußte, daß Günther G durch Anwendung von Waffengewalt versuchen werde, seine Flucht zu vereiteln; das muß aber auf Grund des von den Untergerichten festgestellten Sachverhaltes bejaht werden. Günther G brachte nämlich, als er Alfred S im Hochparterre des Gerichtsgebäudes eingeholt hatte, gegen diesen seine Dienstpistole bereits in Anschlag und gab, als Alfred S seine Flucht fortsetzte, einen Schuß ab, der jedoch nicht traf. Spätestens ab diesem Zeitpunkt (Abgabe des ersten Schusses) mußte Alfred S damit rechnen, daß Günther G weiterhin von seiner Schußwaffe Gebrauch machen werde, wenn er seine Flucht fortsetzen wollte. Das spätere Ereignis (tödlicher Schuß) war daher für Alfred S weder unerwartet noch unentrinnbar, weil er dessen Eintritt durch die Aufgabe seines Fluchtversuches hätte verhindern können. Wenn daher die Untergerichte das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Unfalles verneinten, so kann hierin ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. Ob der Klägerin die Aktivlegitimation fehlt und die von der Beklagten noch geltend gemachten Risikoausschlüsse nach Art. 3 III Z. 1 lit. b und Z. 2 AUVB 1965 tatsächlich vorliegen, braucht daher nicht mehr untersucht zu werden.Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen: Nach Artikel 2, Ziffer eins, AUVB 1965 gilt als Unfall jedes vom Willen des Versicherten unabhängige Ereignis, das, plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkend, eine körperliche Beschädigung oder den Tod des Versicherten nach sich zieht. Zum Begriff der Plötzlichkeit des Unfalles gehört aber, wie die Untergerichte zutreffend hervorheben, auch das Moment des Unerwarteten und des Unentrinnbaren (Prölß - Martin, VersVG[20], 1057; Wussow, AUB[4], 58; RGZ 97/189; u. a. m.). Für den Versicherten muß daher die Lage so gewesen sein, daß er sich bei normalem Geschehensablauf den Folgen des Ereignisses im Augenblick ihres Einwirkens auf seine Person nicht mehr entziehen konnte. Unter diesem Gesichtspunkt ist daher nicht von Bedeutung, ob der Justizwachebeamte Günther G zum Waffengebrauch berechtigt war, sondern ob Alfred S im konkreten Fall damit rechnen mußte, daß Günther G durch Anwendung von Waffengewalt versuchen werde, seine Flucht zu vereiteln; das muß aber auf Grund des von den Untergerichten festgestellten Sachverhaltes bejaht werden. Günther G brachte nämlich, als er Alfred S im Hochparterre des Gerichtsgebäudes eingeholt hatte, gegen diesen seine Dienstpistole bereits in Anschlag und gab, als Alfred S seine Flucht fortsetzte, einen Schuß ab, der jedoch nicht traf. Spätestens ab diesem Zeitpunkt (Abgabe des ersten Schusses) mußte Alfred S damit rechnen, daß Günther G weiterhin von seiner Schußwaffe Gebrauch machen werde, wenn er seine Flucht fortsetzen wollte. Das spätere Ereignis (tödlicher Schuß) war daher für Alfred S weder unerwartet noch unentrinnbar, weil er dessen Eintritt durch die Aufgabe seines Fluchtversuches hätte verhindern können. Wenn daher die Untergerichte das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Unfalles verneinten, so kann hierin ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. Ob der Klägerin die Aktivlegitimation fehlt und die von der Beklagten noch geltend gemachten Risikoausschlüsse nach Artikel 3, römisch drei Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, AUVB 1965 tatsächlich vorliegen, braucht daher nicht mehr untersucht zu werden.