Entscheidungsgründe:
Am 21. November 1982 brach im Betriebsgebäude des Alfred B*** ein Brand aus, durch den beträchtlicher Sachschaden entstand. Die Höhe des Schadens steht noch nicht fest. Der Kläger begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei aufgrund der mit dieser im Dezember 1981 für das Betriebsgebäude abgeschlossenen Feuerversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) zugrundeliegen.
Die beklagte Partei beruft sich auf Leistungsfreiheit nach Art. 2 und 3 der ABS. Der Versicherungsnehmer habe ohne baubehördliche Bewilligung im Betriebsgebäude ein Werkstättenbüro errichtet und eine Feuerungsanlage aufgestellt und hiebei gegen bestimmt bezeichnete Bestimmungen der Tiroler Feuerpolizeiordnung und der Technischen Bauvorschriften verstoßen.Die beklagte Partei beruft sich auf Leistungsfreiheit nach Artikel 2 und 3 der ABS. Der Versicherungsnehmer habe ohne baubehördliche Bewilligung im Betriebsgebäude ein Werkstättenbüro errichtet und eine Feuerungsanlage aufgestellt und hiebei gegen bestimmt bezeichnete Bestimmungen der Tiroler Feuerpolizeiordnung und der Technischen Bauvorschriften verstoßen.
Die Art. 2 und 3 der ABS haben folgenden Wortlaut:Die Artikel 2 und 3 der ABS haben folgenden Wortlaut:
Art. 2 - Gefahrerhöhung - (§§ 23 bis 31 VersVG) Abs. 1: Nach Vertragsabschluß darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, daß eine Gefahrerhöhung ohne sein Wissen oder ohne seinen Willen eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Abs. 2: Tritt nach dem Vertragsabschluß eine Gefahrerhöhung ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Abs. 1 genannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von der Verpflichtung zur Leistung frei.Artikel 2, - Gefahrerhöhung - (Paragraphen 23 bis 31 VersVG) Absatz eins :, Nach Vertragsabschluß darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, daß eine Gefahrerhöhung ohne sein Wissen oder ohne seinen Willen eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Absatz 2 :, Tritt nach dem Vertragsabschluß eine Gefahrerhöhung ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Absatz eins, genannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Abs. 3: Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages eingetretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war.Absatz 3 :, Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages eingetretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war.
Art. 3 - Sicherheitsvorschriften - Abs. 1: Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, polizeiliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat. Abs. 2:Artikel 3, - Sicherheitsvorschriften - Absatz eins :, Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, polizeiliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat. Absatz 2 :
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Schadenfalles oder auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der Frist die Kündigung nicht erfolgt war. Abs. 3: Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden, finden die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung Anwendung.Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Schadenfalles oder auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der Frist die Kündigung nicht erfolgt war. Absatz 3 :, Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden, finden die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung Anwendung.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach seinen Feststellungen bestand das Betriebsgebäude aus einem ein- und aus einem zweigeschoßigen Teil. Eine Baubewilligung war am 10. November 1981, allerdings nur für den eingeschoßigen Trakt, erteilt worden. Der Bauplan wurde von Alfred B*** nur hinsichtlich der äußeren Abmessungen eingehalten, nicht auch hinsichtlich der inneren Raumeinteilung und der verwendeten Baustoffe. Um eine Benützungsbewilligung wurde nicht angesucht. In der Zeit vom 1. Jänner 1982 bis 1. Juni 1982 wurde das Betriebsgebäude besiedelt. Nach Bezug des Betriebsgebäudes errichtete Alfred B*** im ebenerdigen Teil ein 2,5 x 3 m großes Betriebsbüro aus Holz mit einer ca. 20 cm starken Holzdecke, die zur Decke des Betriebsgebäudes einen Abstand von ca. 60 cm hatte. Um eine Genehmigung für diesen Einbau wurde nicht angesucht. Am 20. Februar 1982 wurde ein Meller-Dauerbrandofen im Betriebsgebäude aufgestellt. Das Rauchrohr führte 1,40 m senkrecht nach oben und nach zwei 90-Grad-Bögen 2,90 m waagrecht zum Kamin. Es war in seinem waagrechten Teil durch zwei mit Schrauben an der Wand befestigte Blechwinkel gestützt. Die Blechwinkel hatten einen Abstand von 80 cm bzw. 2,70 m vom Kamin. Der Kamin war aus Leca-Steinen gemauert und im Bereich der Werkstätte verputzt. Im Bereich der Dachkonstruktion war er unverputzt. Über Dach waren nach der Vermauerung verfugte Betonziegel verwendet worden. Der Abstand von der Rauchrohreinmündung zum Kaminkopf betrug rund 2 m. Vor der Einmündung in den Kamin führte das Rauchrohr auf eine Länge von 1,75 m zwischen der abgehängten Decke und dem aus Holz errichteten Werkstättenbüro. Der Abstand zur abgehängten Decke betrug rund 17 cm, der Abstand zur Decke des Werkstättenbüros rund 25 cm. Die Decke des Werkstättengebäudes hatte folgenden Aufbau: An den Nagelbindern waren Stahlbügel befestigt, in die U-Schienen aus Blechprofilen eingehängt waren. An diese wurden Gipskartonplatten aufgeschraubt und zur Wärmedämmung 10 cm Telwolle aufgelegt. Vom Gesellen des Bezirksrauchfangkehrermeisters wurden mehrere Kehrungen durchgeführt. Am 2. April 1982 wurde der Rauchfang, der Ofen und das Rohr gekehrt; am 4. Juni 1982 fand eine Kehrung des Rauchfanges statt. Am 6. August 1982 kam es zu einer Überprüfung des Rauchfanges und am 1. Oktober 1982 wurden Rauchfang, Ofen und Rohr neuerlich gekehrt. Bei keiner dieser Gelegenheiten erfolgte eine Beanstandung. In unmittelbarer Nähe des Ofens wurden brennbare Gegenstände nicht gelagert. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 21. November 1982 wurden von einem Angestellten des Alfred B*** auf der Decke des kleinen Werkstättengebäudes Kartons und Autoreifen so gelagert, daß sie von unten nicht erkennbar waren. Diese Lagerung in zu geringem Abstand zum Rauchrohr war die Ursache des Brandes. Die von der Baubewilligung abweichend errichteten Gebäudeteile haben nicht zum Brandausbruch geführt. Der Abstand von rund 17 cm zwischen dem Rauchrohr und der abgehängten Decke des Betriebsgebäudes ist im Hinblick auf die starke Wärmedämmung aus Telwolle ausreichend. Der Abstand des Rauchrohres nach unten zur Decke des Werkstättenbüros entsprach zwar nicht den Bestimmungen der Tiroler Landesbauordnung, war jedoch im Hinblick auf die Länge des Rauchrohres feuerpolizeilich unbedenklich und scheidet als Brandursache aus. Durch die Schaffung des Werkstättenbüros wurde allerdings erst die Möglichkeit eröffnet, brennbare Stoffe in dem Zwischenraum zu lagern. Nach der Rechtsansicht des Erstgerichtes stelle die nachträgliche Errichtung des Werkstättenbüros eine Gefahrerhöhung dar, die auch für die Entstehung des Brandes mitursächlich gewesen sei. Die Gefahrerhöhung sei vom Versicherungsnehmer jedoch nicht schuldhaft herbeigeführt worden. Für einen Laien sei das Rauchrohr als Zündquelle nicht leicht erkennbar gewesen, eine Aufklärung des Alfred B*** durch den Rauchfangkehrer sei nie erfolgt. Der Zwischenraum sei auch nicht als Lagerplatz für brennbares Material vorgesehen gewesen. Eine Gefahrerhöhung sei für Alfred B*** daher nicht erkennbar gewesen. Für das Verhalten seines Angestellten bei der Lagerung von brennbaren Gegenständen habe er nicht einzustehen. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Nach seiner Auffassung stelle die Errichtung des Werkstättenbüros noch keine erhebliche Gefahrerhöhung dar. Hinsichtlich der Lagerung der brennbaren Stoffe im Zwischenraum folgte das Berufungsgericht der Rechtsansicht des Erstgerichtes. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt.