Begründung:
Die Eltern schlossen am 30. 6. 2001 die Ehe. Seit die Mutter dem Vater über die Schwangerschaft Mitteilung machte, verschlechterte sich das Verhältnis der Eltern. Es kam bereits während der Schwangerschaft zu Meinungsverschiedenheiten. Der Vater wurde „teilweise" tätlich gegen die Mutter. Nach der Geburt half der Vater bei der Betreuung des Minderjährigen. Er wurde „teilweise" vom Vater gewickelt und gefüttert. Er besuchte die Krabbelstube und wurde vom Vater hingebracht und abgeholt, „insbesondere" wenn die Mutter Kurse besuchte oder krank war.
Die Eltern suchten bereits im Jänner 2006 das zuständige Amt für Jugend und Familie wegen „Meinungsverschiedenheiten" auf, die „insbesondere dahingehend" bestanden, „dass die Kindesmutter dem Kindesvater Tätlichkeiten und ein Alkoholproblem vorgeworfen hat". Weiters warf sie ihm vor, den Minderjährigen „zu hart" zu erziehen. Der Vater warf der Mutter vor, dass sie mit Geld nicht umgehen könne, keine Haushaltsarbeiten leiste, nicht berufstätig sei und ihren Lebensrhythmus nicht dem Rhythmus der Familie anpasse. Die Mutter zog mit ihrem am 13. 12. 1990 geborenen vorehelichen Sohn Johannes S***** und dem gemeinsamen Sohn am 22. 3. 2006 ins Frauenhaus. Der Kontakt des Vaters zum Minderjährigen wurde sehr eingeschränkt. Als sich der Minderjährige vier Tage im Juli 2006 in einem Krankenhaus aufhielt, wurde er sowohl von der Mutter als auch vom Vater betreut. Als die Mutter aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 17. 7. 2006 bis 28. 7. 2006 stationär in einer Privatklinik aufgenommen wurde, hielt er sich mit Zustimmung der Mutter beim Vater auf.
In den ersten Tagen und Wochen während des Aufenthalts im Frauenhaus zeigte der Minderjährige Symptome, die auf Tätlichkeiten des Kindesvaters schließen ließen. Diese Symptome haben sich im Laufe der Zeit wieder gelegt.
Im Hinblick auf die Obsorgeanträge der Eltern wurde mit ihnen vereinbart, dass der Aufenthalt des Minderjährigen wöchentlich wechseln solle.
Im Schuljahr 2005/2006 besuchte der Minderjährige die Krabbelstube. Er erwies sich dort als zugetan, lebhaft, sozial gut angepasst und hilfsbereit. Er war nicht auffällig, hielt die nötigen personalen Grenzen ein und akzeptierte die vorgegebene Ordnung. Wenn er über sein Familienleben sprach, dann nahezu nur über seinen Vater und kaum über seine Mutter. Für die Leiterin der Krabbelstube war der Vater ein verlässlicher Partner, der den Minderjährigen pünktlich, ausgeschlafen und körperlich gepflegt in die Krabbelstube brachte. Für sie ist der Vater gut in der Lage, dem Minderjährigen einen geordneten Tagesablauf zu bieten. Die Mutter brachte den Minderjährigen sehr selten in die Krabbelstube und wies einmal ein „eher unangepasstes" Verhalten auf, indem sie nur auf die ihr zustehenden Rechte gepocht und damit „gegen die üblichen Regeln" verstoßen hat.Im Schuljahr 2005 aus 2006, besuchte der Minderjährige die Krabbelstube. Er erwies sich dort als zugetan, lebhaft, sozial gut angepasst und hilfsbereit. Er war nicht auffällig, hielt die nötigen personalen Grenzen ein und akzeptierte die vorgegebene Ordnung. Wenn er über sein Familienleben sprach, dann nahezu nur über seinen Vater und kaum über seine Mutter. Für die Leiterin der Krabbelstube war der Vater ein verlässlicher Partner, der den Minderjährigen pünktlich, ausgeschlafen und körperlich gepflegt in die Krabbelstube brachte. Für sie ist der Vater gut in der Lage, dem Minderjährigen einen geordneten Tagesablauf zu bieten. Die Mutter brachte den Minderjährigen sehr selten in die Krabbelstube und wies einmal ein „eher unangepasstes" Verhalten auf, indem sie nur auf die ihr zustehenden Rechte gepocht und damit „gegen die üblichen Regeln" verstoßen hat.
Seit Herbst 2006 besucht der Minderjährige den Kindergarten. Auch hier zeigte sich der Minderjährige sozial gut angepasst und von der Grundstimmung her fröhlich. Er hat eine gute Aufnahmefähigkeit und vielseitige Interessen. Über seine Eltern spricht er kaum. Nur zu Beginn der Woche kann es vorkommen, dass er die Betreuerin fragt, von wem er abgeholt wird. Beide Eltern bringen ihn jeweils pünktlich ausgeschlafen und in hygienisch tadellosem Zustand in den Kindergarten. Anzeichen für erlittene oder beobachtete Gewalt ließen sich im Kindergarten nicht feststellen. Die Mutter pflegt als erzieherisches Konzept „eher den 'Laissez faire-Stil'". Der Vater bevorzugt ein „demokratisches Erziehungskonzept, welches von Planung und Kontrolle bestimmt" wird. Der Minderjährige entwickelt gegen die Spannungen zwischen den Eltern zu seinem Selbstschutz hintergründig Abwehrmechanismen und Ansätze eines Loyalitätskonfliktes. Beim Vater oder in der Krabbelstube fühlt er sich instinktiv geborgener als im Frauenhaus. Trotz der Konflikte zwischen den Eltern, die er zeitweise mitbekam, hat er sein Urvertrauen noch nicht verloren. Er liebt beide Elternteile. „Zufolge der psychologischen Befunde" ist davon auszugehen, dass er den Vater als Vorbild erlebt, der seinen Bedürfnissen nachkommt. Die dabei erfahrene Lebenszufriedenheit bindet ihn mehr an diesen als an die Mutter. Eine gedeihliche Entwicklung verbunden mit einem psychosozialen Aufbau scheint beim Vater, bei dem der Minderjährige eine klare Tagesstruktur, eine Leistungsorientierung im erzieherischen Sinn und eine umfassende Versorgung kennengelernt hat, besser gewährleistet zu sein. „Sowohl die emotionale Bindung des Minderjährigen ist zum Kindesvater stärker als auch der Umstand, dass dem Kindesvater eher eine positive und gedeihliche Entwicklung in der Zukunft gewährleistet ist (Sachverständigengutachten)".
Die Mutter verhält sich seit dem Aufenthalt im Frauenhaus gegenüber dem Minderjährigen selbstkritisch. Sie lässt den Minderjährigen viel Aufmerksamkeit zukommen und verhält sich bei der Erziehung geduldig. Der Erziehungsstil ist demokratisch und sie lehnt jegliche Gewalt ab. Seit dem Aufenthalt im Frauenhaus achtet sie darauf, dass der Minderjährige eine Tagesstruktur erlebt und setzt ihn bei der Erziehung zu seiner Orientierung nachvollziehbare Grenzen. Sie ist bemüht, dem Minderjährigen das Bild eines „guten Vaters" zu erhalten. Im Frauenhaus wurde der Minderjährige wie ein „zerrissenes Kind" erlebt. Die wochenweise Umstellung von einem auf den anderen Elternteil macht ihm zu schaffen. Ängstlichkeiten des Minderjährigen, die zu Beginn des Frauenhausaufenthalts feststellbar waren, haben sich „nahezu völlig" gelegt. „Aus der Sicht des Frauenhauses ist die Beziehung zwischen Michael und der Kindesmutter ausgezeichnet. Die Kindesmutter wird in Erziehungsfragen als erfahrener als der Kindesvater angesehen."
Der Vater wurde mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 4. 9. 2006 wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Weiters waren gegen den Vater zahlreiche Exekutionsverfahren anhängig. Der Vater ist Handelsvertreter für Frittierfett und Reinigungsmaschinen. Er kann sich die Arbeitszeit frei einteilen. Die Vorführungen der Maschinen finden meist in der Zeit von 9 bis 12 bzw 13 bis 15 Uhr statt.Der Vater wurde mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 4. 9. 2006 wegen des Vergehens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Weiters waren gegen den Vater zahlreiche Exekutionsverfahren anhängig. Der Vater ist Handelsvertreter für Frittierfett und Reinigungsmaschinen. Er kann sich die Arbeitszeit frei einteilen. Die Vorführungen der Maschinen finden meist in der Zeit von 9 bis 12 bzw 13 bis 15 Uhr statt.
Die Mutter hält sich seit Februar 2006 im Frauenhaus auf. Sie absolvierte in Venezuela die Mittelschule mit Abitur und begann ein Wirtschaftsstudium. Während der Ehe war sie nicht berufstätig. Derzeit besucht sie AMS-Kurse und lernt EDV-Grundlagen. Aufgrund einer Fingerverletzung verlor sie die seit Oktober 2006 bestehende Beschäftigung als Reinigungskraft, sie wurde im Krankenstand gekündigt. Die zugesicherte Wohnung ist noch nicht bezugsfertig. Die Mutter hat „teilweise" an Depressionen gelitten.
Wenn sich der Minderjährige beim Vater aufhält, wird er von diesem und „teilweise" auch von dessen in unmittelbarer Nähe lebenden Eltern und auch von der Schwester des Vaters betreut.
Beide Eltern beantragen die Obsorgeübertragung.
Das Erstgericht sprach aus, dass 1. der Mutter die Obsorge „entzogen" werde und die Obsorge dem Vater allein zustehe und wies 2. die Anträge des Vaters, ihn vorläufig mit der Obsorge des Minderjährigen zu betrauen, 3. den Antrag der Mutter, sie mit der alleinigen Obsorge zu betrauen, 4. den Antrag der Mutter auf Ablehnung des Sachverständigen sowie auf ergänzende Gutachtenserörterung und 5. den Antrag des Vaters auf Einräumung eines Besuchsrechtes ab. Das Erstgericht vertrat zur hier allein Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildenden Obsorgeregelung die Rechtsansicht, aus den Feststellungen ergebe sich, dass die emotionale Bindung des Minderjährigen zum Vater stärker ausgeprägt sei als zur Mutter. Der Vater könne den Minderjährigen die erforderliche Stabilität bieten, sodass auch die Zukunftsprognose für einen Verbleib des Minderjährigen beim Vater spreche. Das Gericht verkenne nicht, dass sich der Vater in einer finanziell schwierigen Situation befinde und aus diesem Grund auch verurteilt worden sei; dies allein vermöge aber an der Beurteilung nichts zu ändern. Zwar habe die Mutter mittlerweile eine Beschäftigung erhalten und auch eine Wohnmöglichkeit in Aussicht, der Vater könne jedoch dem Minderjährigen ein stabileres Umfeld bieten.
Das Rekursgericht bestätigte den hinsichtlich der Punkte 1., 3. und 4. von der Mutter angefochtenen Beschluss. Von der Regel, dass Kleinkinder eher der Mutter in Obsorge zu geben seien, sei im Einzelfall im Sinne des Kindeswohls abzugehen. Der intensive Bezug des Minderjährigen zu seinem Vater, das gesamte Erziehungsumfeld und die für die Obsorge durch den Vater sprechende Zukunftsprognose rechtfertigten die vom Erstgericht getroffene Entscheidung. Die positive und liebevolle Beziehung auch zu seiner Mutter zu bestätigen und eine gedeihliche Mutter-Kind-Beziehung zu ermöglichen, werde die Aufgabe beider Elternteile sein, die konstruktiv an einer dem Kindeswohl entsprechenden Besuchsregelung mitzuwirken hätten. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil Fragen der Einzelfallbeurteilung im Vordergrund stünden.