Entscheidung 7 Ob 140/22x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.02.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* H*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. A* GmbH, *, 2. V* AG, *, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 23.956,80 EUR sA, aus Anlass der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. April 2019, GZ 2 R 54/19b-27, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 8. Jänner 2019, GZ 5 Cg 160/17z-23, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die gemeinsame Anzeige sämtlicher Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens vom 20. Jänner 2023 wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann noch im Berufungsverfahren das Ruhen des Verfahrens vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RS0041994 [T3]). [1] Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, erster Satz ZPO kann noch im Berufungsverfahren das Ruhen des Verfahrens vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RS0041994 [T3]).
[2] Die Parteien brachten am 2. Februar 2023 eine mit 10. Jänner 2023 datierte gemeinsame Ruhensanzeige ein. Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994). Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0070OB00140.22X.0221.000
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023
Dokumentnummer
JJT_20230221_OGH0002_0070OB00140_22X0000_000