1. Auf den vorliegenden Fall findet sowohl in materiell-rechtlicher als auch verfahrensrechtlicher Sicht die Rechtslage nach dem am 1. 7. 2018 in Kraft getretenen 2. ErwSchG (BGBl I 2017/59) Anwendung.
2.1 Bei der Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist nach § 273 Abs 1 ABGB auf die Bedürfnisse der volljährigen Person und deren Wünsche, die Eignung des Erwachsenenvertreters und auf die zu besorgenden Angelegenheiten Bedacht zu nehmen.2.1 Bei der Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist nach Paragraph 273, Absatz eins, ABGB auf die Bedürfnisse der volljährigen Person und deren Wünsche, die Eignung des Erwachsenenvertreters und auf die zu besorgenden Angelegenheiten Bedacht zu nehmen.
Zum Erwachsenenvertreter ist nach § 274 Abs 1 ABGB vorrangig mit deren Zustimmung, die Person zu bestellen, die aus einer Vorsorgevollmacht, einer Vereinbarung einer gewählten Erwachsenenvertretung oder einer Erwachsenenvertreter-Verfügung hervorgeht. Ist eine solche Person nicht verfügbar oder geeignet, so ist nach Abs 2 leg cit mit deren Zustimmung eine der volljährigen Person nahestehende und für die Aufgabe geeignete Person zu bestellen. Kommt auch eine solche Person nicht in Betracht, so ist nach Abs 3 leg cit ein Erwachsenenschutzverein mit seiner Zustimmung zu bestellen. Ist auch die Bestellung eines solchen nicht möglich, so ist nach Abs 4 leg cit ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder mit deren Zustimmung eine andere geeignete Person zu bestellen.Zum Erwachsenenvertreter ist nach Paragraph 274, Absatz eins, ABGB vorrangig mit deren Zustimmung, die Person zu bestellen, die aus einer Vorsorgevollmacht, einer Vereinbarung einer gewählten Erwachsenenvertretung oder einer Erwachsenenvertreter-Verfügung hervorgeht. Ist eine solche Person nicht verfügbar oder geeignet, so ist nach Absatz 2, leg cit mit deren Zustimmung eine der volljährigen Person nahestehende und für die Aufgabe geeignete Person zu bestellen. Kommt auch eine solche Person nicht in Betracht, so ist nach Absatz 3, leg cit ein Erwachsenenschutzverein mit seiner Zustimmung zu bestellen. Ist auch die Bestellung eines solchen nicht möglich, so ist nach Absatz 4, leg cit ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder mit deren Zustimmung eine andere geeignete Person zu bestellen.
2.2 Die Betroffene übergeht, dass sie über konkrete Frage des Erstrichters, keinen Wunsch dahingehend äußerte, ihre Freundin zu ihrer Erwachsenenvertreterin zu bestellen. Eine solche Bereitschaft ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht. Äußerte sich ihre Freundin doch gegenüber dem Erstrichter vielmehr dahingehend, dass die Übernahme der Erwachsenenvertretung durch einen Außenstehenden besser sei. Ausgehend davon stellen sich hier keine erheblichen Rechtsfragen.
2.3 Gegen die Beurteilung des Rekursgerichts, C***** G*****, die das vorliegende Verfahren einleitete, weil ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit als (einstweilige) Erwachsenenvertreterin des Ehemanns der Betroffenen deren Hilfsbedürftigkeit aufgefallen war, verfüge über die entsprechende Eignung zur Übernahme der Erwachsenenvertretung auch für die Betroffene, werden keine Argumente gebracht. Ein Antrag auf Umbestellung wurde bereits gestellt.
3. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).3. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).