Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 141/19i×

Entscheidung 7 Ob 141/19i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob141/19i

Entscheidungsdatum

23.10.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache G***** D*****, geboren am ***** 1927, *****, vertreten durch Dr. Clemens Lintschinger, Rechtsanwalt in Wien; einstweilige Erwachsenenvertreterin C***** G*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Juli 2019, GZ 45 R 169/19i-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Auf den vorliegenden Fall findet sowohl in materiell-rechtlicher als auch verfahrensrechtlicher Sicht die Rechtslage nach dem am 1. 7. 2018 in Kraft getretenen 2. ErwSchG (BGBl I 2017/59) Anwendung.

2.1 Bei der Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist nach Paragraph 273, Absatz eins, ABGB auf die Bedürfnisse der volljährigen Person und deren Wünsche, die Eignung des Erwachsenenvertreters und auf die zu besorgenden Angelegenheiten Bedacht zu nehmen.

Zum Erwachsenenvertreter ist nach Paragraph 274, Absatz eins, ABGB vorrangig mit deren Zustimmung, die Person zu bestellen, die aus einer Vorsorgevollmacht, einer Vereinbarung einer gewählten Erwachsenenvertretung oder einer Erwachsenenvertreter-Verfügung hervorgeht. Ist eine solche Person nicht verfügbar oder geeignet, so ist nach Absatz 2, leg cit mit deren Zustimmung eine der volljährigen Person nahestehende und für die Aufgabe geeignete Person zu bestellen. Kommt auch eine solche Person nicht in Betracht, so ist nach Absatz 3, leg cit ein Erwachsenenschutzverein mit seiner Zustimmung zu bestellen. Ist auch die Bestellung eines solchen nicht möglich, so ist nach Absatz 4, leg cit ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) oder mit deren Zustimmung eine andere geeignete Person zu bestellen.

2.2 Die Betroffene übergeht, dass sie über konkrete Frage des Erstrichters, keinen Wunsch dahingehend äußerte, ihre Freundin zu ihrer Erwachsenenvertreterin zu bestellen. Eine solche Bereitschaft ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht. Äußerte sich ihre Freundin doch gegenüber dem Erstrichter vielmehr dahingehend, dass die Übernahme der Erwachsenenvertretung durch einen Außenstehenden besser sei. Ausgehend davon stellen sich hier keine erheblichen Rechtsfragen.

2.3 Gegen die Beurteilung des Rekursgerichts, C***** G*****, die das vorliegende Verfahren einleitete, weil ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit als (einstweilige) Erwachsenenvertreterin des Ehemanns der Betroffenen deren Hilfsbedürftigkeit aufgefallen war, verfüge über die entsprechende Eignung zur Übernahme der Erwachsenenvertretung auch für die Betroffene, werden keine Argumente gebracht. Ein Antrag auf Umbestellung wurde bereits gestellt.

3. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Textnummer

E126630

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00141.19I.1023.000

Im RIS seit

20.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2019

Dokumentnummer

JJT_20191023_OGH0002_0070OB00141_19I0000_000