Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin ist der Ansicht, die Verlegung der Prämienfälligkeit vom Februar auf den 1. Jänner habe zwingend eine Verlegung der Versicherungsperiode zur Folge gehabt, weil nach § 9 VersVG. sich die Versicherungsperiode nach der Prämienzahlung richte. Die Versicherungsperiode müsse sohin mit dem prämienbelasteten Zeitraum übereinstimmen. Eine Verschiebung eines dieser beiden Zeiträume durch Vertrag widerspreche dieser zwingenden gesetzlichen Vorschrift.Die Klägerin ist der Ansicht, die Verlegung der Prämienfälligkeit vom Februar auf den 1. Jänner habe zwingend eine Verlegung der Versicherungsperiode zur Folge gehabt, weil nach Paragraph 9, VersVG. sich die Versicherungsperiode nach der Prämienzahlung richte. Die Versicherungsperiode müsse sohin mit dem prämienbelasteten Zeitraum übereinstimmen. Eine Verschiebung eines dieser beiden Zeiträume durch Vertrag widerspreche dieser zwingenden gesetzlichen Vorschrift.
Diesen Rechtsausführungen kann nicht gefolgt werden. Nach § 9 VersVG. gilt als Versicherungsperiode, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres. Die Versicherungsperiode bestimmt sich sohin allgemein nach dem Zeitraum, für den die Prämie zu zahlen ist, und darf ein Jahr nicht übersteigen. Nur sofern zwingende Bestimmungen des Vertragsversicherungsgesetzes den Begriff der Versicherungsperiode verwenden (§ 8 (2), § 40 (1) und (2), § 69 (2)), ist § 9 VersVG. für diesen Begriff bestimmend und unabdingbar (Bruck - Möller, Komm. zum VersVG.[8] zu § 9 Anm. 7 S. 237 Ehrenzweig, VersVG. S. 104). Es kann also z. B. zu § 8 (2) VersVG, wegen § 15a VersVG. nicht vereinbart werden, die Versicherungsperiode solle jeweils zwei Jahre dauern, sodaß der Versicherungsnehmer nur für das Ende jedes zweiten Jahres kundigen könnte. Auch die Ausführungen Prölss (VersVG.[14] § 9 Anm. 2) sprechen nicht für den Standpunkt der Klägerin. Auch nach ihnen ist nämlich die Bestimmung des § 9 nur insoweit zwingend, als die Periode, wenn der Begriff Versicherungsperiode in einer halbzwingenden Norm verwendet wird, nicht länger als ein Jahr dauern darf und mit dem prämienbelasteten Zeitraum übereinstimmen muß. Einer Vereinbarung, daß eine ein Jahr dauernde Versicherungsperiode am 7. Februar beginnt, die Jahresprämie aber jeweils am 1. Jänner fällig sein soll, steht sohin die Bestimmung des § 9 VersVG. nicht entgegen.Diesen Rechtsausführungen kann nicht gefolgt werden. Nach Paragraph 9, VersVG. gilt als Versicherungsperiode, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres. Die Versicherungsperiode bestimmt sich sohin allgemein nach dem Zeitraum, für den die Prämie zu zahlen ist, und darf ein Jahr nicht übersteigen. Nur sofern zwingende Bestimmungen des Vertragsversicherungsgesetzes den Begriff der Versicherungsperiode verwenden (Paragraph 8, (2), Paragraph 40, (1) und (2), Paragraph 69, (2)), ist Paragraph 9, VersVG. für diesen Begriff bestimmend und unabdingbar (Bruck - Möller, Komm. zum VersVG.[8] zu Paragraph 9, Anmerkung 7 S. 237 Ehrenzweig, VersVG. S. 104). Es kann also z. B. zu Paragraph 8, (2) VersVG, wegen Paragraph 15 a, VersVG. nicht vereinbart werden, die Versicherungsperiode solle jeweils zwei Jahre dauern, sodaß der Versicherungsnehmer nur für das Ende jedes zweiten Jahres kundigen könnte. Auch die Ausführungen Prölss (VersVG.[14] Paragraph 9, Anmerkung 2) sprechen nicht für den Standpunkt der Klägerin. Auch nach ihnen ist nämlich die Bestimmung des Paragraph 9, nur insoweit zwingend, als die Periode, wenn der Begriff Versicherungsperiode in einer halbzwingenden Norm verwendet wird, nicht länger als ein Jahr dauern darf und mit dem prämienbelasteten Zeitraum übereinstimmen muß. Einer Vereinbarung, daß eine ein Jahr dauernde Versicherungsperiode am 7. Februar beginnt, die Jahresprämie aber jeweils am 1. Jänner fällig sein soll, steht sohin die Bestimmung des Paragraph 9, VersVG. nicht entgegen.
Des weiteren meint die Klägerin, es ergebe sich aus der Korrespondenz, daß das Vertragsende einverständlich auf den 1. Jänner 1964 zurückverlegt worden sei.
Auch hierin kann den Revisionsausführungen nicht beigetreten werden. Das Ersuchen der Beklagten vom 31. Juli 1959 ging klar und eindeutig dahin, aus steuerlichen Abgrenzungsgrunden die Prämienabrechnung jeweils am 1. Jänner vorzunehmen. Davon, daß auch die Dauer der Versicherungsperiode geändert werden sollte, ist in diesem Schreiben nichts erwähnt. An der Bestimmtheit dieses Ersuchens der Beklagten ändert sich auch dadurch nichts, daß die Beklagte die Prämienberechnung zu diesem Stichtag auch "in allen zukünftig abgeschlossenen Versicherungsverträgen" wünschte. Auch bei künftigen Versicherungsverträgen konnte beispielsweise der Tag des Vertragsabschlusses für den Beginn und das Ende der Versicherungsperiode bestimmend sein, während die Prämienabrechnung zum 1. Jänner erfolgen sollte. Mit dem Bestreben der Beklagten, ein Überschneiden der Prämienleistung mit dem Kalenderjahr aus Gründen der steuerlichen Abgrenzung zu verhindern, erklärt sich auch, daß die Rückvergütung der Prämien für die Zeit vom 1. Jänner bis 27. Februar 1960 von der Beklagten nicht so verstanden werden mußte, daß durch die Verlegung der Fälligkeiten auch der Ablauf der Versicherungsperiode berührt werden sollte. Einem Wunsch der Beklagten hat daher eine Verlegung auch des Versicherungszeitraumes nicht entsprochen. Hätte die Klägerin aber dem Ersuchen der Beklagten auf Verlegung der Prämienfälligkeiten nur unter der Bedingung entsprechen wollen, daß auch der Versicherungszeitraum verlegt werde, so hätte sie dies eindeutig in ihrer Antwort zum Ausdruck bringen müssen. Ihre Antwort vom 7. September 1959, die als "Skadenzänderung", sohin als Fälligkeitsänderung, bezeichnet war und in der sie erklärt, versicherungsgültig zur Kenntnis und in Vormerk genommen zu haben, daß die Prämienfälligkeit auf den 1. Jänner zu verlegen ist, kann bei objektiver Beurteilung der Sachlage nur so aufgefaßt werden, daß dem Wunsche der Beklagten auf Vorverlegung der Prämienfälligkeit entsprochen, sonst aber an dem Versicherungsvertrag und sohin auch an der Laufzeit der Versicherung nichts geändert werde.
Daraus folgt, daß die Beklagte die Versicherungsverträge rechtzeitig aufgekundigt hat und daher nicht verpflichtet ist, die vorgeschriebenen und eingeklagten Prämien zu bezahlen.