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Entscheidung 7 Ob 143/00f×

Entscheidung 7 Ob 143/00f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob143/00f

Entscheidungsdatum

12.07.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Manfred M*****, vertreten durch Mag. Petra Diwok, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Christian I*****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. Februar 2000, GZ 40 R 24/00a-16, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die vom Kläger relevierte Frage einer außergerichtlichen Auflösungserklärung ist deshalb ohne Relevanz, da eine solche gar nicht konkret behauptet wurde.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Qualifikation eines Bestandzinsverzuges im Sinn des Paragraph 1118, ABGB voraus, dass dieser bis zum nächsten Zinstermin vorliegt und auch eine Mahnung erfolgte vergleiche MGA ABGB35 Paragraph 1118, E 71a ff = insb WoBl 1992/164, MietSlg 30.222, 40.174 und 47.134 uva). Hinsichtlich des Rückstandes für die Monate Mai und Juni 1999 erfolgte der Vorwurf jedoch zu einem Zeitpunkt, als der nächste Bestandzins noch nicht fällig war.

Hinsichtlich des offenen Zinses für Jänner 1999 ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebungserklärung dann unberechtigt ist, wenn der Rückstand bereits vor Zustellung der Klage, also dem Zugang der Aufhebungserklärung getilgt wurde, wie hier durch die Zahlung am 23. 3. 1999 während die Klagszustellung erst am 8. 4. 1999 erfolgte vergleiche Würth/Zingher, Miet- und WohnR Paragraph 29, MRG Rz 44 mzwN).

Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, einer Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Anmerkung

E58666 07A01430

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00143.00F.0712.000

Dokumentnummer

JJT_20000712_OGH0002_0070OB00143_00F0000_000