Ob einem Urteil die Sachverhaltsgrundlage mit der notwendigen Deutlichkeit und Klarheit entnommen werden kann, sodass es durch das Instanzgericht überprüfbar ist, lässt sich allerdings nicht generell festlegen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revisionswerber machen damit aber schon deshalb keinen tauglichen Zulassungsgrund geltend, weil das Berufungsgericht den gerügten Verfahrensmangel erster Instanz behandelt und verneint hat. Daran ist der Oberste Gerichtshof nach stRsp gebunden (RIS-Justiz RS0042963 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 6 Ob 63/02m), es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung vor, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit korrigiert werden müsste. Davon kann hier keine Rede sein.
Als Verfahrensfehler, der die Zulassung der ordentlichen Revision rechtfertige, wird von den Revisionswerbern weiters gerügt, dass das Erstgericht es verabsäumt habe, den Parteien das vom Sachverständigen erstellte (Ergänzungs-)Gutachten zur Kenntnis zu bringen und ihnen zu ermöglichen, dazu Stellung zu nehmen. Die betreffende Mängelrüge wurde vom Gericht zweiter Instanz mit der Begründung verworfen, beim betreffenden, als "Glossar" bezeichneten "Ergänzungsgutachten" des Sachverständigen vom 11. 6. 2001 habe es sich nicht um ein neuerliches Gutachten, sondern bloß um eine Zusammenstellung der bisherigen Ergebnisse bzw eine Inhaltsangabe im Sinne einer Angabe des Auffindungsortes einzelner Äußerungen zu bestimmten Positionen gehandelt, sodass es keiner (neuerlichen) Erörterung bedurft habe. Die Revisionswerber, die darin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nach § 6 Abs 1 MRK erblicken und den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verwirklicht sehen, setzen sich darüber hinweg, dass Nichtigkeiten, die im erstinstanzlichen Verfahren (angeblich) unterlaufen sind, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0042925 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Soweit von den Revisionswerbern in diesem Zusammenhang moniert wird, dass "zumindest ein Verfahrensmangel" vorliege, übersehen sie neuerlich, dass ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes keinen zulässigen Revisionsgrund darstellt (RIS-Justiz RS0042963; siehe etwa auch die Judikaturnachweise von Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu § 503 ZPO). Soweit die Beklagte als weiteren Verfahrensmangel geltend macht, dass das Gericht II. Instanz rechnerische Unrichtigkeiten des Gutachtens des Sachverständigen "schlichtweg ignoriert" habe, setzt sie sich darüber hinweg, dass sich das Berufungsgericht mit dem SV-Gutachten eingehend auseinandergesetzt hat. Betreffend die behaupteten "Rechenfehler" (von insgesamt S 337.225,11 = EUR 24.507,10) wurde im Berufungsurteil ausgeführt, dass "die vom Sachverständigen ermittelten Streichungssummen an sich im Hinblick auf die vom Erstgericht vorgenommenen, eigenständigen, teilweise von den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens abweichenden Berechnungen nicht entscheidungsrelevant sind" (S 18 des Berufungsurteils, vorletzter Absatz). Die vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen wurden vom Berufungsgericht ausdrücklich gebilligt ("übernommen" - s. Berufungsurteil S 18, letzter Absatz). Die betreffende Kritik der Revisionswerberin stellt daher im Ergebnis lediglich den - unzulässigen - Versuch dar, die irrevisible Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen.Als Verfahrensfehler, der die Zulassung der ordentlichen Revision rechtfertige, wird von den Revisionswerbern weiters gerügt, dass das Erstgericht es verabsäumt habe, den Parteien das vom Sachverständigen erstellte (Ergänzungs-)Gutachten zur Kenntnis zu bringen und ihnen zu ermöglichen, dazu Stellung zu nehmen. Die betreffende Mängelrüge wurde vom Gericht zweiter Instanz mit der Begründung verworfen, beim betreffenden, als "Glossar" bezeichneten "Ergänzungsgutachten" des Sachverständigen vom 11. 6. 2001 habe es sich nicht um ein neuerliches Gutachten, sondern bloß um eine Zusammenstellung der bisherigen Ergebnisse bzw eine Inhaltsangabe im Sinne einer Angabe des Auffindungsortes einzelner Äußerungen zu bestimmten Positionen gehandelt, sodass es keiner (neuerlichen) Erörterung bedurft habe. Die Revisionswerber, die darin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nach Paragraph 6, Absatz eins, MRK erblicken und den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO verwirklicht sehen, setzen sich darüber hinweg, dass Nichtigkeiten, die im erstinstanzlichen Verfahren (angeblich) unterlaufen sind, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0042925 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Soweit von den Revisionswerbern in diesem Zusammenhang moniert wird, dass "zumindest ein Verfahrensmangel" vorliege, übersehen sie neuerlich, dass ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes keinen zulässigen Revisionsgrund darstellt (RIS-Justiz RS0042963; siehe etwa auch die Judikaturnachweise von Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu Paragraph 503, ZPO). Soweit die Beklagte als weiteren Verfahrensmangel geltend macht, dass das Gericht römisch zwei. Instanz rechnerische Unrichtigkeiten des Gutachtens des Sachverständigen "schlichtweg ignoriert" habe, setzt sie sich darüber hinweg, dass sich das Berufungsgericht mit dem SV-Gutachten eingehend auseinandergesetzt hat. Betreffend die behaupteten "Rechenfehler" (von insgesamt S 337.225,11 = EUR 24.507,10) wurde im Berufungsurteil ausgeführt, dass "die vom Sachverständigen ermittelten Streichungssummen an sich im Hinblick auf die vom Erstgericht vorgenommenen, eigenständigen, teilweise von den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens abweichenden Berechnungen nicht entscheidungsrelevant sind" (S 18 des Berufungsurteils, vorletzter Absatz). Die vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen wurden vom Berufungsgericht ausdrücklich gebilligt ("übernommen" - s. Berufungsurteil S 18, letzter Absatz). Die betreffende Kritik der Revisionswerberin stellt daher im Ergebnis lediglich den - unzulässigen - Versuch dar, die irrevisible Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen.
Schließlich vermögen die Revisionswerber auch mit ihren Ausführungen, wonach die Vorinstanzen zu Unrecht ein konkludentes Abgehen von der vereinbarten Schriftlichkeitsklausel angenommen hätten, keinen tauglichen Revisionsgrund aufzuzeigen: Hat doch die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung bzw die Schlüssigkeit eines Verhaltens regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0043253 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 7 Ob 236/01h), es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste (vgl RIS-Justiz RS0042776). Dies ist hier aber nicht der Fall. Insgesamt gelingt es den Revisionswerbern daher nicht, eine unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit aufzugreifende rechtliche Fehlbeurteilung darzutun. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Schließlich vermögen die Revisionswerber auch mit ihren Ausführungen, wonach die Vorinstanzen zu Unrecht ein konkludentes Abgehen von der vereinbarten Schriftlichkeitsklausel angenommen hätten, keinen tauglichen Revisionsgrund aufzuzeigen: Hat doch die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung bzw die Schlüssigkeit eines Verhaltens regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0043253 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 7 Ob 236/01h), es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste vergleiche RIS-Justiz RS0042776). Dies ist hier aber nicht der Fall. Insgesamt gelingt es den Revisionswerbern daher nicht, eine unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit aufzugreifende rechtliche Fehlbeurteilung darzutun. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).