Der Rekurs ist nicht zulässig.
Wie sich aus dem Text der Entscheidung des Rekursgerichtes unzweifelhaft ergibt, hat das Rekursgericht nicht ausgesprochen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Ein derartiger Ausspruch findet sich nämlich weder an der richtigen Stelle im Spruch bei Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung noch in ihrer Begründung. Der vom Rekurswerber herangezogene letzte Absatz der Entscheidung bezieht sich nach dem unzweifelhaften Text auf die Zurückweisung des Rekurses und auf jenen Teil der Entscheidung, mit der der erstinstanzliche Beschluss teilweise bestätigt wurde. Es wird aber in diesem Absatz ausdrücklich ausgesprochen, dass kein Fall des § 14 Abs 1 AußStrG vorliegt. Woraus der Rekurswerber ableiten will, dass das Rekursgericht "ohnehin" den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen habe, bleibt unerfindlich.Wie sich aus dem Text der Entscheidung des Rekursgerichtes unzweifelhaft ergibt, hat das Rekursgericht nicht ausgesprochen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Ein derartiger Ausspruch findet sich nämlich weder an der richtigen Stelle im Spruch bei Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung noch in ihrer Begründung. Der vom Rekurswerber herangezogene letzte Absatz der Entscheidung bezieht sich nach dem unzweifelhaften Text auf die Zurückweisung des Rekurses und auf jenen Teil der Entscheidung, mit der der erstinstanzliche Beschluss teilweise bestätigt wurde. Es wird aber in diesem Absatz ausdrücklich ausgesprochen, dass kein Fall des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vorliegt. Woraus der Rekurswerber ableiten will, dass das Rekursgericht "ohnehin" den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen habe, bleibt unerfindlich.
Hat aber das Rekursgericht nicht ausgesprochen, dass im Falle der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, so ist dieser jedenfalls unzulässig (§ 14b Abs 1 AußStrG; RIS-Justiz RS0044059).Hat aber das Rekursgericht nicht ausgesprochen, dass im Falle der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, so ist dieser jedenfalls unzulässig (Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG; RIS-Justiz RS0044059).
Zum Revisionsrekurs:
Die Vorlage des Revisionsrekurses widerspricht der geltenden Rechtslage.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 22. Mai 2002, 7 Ob 25/02f, ausgesprochen hat, übersteigt im vorliegenden Fall der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht, sodass der Revisionsrekurs nur zulässig ist, wenn dies das Rekursgericht ausgesprochen hat. Solange ein derartiger Ausspruch nicht erfolgt ist, fehlt dem Obersten Gerichtshof die Kompetenz zur Entscheidung über die vorgelegten Rechtsmittel. Dies betrifft sowohl Beschlüsse, mit denen materiell über die Sache entschieden wird (hier bestätigende Entscheidung) als auch jene Beschlüsse, mit denen formell über ein Rechtsmittel entschieden wird (hier Zurückweisung des Rekurses; [RIS-Justiz RS0007169]). Dies kann jetzt nicht dadurch umgangen werden, dass der Rechtsmittelwerber erklärt, einen ordentlichen Revisionsrekurs und lediglich in eventu einen Revisionsrekurs mit einem Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach § 14a Abs 1 AußStrG zu erheben (vgl 8 Ob 251/00w = RIS-Justiz RS0114388). Mangels Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes im oben dargelegten Sinn muss daher das Rekursgericht über den Antrag des nunmehr Volljährigen auf Abänderung des Ausspruches dahin, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde, entscheiden.Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 22. Mai 2002, 7 Ob 25/02f, ausgesprochen hat, übersteigt im vorliegenden Fall der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht, sodass der Revisionsrekurs nur zulässig ist, wenn dies das Rekursgericht ausgesprochen hat. Solange ein derartiger Ausspruch nicht erfolgt ist, fehlt dem Obersten Gerichtshof die Kompetenz zur Entscheidung über die vorgelegten Rechtsmittel. Dies betrifft sowohl Beschlüsse, mit denen materiell über die Sache entschieden wird (hier bestätigende Entscheidung) als auch jene Beschlüsse, mit denen formell über ein Rechtsmittel entschieden wird (hier Zurückweisung des Rekurses; [RIS-Justiz RS0007169]). Dies kann jetzt nicht dadurch umgangen werden, dass der Rechtsmittelwerber erklärt, einen ordentlichen Revisionsrekurs und lediglich in eventu einen Revisionsrekurs mit einem Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG zu erheben vergleiche 8 Ob 251/00w = RIS-Justiz RS0114388). Mangels Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes im oben dargelegten Sinn muss daher das Rekursgericht über den Antrag des nunmehr Volljährigen auf Abänderung des Ausspruches dahin, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde, entscheiden.