Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Patritz P*****gesellschaft m. b.H., *****, vertreten durch Brunner § Kohlbacher Advokatur GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei V***** registrierte Genossenschaft m. b.H., *****, vertreten durch Aschmann & Pfandl Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, wegen EUR 164.868,20 sA, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 9. Mai 2007, GZ 2 R 50/07a-34, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Patritz P*****gesellschaft m. b.H., *****, vertreten durch Brunner Paragraph Kohlbacher Advokatur GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei V***** registrierte Genossenschaft m. b.H., *****, vertreten durch Aschmann & Pfandl Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, wegen EUR 164.868,20 sA, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 9. Mai 2007, GZ 2 R 50/07a-34, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Beklagte macht in der Zulassungsbeschwerde drei Punkte geltend:
1.) Es fehle oberstgerichtliche Judikatur zur Frage, wann im Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache als Erfüllungssurrogat die Leistung an Zahlung statt als erfüllt anzusehen sei, nämlich mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der vertraglichen Vereinbarung oder erst mit der Lastenfreistellung der Kaufliegenschaft, wie das Berufungsgericht meine.
2.) Das Berufungsgericht habe die von ihr aufgeworfene Frage, ob hinsichtlich der mit Pfandrechten überbelasteten Liegenschaft überhaupt Befriedigungstauglichkeit gegeben gewesen sei, nicht erörtert.
3.) Das Berufungsgericht habe sich auch mit der Frage der Wirkung der Anfechtung der an Zahlungs statt hingegebenen Leistung nicht auseinandergesetzt. Auch zu dieser Frage fehle oberstgerichtliche Judikatur.
Mit diesen Ausführungen vermag die Revisionswerberin keinen tauglichen Grund für die Zulassung ihres außerordentlichen Rechtsmittels aufzuzeigen:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsausführungen sind insofern nicht gesetzmäßig, als sie den festgestellten Sachverhalt ohne weiteres dahin interpretieren, die Vereinbarung vom 8. 1. 2004 sei nicht nur zahlungshalber getroffen worden, sondern stelle eine Vereinbarung an Zahlungs statt dar. Feststellungen, aus denen dies verlässlich rechtlich gefolgert werden könnte, sind nicht vorhanden. Schon deshalb müssen die Ausführungen der Revisionswerberin ins Leere gehen. Aber selbst wenn man den Partnern des Vertrages vom 8. 1. 2004 die grundsätzliche Absicht einer Regelung an Zahlung statt unterstellte, hängt die von der Revisionswerberin zu Punkt 1. aufgeworfene, für erheblich erachtete Frage von den Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich daher keineswegs allgemein gültig beantworten. Anhaltspunkte dafür, dass der Geschäftsführer der Klägerin und der Gemeinschuldner von einer Regelung an Zahlungs statt ausgegangen seien, also angenommen hätten, bereits mit der Vereinbarung vom 8. 1. 2004 sei die Forderung der Klägerin befriedigt, sind - wie bereits betont - nicht vorhanden. Jedenfalls aber ist die Ansicht des Berufungsgerichtes, auch die vom Gemeinschuldner zugesagte Lastenfreistellung der Liegenschaft sei von den Vertragspartnern für eine Schuldtilgung vorausgesetzt worden, vertretbar (Vertragsauslegung im Einzelfall).
Kann demnach aber nicht von einer Tilgung der Forderung der Klägerin ausgegangen werden, können auch die weiteren, von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Umstände dahin stehen:
Dies gilt sowohl für die Frage der Befriedigungstauglichkeit als auch für die Wirkung der Anfechtung. Durchaus richtig hat schon das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass gerade die Überbelastung der Liegenschaft, die die Befriedigungstauglichkeit bezweifeln lässt, einer Annahme entgegensteht, die Vertragsparteien hätten sich dahin geeinigt, dass schon die Vereinbarung vom 8. 1. 2004 eine Schuldtilgung an Zahlungs statt dargestellt habe. Ist dies aber nicht der Fall, müssen auch die Auswirkungen der Entscheidung des Anfechtungsprozesses nicht weiter erörtert werden.
Da die Revisionswerberin in der Zulassungsbeschwerde demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darzutun vermag und in der Rechtsrüge keine neuen Aspekte aufzeigt, sondern die Einwände der Zulassungsbeschwerde im Wesentlichen lediglich wiederholt, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Da die Revisionswerberin in der Zulassungsbeschwerde demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzutun vermag und in der Rechtsrüge keine neuen Aspekte aufzeigt, sondern die Einwände der Zulassungsbeschwerde im Wesentlichen lediglich wiederholt, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00144.07P.0829.000
Dokumentnummer
JJT_20070829_OGH0002_0070OB00144_07P0000_000