In der Sache selbst hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:
Gegenstand des Verfahrens sind die nach Maßgabe des § 67 VersVG einerseits sowie erfolgter Abtretung andererseits auf die klagende Partei übergegangenen Ansprüche der (unstrittig) durch Fehlleistungen der beklagten Partei und Werkunternehmerin geschädigten Werkbestellerin Eva B***** auf Ersatz der dieser durch die nunmehr klagende Versicherungsanstalt ersetzten Wasserschäden in der bereits in erster Instanz außer Streit gestellten Höhe von S 113.280. Ebenfalls unstrittig ist, daß dieser Betrag in der Haftpflichtversicherungssumme der beklagten Partei Deckung findet.Gegenstand des Verfahrens sind die nach Maßgabe des Paragraph 67, VersVG einerseits sowie erfolgter Abtretung andererseits auf die klagende Partei übergegangenen Ansprüche der (unstrittig) durch Fehlleistungen der beklagten Partei und Werkunternehmerin geschädigten Werkbestellerin Eva B***** auf Ersatz der dieser durch die nunmehr klagende Versicherungsanstalt ersetzten Wasserschäden in der bereits in erster Instanz außer Streit gestellten Höhe von S 113.280. Ebenfalls unstrittig ist, daß dieser Betrag in der Haftpflichtversicherungssumme der beklagten Partei Deckung findet.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO vom Obersten Gerichtshof grundsätzlich auf deren Richtigkeit hingewiesen werden kann. Ergänzend ist den Revisionsausführungen noch folgendes entgegenzuhalten:Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO vom Obersten Gerichtshof grundsätzlich auf deren Richtigkeit hingewiesen werden kann. Ergänzend ist den Revisionsausführungen noch folgendes entgegenzuhalten:
Die §§ 149 bis 158a VersVG beinhalten allgemeine Vorschriften im Rahmen des mit "Haftpflichtversicherung" übertitelten 6. Kapitels dieses Gesetzes. Eine Haftpflichtversicherung soll grundsätzlich im Rahmen des Versicherungsvertrages jenes Risiko abdecken, daß der Versicherungsnehmer von einem Dritten (zu Recht oder zu Unrecht) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird (Grammelhofer in Versicherungshandbuch [1997], Abschnitt Haftpflichtversicherung, 3; Prölss/Martin, VersVG26 Rz 1 zu § 149). Durch derartige Schadenersatzforderungen eines Geschädigten wird das Vermögen des Haftpflichtigen belastet; der mit dem Versicherer abgeschlossene Versicherungsvertrag gibt dem Versicherungsnehmer den Anspruch, ihn von dieser Schuld zu befreien (VR 1958, 366 [OGH]).Die Paragraphen 149 bis 158 a VersVG beinhalten allgemeine Vorschriften im Rahmen des mit "Haftpflichtversicherung" übertitelten 6. Kapitels dieses Gesetzes. Eine Haftpflichtversicherung soll grundsätzlich im Rahmen des Versicherungsvertrages jenes Risiko abdecken, daß der Versicherungsnehmer von einem Dritten (zu Recht oder zu Unrecht) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird (Grammelhofer in Versicherungshandbuch [1997], Abschnitt Haftpflichtversicherung, 3; Prölss/Martin, VersVG26 Rz 1 zu Paragraph 149,). Durch derartige Schadenersatzforderungen eines Geschädigten wird das Vermögen des Haftpflichtigen belastet; der mit dem Versicherer abgeschlossene Versicherungsvertrag gibt dem Versicherungsnehmer den Anspruch, ihn von dieser Schuld zu befreien (VR 1958, 366 [OGH]).
§ 157 VersVG lautet: "Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers der Konkurs eröffnet, so kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruches abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen."Paragraph 157, VersVG lautet: "Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers der Konkurs eröffnet, so kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruches abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen."
Diese Entschädigungsforderung soll daher nicht allen Gläubigern des Versicherungsnehmers (nach Konkursgrundsätzen klassen- und anteilsmäßig), sondern ausschließlich dem Dritten zukommen (SZ 52/32), welcher insoweit "in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt" (Baumann in Honsell, Berliner Kommentar zum VersVG, Rz 7 zu § 157), weil - so der rechtspolitische Hintergrund - den übrigen Konkursgläubigern ansonsten ein ihnen nicht zustehender Vorteil entstünde, würde die Entschädigung einfach in die Konkursmasse fallen (Baumann aaO, Rz 2 zu § 157). Diese Bestimmung entspricht dabei immer noch der Stammfassung des VersVG 1958 BGBl 1959/2 und wurde seither trotz zahlreicher Novellen nicht geändert. Sie entspricht - rechtshistorisch - auch der bis zum Inkrafttreten des österreichischen VersVG unmittelbar in Geltung stehenden (deutsch-rechtlichen) Vorgängerbestimmung. Während bis zum Jahre 1939 in Österreich das Gesetz vom 23. 12. 1917 RGBl 501 über den Versicherungsvertrag galt, nach dessen § 127 "der Dritte wegen seines Anspruches gegen den Versicherungsnehmer ein Pfandrecht an dessen Entschädigungsforderung aus dem Versicherungsvertrag" hatte (Abs 1), welches "auch gegen die übrigen Gläubiger und gegen die Konkursmasse des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden" konnte (Abs 2), wurde dieses österreichische Gesetz mit Verordnung zur Vereinheitlichung des Rechtes der Vertragsversicherung vom 19. 12. 1939 DRGBl I 2443 (mit österreich-spezifischen Adaptierungen) durch das deutsche Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 30. 5. 1908 DRGBl 263 ersetzt, dessen § 157 wortgleich in das neue VersVG 1958, durch dessen § 190 Z 1 die reichsrechtliche Vorgängerbestimmung wiederum aufgehoben wurde, übernommen wurde. Dieses deutsche Gesetz - welches in der Bundesrepublik Deutschland nach wie vor (durch zahlreiche Novellen seither ergänzt und abgeändert) in Geltung steht und auch durch die jüngst am 1. 1. 1999 in Kraft getretene neue Insolvenzordnung materiell nicht verändert wurde (Baumann aaO, Rz 23 zu § 157) - wurde durch das VersVG 1958 weitgehend überhaupt nur "austrifiziert", beschränkte sich jedoch darüber hinaus im wesentlichen in der Übernahme der - wie es in den Materialien dazu heißt (RV 102 BlgNR 8. GP, 25) - "bewährten" Regelungen, so auch des bereits mehrfach zitierten § 157 leg cit, der im übrigen ebenfalls (unverändert) auch in der Bundesrepublik Deutschland nach wie vor in Geltung steht, sodaß bezüglich dieser österreichischen Parallelbestimmung Auslegung und Judikatur unseres Nachbarstaates insoweit durchaus auch für die österreichische Rechtslage herangezogen werden können.Diese Entschädigungsforderung soll daher nicht allen Gläubigern des Versicherungsnehmers (nach Konkursgrundsätzen klassen- und anteilsmäßig), sondern ausschließlich dem Dritten zukommen (SZ 52/32), welcher insoweit "in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt" (Baumann in Honsell, Berliner Kommentar zum VersVG, Rz 7 zu Paragraph 157,), weil - so der rechtspolitische Hintergrund - den übrigen Konkursgläubigern ansonsten ein ihnen nicht zustehender Vorteil entstünde, würde die Entschädigung einfach in die Konkursmasse fallen (Baumann aaO, Rz 2 zu Paragraph 157,). Diese Bestimmung entspricht dabei immer noch der Stammfassung des VersVG 1958 BGBl 1959/2 und wurde seither trotz zahlreicher Novellen nicht geändert. Sie entspricht - rechtshistorisch - auch der bis zum Inkrafttreten des österreichischen VersVG unmittelbar in Geltung stehenden (deutsch-rechtlichen) Vorgängerbestimmung. Während bis zum Jahre 1939 in Österreich das Gesetz vom 23. 12. 1917 RGBl 501 über den Versicherungsvertrag galt, nach dessen Paragraph 127, "der Dritte wegen seines Anspruches gegen den Versicherungsnehmer ein Pfandrecht an dessen Entschädigungsforderung aus dem Versicherungsvertrag" hatte (Absatz eins,), welches "auch gegen die übrigen Gläubiger und gegen die Konkursmasse des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden" konnte (Absatz 2,), wurde dieses österreichische Gesetz mit Verordnung zur Vereinheitlichung des Rechtes der Vertragsversicherung vom 19. 12. 1939 DRGBl römisch eins 2443 (mit österreich-spezifischen Adaptierungen) durch das deutsche Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 30. 5. 1908 DRGBl 263 ersetzt, dessen Paragraph 157, wortgleich in das neue VersVG 1958, durch dessen Paragraph 190, Ziffer eins, die reichsrechtliche Vorgängerbestimmung wiederum aufgehoben wurde, übernommen wurde. Dieses deutsche Gesetz - welches in der Bundesrepublik Deutschland nach wie vor (durch zahlreiche Novellen seither ergänzt und abgeändert) in Geltung steht und auch durch die jüngst am 1. 1. 1999 in Kraft getretene neue Insolvenzordnung materiell nicht verändert wurde (Baumann aaO, Rz 23 zu Paragraph 157,) - wurde durch das VersVG 1958 weitgehend überhaupt nur "austrifiziert", beschränkte sich jedoch darüber hinaus im wesentlichen in der Übernahme der - wie es in den Materialien dazu heißt Regierungsvorlage 102 BlgNR 8. GP, 25) - "bewährten" Regelungen, so auch des bereits mehrfach zitierten Paragraph 157, leg cit, der im übrigen ebenfalls (unverändert) auch in der Bundesrepublik Deutschland nach wie vor in Geltung steht, sodaß bezüglich dieser österreichischen Parallelbestimmung Auslegung und Judikatur unseres Nachbarstaates insoweit durchaus auch für die österreichische Rechtslage herangezogen werden können.
Bereits Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4, Rz 34 hat die Auffassung vertreten, daß die Regelung des § 157 VersVG "wegen der Gleichheit des Zweckes trotz des Schweigens in § 157 VersVG auch im Ausgleichsverfahren" gilt. Dies entspricht auch der herrschenden deutschen Auffassung (jüngst Baumann, aaO Rz 18 zu § 157 zum "Vergleichsverfahren" nach der deutschen Vergleichsordnung [VerglO] DRGBl 1935 I 321, welche ihrerseits durch Art 2 Nr 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung [EGInsO] dBGBl 1994 I 2911 mit 1. 1. 1999 aufgehoben wurde, nunmehr ersetzt durch das den grundsätzlich gleichen Zielen [Sanierung eines schuldnerischen Betriebes durch Zusammenwirken mit den Gläubigern, um so das wirtschaftliche Fortbestehen zu sichern] verpflichtete Insolvenzplanverfahren nach den §§ 217 ff InsO [vgl Hess, Kommentar zur InsO, Band I Rz 129 ff und 244 ff, jeweils vor § 1]; Prölss/Martin, VersVG26 Rz 7 zu § 157 mwN, der im übrigen auch in der zitierten Ausgabe dieser Bestimmung die Überschrift "Vorzugsrechte des Geschädigten im Insolvenzverfahren des Versicherungsnehmers" vorangestellt hat, wobei es sich bekanntermaßen beim Terminus der "Insolvenz" um einen in der Praxis üblichen Überbegriff sowohl für das Konkurs- als auch für das Ausgleichsverfahren handelt [in diesem Sinne auch etwa jüngst RV 734 BlgNR 20. GP, 33 zum IRÄG 1997]). Auch in der Entscheidung SZ 52/32 = EvBl 1979/186 (in der es freilich vorrangig um die Haftung eines Vorbehaltserben des haftpflichtversicherten Erblassers für die Entschädigungsforderung eines Dritten ging) hielt der Oberste Gerichtshof - worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - die Gedanken des § 157 VersVG ausdrücklich "für analogiefähig". Tatsächlich ist ja die Interessenlage eines geschädigten Dritten im Konkursverfahren des Schädigers und im Falle eines Ausgleiches desselben durchaus vergleichbar: In beiden Fällen geht es (vorrangig) darum, daß der Schuldner eines Gläubigers seine Zahlungspflichten vernachlässigt hat und dem Gläubiger, weil Singularexekution nicht zur Befriedigung führt (bzw führen kann) und das Vermögen des zahlungsunfähigen Schuldners auch nicht zur (vollen) Befriedigung ausreicht, nur verhältnismäßige Befriedigung offensteht. Hier soll nun § 157 VersVG ein vom Gesetzgeber besonders erwünschtes "Vorzugsrecht des Geschädigten" (Überschrift vor § 157 dVersVG) schaffen. Hiedurch wird auch der Zweck des Ausgleichsverfahrens (anders als ein Konkursverfahren, das äußerstenfalls das gesamte Vermögen des Gemeinschuldners liquidiert), nämlich einen Konkurs abzuwenden und dem Schuldner durch teilweisen Schulderlaß die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes im Sinne seiner Sanierung zu gewährleisten, weder gefährdet noch vereitelt, wie dies von der beklagten Partei noch in ihrer Berufung behauptet und bereits vom Berufungsgericht schlüssig widerlegt worden war. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, daß der Gesetzgeber des VersVG in dessen § 14 ausdrücklich zwischen dem Fall der Konkurs- und jenem der Ausgleichseröffnung unterscheidet, weil es hier ja nur um das dem Versicherer eingeräumte Recht der Kündigungsausbedingung bezüglich des Versicherungsverhältnisses geht, also völlig andere Regelungszwecke dahinterstehen. Die von der Revisionswerberin gegen eine analoge Sichtweise vorgetragenen Argumente sind demgegenüber nicht stichhaltig und damit auch nicht geeignet, die im einschlägigen (in- wie ausländischen bei insoweit identer Rechtslage) Schrifttum vertretene Auffassung, welche schließlich auch in der bereits zitierten Entscheidung SZ 52/32 Deckung findet, abzulehnen. Kann aber nach dieser Gesetzesstelle der Dritte zur Gänze abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers (gleichermaßen ob im Konkurs oder im Ausgleich) verlangen, dann ist es auch nur konsequent und folgerichtig, dieselben Grundsätze auch hinsichtlich des (unstrittig gegebenen) Feststellungsanspruches gelten zu lassen. Ungeachtet der von der Revisionswerberin unter Berufung auf Welser (Schadenersatz statt Gewährleistung, 92) vorgenommenen Qualifizierung der Schadenersatzansprüche eines Werkbestellers gegenüber dem im Ausgleich befindlichen Werkunternehmer handelt es sich, was auch die beklagte Partei nicht ernsthaft zu bestreiten vermag, bei den vom Feststellungsbegehren umfaßten Schäden jedenfalls ausschließlich um solche, die erst in Zukunft (allenfalls) zur Entstehung gelangen und damit längst zeitlich nach Aufhebung des Ausgleichsverfahrens eintreten können. Die für die Zulässigkeit des Leistungsbegehrens formulierten Erwägungen und Intentionen haben daher auch (und umso mehr) für das Feststellungsbegehren zu gelten.Bereits Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4, Rz 34 hat die Auffassung vertreten, daß die Regelung des Paragraph 157, VersVG "wegen der Gleichheit des Zweckes trotz des Schweigens in Paragraph 157, VersVG auch im Ausgleichsverfahren" gilt. Dies entspricht auch der herrschenden deutschen Auffassung (jüngst Baumann, aaO Rz 18 zu Paragraph 157, zum "Vergleichsverfahren" nach der deutschen Vergleichsordnung [VerglO] DRGBl 1935 römisch eins 321, welche ihrerseits durch Artikel 2, Nr 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung [EGInsO] dBGBl 1994 römisch eins 2911 mit 1. 1. 1999 aufgehoben wurde, nunmehr ersetzt durch das den grundsätzlich gleichen Zielen [Sanierung eines schuldnerischen Betriebes durch Zusammenwirken mit den Gläubigern, um so das wirtschaftliche Fortbestehen zu sichern] verpflichtete Insolvenzplanverfahren nach den Paragraphen 217, ff InsO [vgl Hess, Kommentar zur InsO, Band römisch eins Rz 129 ff und 244 ff, jeweils vor Paragraph eins ],; Prölss/Martin, VersVG26 Rz 7 zu Paragraph 157, mwN, der im übrigen auch in der zitierten Ausgabe dieser Bestimmung die Überschrift "Vorzugsrechte des Geschädigten im Insolvenzverfahren des Versicherungsnehmers" vorangestellt hat, wobei es sich bekanntermaßen beim Terminus der "Insolvenz" um einen in der Praxis üblichen Überbegriff sowohl für das Konkurs- als auch für das Ausgleichsverfahren handelt [in diesem Sinne auch etwa jüngst Regierungsvorlage 734 BlgNR 20. GP, 33 zum IRÄG 1997]). Auch in der Entscheidung SZ 52/32 = EvBl 1979/186 (in der es freilich vorrangig um die Haftung eines Vorbehaltserben des haftpflichtversicherten Erblassers für die Entschädigungsforderung eines Dritten ging) hielt der Oberste Gerichtshof - worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - die Gedanken des Paragraph 157, VersVG ausdrücklich "für analogiefähig". Tatsächlich ist ja die Interessenlage eines geschädigten Dritten im Konkursverfahren des Schädigers und im Falle eines Ausgleiches desselben durchaus vergleichbar: In beiden Fällen geht es (vorrangig) darum, daß der Schuldner eines Gläubigers seine Zahlungspflichten vernachlässigt hat und dem Gläubiger, weil Singularexekution nicht zur Befriedigung führt (bzw führen kann) und das Vermögen des zahlungsunfähigen Schuldners auch nicht zur (vollen) Befriedigung ausreicht, nur verhältnismäßige Befriedigung offensteht. Hier soll nun Paragraph 157, VersVG ein vom Gesetzgeber besonders erwünschtes "Vorzugsrecht des Geschädigten" (Überschrift vor Paragraph 157, dVersVG) schaffen. Hiedurch wird auch der Zweck des Ausgleichsverfahrens (anders als ein Konkursverfahren, das äußerstenfalls das gesamte Vermögen des Gemeinschuldners liquidiert), nämlich einen Konkurs abzuwenden und dem Schuldner durch teilweisen Schulderlaß die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes im Sinne seiner Sanierung zu gewährleisten, weder gefährdet noch vereitelt, wie dies von der beklagten Partei noch in ihrer Berufung behauptet und bereits vom Berufungsgericht schlüssig widerlegt worden war. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, daß der Gesetzgeber des VersVG in dessen Paragraph 14, ausdrücklich zwischen dem Fall der Konkurs- und jenem der Ausgleichseröffnung unterscheidet, weil es hier ja nur um das dem Versicherer eingeräumte Recht der Kündigungsausbedingung bezüglich des Versicherungsverhältnisses geht, also völlig andere Regelungszwecke dahinterstehen. Die von der Revisionswerberin gegen eine analoge Sichtweise vorgetragenen Argumente sind demgegenüber nicht stichhaltig und damit auch nicht geeignet, die im einschlägigen (in- wie ausländischen bei insoweit identer Rechtslage) Schrifttum vertretene Auffassung, welche schließlich auch in der bereits zitierten Entscheidung SZ 52/32 Deckung findet, abzulehnen. Kann aber nach dieser Gesetzesstelle der Dritte zur Gänze abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers (gleichermaßen ob im Konkurs oder im Ausgleich) verlangen, dann ist es auch nur konsequent und folgerichtig, dieselben Grundsätze auch hinsichtlich des (unstrittig gegebenen) Feststellungsanspruches gelten zu lassen. Ungeachtet der von der Revisionswerberin unter Berufung auf Welser (Schadenersatz statt Gewährleistung, 92) vorgenommenen Qualifizierung der Schadenersatzansprüche eines Werkbestellers gegenüber dem im Ausgleich befindlichen Werkunternehmer handelt es sich, was auch die beklagte Partei nicht ernsthaft zu bestreiten vermag, bei den vom Feststellungsbegehren umfaßten Schäden jedenfalls ausschließlich um solche, die erst in Zukunft (allenfalls) zur Entstehung gelangen und damit längst zeitlich nach Aufhebung des Ausgleichsverfahrens eintreten können. Die für die Zulässigkeit des Leistungsbegehrens formulierten Erwägungen und Intentionen haben daher auch (und umso mehr) für das Feststellungsbegehren zu gelten.
Auch die Verdeutlichung des Berufungsgerichtes durch den Beisatz "bei sonstiger Exekution in die der beklagten Partei gegen die ...Versicherungs AG zustehende Versicherungsforderung" entspricht allen diesen Grundsätzen und ist damit nicht zu beanstanden (RZ 1982/47 = VersR 1983, 303; RIS-Justiz RS0064068).
Der Revision der beklagten Partei war damit aus all diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.