Entscheidung 7 Ob 145/21f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.09.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Stefula und Dr. Weber als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers DI J***** J*****, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 19. Februar 2021, GZ 11 R 3/21y-8, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 15. Oktober 2020, GZ 23 Nc 34/20a-4, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den Ablehnungsantrag des Antragstellers gegen einen Richter des Landesgerichts Korneuburg zurück. Die vom Antragsteller geltend gemachten Ablehnungsgründe lägen nicht vor.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der ungeachtet dieses Ausspruchs erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig:
[4] § 24 Abs 2 JN wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS-Justiz RS0098751; RS0122963). Ein weiteres Rechtsmittel des Ablehnungswerbers gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Ablehnungsantrags ist damit absolut unzulässig, weil § 24 Abs 2 JN eine abschließende Sonderregelung der Anfechtung von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern bildet und die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen verdrängt (RS0046010). [4] Paragraph 24, Absatz 2, JN wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS-Justiz RS0098751; RS0122963). Ein weiteres Rechtsmittel des Ablehnungswerbers gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Ablehnungsantrags ist damit absolut unzulässig, weil Paragraph 24, Absatz 2, JN eine abschließende Sonderregelung der Anfechtung von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern bildet und die allgemeinen Regelungen über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen verdrängt (RS0046010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00145.21F.0915.000
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2021
Dokumentnummer
JJT_20210915_OGH0002_0070OB00145_21F0000_000