Der Revisionsrekurswerber irrt, wenn er meint, die Entscheidung hänge von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme; ist doch die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, grundsätzlich eine solche des Einzelfalles, der keine Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wird und leitende Grundsätze der Rechtsprechung daher nicht verletzt werden (RIS-Justiz RS0047735 und RS0097114 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; 9 Ob 69/04v; zuletzt: 7 Ob 252/04s und 7 Ob 269/04s).Der Revisionsrekurswerber irrt, wenn er meint, die Entscheidung hänge von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme; ist doch die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, grundsätzlich eine solche des Einzelfalles, der keine Bedeutung iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wird und leitende Grundsätze der Rechtsprechung daher nicht verletzt werden (RIS-Justiz RS0047735 und RS0097114 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; 9 Ob 69/04v; zuletzt: 7 Ob 252/04s und 7 Ob 269/04s).
Eine Verletzung leitender Grundsätze der Rechtsprechung, insbesondere des im Vordergrund stehenden Kindeswohls (§ 178a ABGB), kann im vorliegenden Fall aber nicht erkannt werden:Eine Verletzung leitender Grundsätze der Rechtsprechung, insbesondere des im Vordergrund stehenden Kindeswohls (Paragraph 178 a, ABGB), kann im vorliegenden Fall aber nicht erkannt werden:
Darin, dass die Rekursentscheidung nicht (mehr) auf die noch vor der Entscheidung über die Obsorge als einstweilige Maßnahme gefassten Beschlüsse von 15. 1. und 22. 8. 2002 (ON 38 und 95) abstellt, liegt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. Mit der Argumentation, das Erstgericht hätte nicht in den - nach Auffassung des Revisionsrekurses - nach wie vor rechtsgültigen Beschluss vom 15. 1. 2002 eingreifen dürfen, weil dadurch eine „akute Kindeswohlgefährdung" zu befürchten sei, zeigt der Revisionsrekurswerber nämlich nicht einmal auf, worin eine solche konkret bestehen bzw dass sie tatsächlich eintreten könnte.
Insoweit entfernt sich der Revisionsrekurs aber auch von den eindeutigen Gutachtensergebnissen, denen die Tatsacheninstanzen gefolgt sind, wonach nicht durch das Abgehen sondern vielmehr durch die Beibehaltung einer „Halbe-Halbe-Aufteilung", das Wohl der Kinder gefährdet wäre. Der Vater macht in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs somit eine erhebliche Rechtsfrage gar nicht geltend.
Da Rechtsfragen von der Qualität des § 14 Abs 1 AußStrG auch sonst nicht zu erkennen sind, war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.Da Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG auch sonst nicht zu erkennen sind, war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.