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Entscheidung 7 Ob 147/21z×

Entscheidung 7 Ob 147/21z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022546 Rechtssatz 30.11.1955Zivilrecht
Nach der Theorie von der adäquaten Kausalität ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem eingetretenen Schaden nicht nur dann anzunehmen, wenn das Verhalten den eingetretenen Schaden unmittelbar verursacht hat; ein adäqu …
RS0080927 Rechtssatz 07.03.1973Zivilrecht
Der Leistungsfreiheit in Anspruch nehmende Versicherer hat nach § 181 Abs 1 VersVG zu beweisen, dass der vom Unfall Betroffene diesen vorsätzlich herbeigeführt hat. Diese Gesetzesbestimmung enthält aber nachgiebiges Recht. Nach den von den Versicherungsgese …
RS0084318 Rechtssatz 27.01.1988Zivilrecht
Eine krankhafte Veranlagung ist alleinige oder überragende Ursache, wenn sie so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Er …
RS0119520 Rechtssatz 17.11.2004Zivilrecht
Art 3 Pkt 1.1. AUVB 1980 sieht insoferne ausdrücklich eine sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes vor, als eine Versicherungsleistung nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen zu erbringen ist, der Versicherer also nur für je …
RS0119522 Rechtssatz 17.11.2004Zivilrecht
Der Versicherer ist für die Mitwirkung von Gebrechen bzw Krankheiten an den Unfallsfolgen, insbesondere, dass deren Anteil der Beeinflussung nicht weniger als 25 % beträgt, mit anderen Worten, dass der Mitwirkungsanteil mindestens 25 % beträgt, beweispflich …
RS0128162 Rechtssatz 28.06.2012Zivilrecht
Bei der Verursachung (Kausalität) ist zu prüfen, ob der potentiell Haftpflichtige den Schaden durch eigenes Verhalten verursacht hat. Ein positives Verhalten ist für einen Erfolg ursächlich, wenn es ihn herbeigeführt, ihn bewirkt hat. Nach der Formel von de …
RS0130364 Rechtssatz 02.09.2015Zivilrecht
Die Rechtslage und Judikatur zu § 175 ASVG kann nicht auf eine private, vertraglich vereinbarte Unfallversicherung übertragen werden, weil Grundlage des Vertrags die AUVB 2005 sind.