[4] 1. Das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Rekursgerichts auf Zurückweisung eines Rekurses ist ein Revisionsrekurs im Sinn des § 528 ZPO (hier iVm §§ 402 Abs 4, 78 EO), der nur unter dessen Voraussetzungen – insbesondere nur bei Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Abs 1) – anfechtbar ist (RS0044501 [T4, T18]; RS0084853 [T23]). 1. Das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Rekursgerichts auf Zurückweisung eines Rekurses ist ein Revisionsrekurs im Sinn des Paragraph 528, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO), der nur unter dessen Voraussetzungen – insbesondere nur bei Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Absatz eins,) – anfechtbar ist (RS0044501 [T4, T18]; RS0084853 [T23]).
[5] 2. Der behauptete Mangel des Rekursverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 510 Abs 3 ZPO). 2. Der behauptete Mangel des Rekursverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
3. Wenn – wie hier – eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c EO) beantragt wurde und der Antragsgegner gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts aus Anlass eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 38a SPG eine Abgabestelle bekanntgegeben hat, so gilt diese als Abgabestelle für das gerichtliche Verfahren über eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt. Hat der Antragsgegner eine solche Bekanntgabe trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen unterlassen, so können die Zustellungen im Verfahren über die einstweilige Verfügung durch Hinterlegung so lange ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen werden (§§ 8 und 23 ZustellG), bis dem Gericht eine Abgabestelle bekanntgegeben wird.3. Wenn – wie hier – eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt (Paragraphen 382 b, 382 c, EO) beantragt wurde und der Antragsgegner gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts aus Anlass eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach Paragraph 38 a, SPG eine Abgabestelle bekanntgegeben hat, so gilt diese als Abgabestelle für das gerichtliche Verfahren über eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt. Hat der Antragsgegner eine solche Bekanntgabe trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen unterlassen, so können die Zustellungen im Verfahren über die einstweilige Verfügung durch Hinterlegung so lange ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen werden (Paragraphen 8 und 23 ZustellG), bis dem Gericht eine Abgabestelle bekanntgegeben wird.
[6] Im vorliegenden Fall wurde der Antragsgegner von den einschreitenden Polizeibeamten ausdrücklich und schriftlich sowie unter Belehrung über die Rechtsfolgen des § 382g EO zur Bekanntgabe einer Abgabestelle aufgefordert, gab jedoch keine Abgabestelle an. Er gab auch nicht an, dass man ihm elektronisch zustellen könne. Soweit der Revisionsrekurs abweichendes behauptet, ist er nicht gesetzmäßig ausgeführt. Im vorliegenden Fall wurde der Antragsgegner von den einschreitenden Polizeibeamten ausdrücklich und schriftlich sowie unter Belehrung über die Rechtsfolgen des Paragraph 382 g, EO zur Bekanntgabe einer Abgabestelle aufgefordert, gab jedoch keine Abgabestelle an. Er gab auch nicht an, dass man ihm elektronisch zustellen könne. Soweit der Revisionsrekurs abweichendes behauptet, ist er nicht gesetzmäßig ausgeführt.
[7] Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, wonach die Zustellung durch Hinterlegung im Akt wirksam und der Rekurs daher verspätet sei, bedarf somit keiner Korrektur.