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Entscheidung 7 Ob 147/26g×

Entscheidung 7 Ob 147/26g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Exekutionsrecht, Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

7Ob147/26g

Entscheidungsdatum

17.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Böhm als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. A* B*, geboren * 1994, 2. A* B*, geboren * 2018, 3. A* B*, geboren * 2022, und 4. A* B*, geboren * 2024, *, alle vertreten durch das Gewaltschutzzentrum Wien, 1070 Wien, Mariahilfer Straße 116, gegen den Gegner der gefährdeten Parteien A* D*, vertreten durch Dr. Bernhard Marussig, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Christa-Maria Scheimpflug, Rechtsanwältin in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraphen 382 b und 382 c EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. August 2026, GZ 48 R 364/26y-34, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                 Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung antragsgemäß.

[2]                 Das Rekursgericht wies den dagegen vom Antragsgegner erhobenen Rekurs als verspätet zurück. Die Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner durch Hinterlegung im Akt am 16. 4. 2026 sei wirksam. Die 14-tägige Rekursfrist habe daher mit 30. 4. 2026 geendet und sei zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe am 10. 5. 2026 bereits abgelaufen gewesen.

[3]              Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn einer Antragsabweisung abzuändern. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

[4]         1. Das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Rekursgerichts auf Zurückweisung eines Rekurses ist ein Revisionsrekurs im Sinn des Paragraph 528, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO), der nur unter dessen Voraussetzungen – insbesondere nur bei Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Absatz eins,) – anfechtbar ist (RS0044501 [T4, T18]; RS0084853 [T23]).

[5]         2. Der behauptete Mangel des Rekursverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

3. Wenn – wie hier – eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt (Paragraphen 382 b, 382 c, EO) beantragt wurde und der Antragsgegner gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts aus Anlass eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach Paragraph 38 a, SPG eine Abgabestelle bekanntgegeben hat, so gilt diese als Abgabestelle für das gerichtliche Verfahren über eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt. Hat der Antragsgegner eine solche Bekanntgabe trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen unterlassen, so können die Zustellungen im Verfahren über die einstweilige Verfügung durch Hinterlegung so lange ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen werden (Paragraphen 8 und 23 ZustellG), bis dem Gericht eine Abgabestelle bekanntgegeben wird.

[6]         Im vorliegenden Fall wurde der Antragsgegner von den einschreitenden Polizeibeamten ausdrücklich und schriftlich sowie unter Belehrung über die Rechtsfolgen des Paragraph 382 g, EO zur Bekanntgabe einer Abgabestelle aufgefordert, gab jedoch keine Abgabestelle an. Er gab auch nicht an, dass man ihm elektronisch zustellen könne. Soweit der Revisionsrekurs abweichendes behauptet, ist er nicht gesetzmäßig ausgeführt.

[7]              Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, wonach die Zustellung durch Hinterlegung im Akt wirksam und der Rekurs daher verspätet sei, bedarf somit keiner Korrektur.

Textnummer

E148529

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00147.26G.0917.000

Im RIS seit

24.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260917_OGH0002_0070OB00147_26G0000_000