Der Kläger schloß am 7. Dezember 1965 mit der "D-Allgemeinen Versicherungs-AG" (im folgenden kurz "D" genannt) vorläufig auf die Dauer von zehn Jahren eine Unfallversicherung ab. Bestandteil des Versicherungsvertrages bilden die "Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung(AUVB 1965). Die vereinbarten Versicherungsleistungen betragen für den fall des Unfalltodes 600.000 S und bei bleibender Invalidität 1.200.000 S. Am 6. Feber 1968 wurde dem Kläger auf seinem Schrottlagerplatz in W-S beim Zerkleinern von Metallstücken mit einer Doppelschrottschere DBS 1 der Produktionsfirma Sch. ohne Beisein irgendwelcher Zeugen der linke Daumen an der Basis des Grundgelenkes abgetrennt. In seiner an die "D" erstatteten Unfallsanzeige vom 9. Feber 1968 (Beilage 13) beschrieb der Kläger den Unfallshergang wie folgt: "Beim Schrottzerkleinern rutschte ich mit dem Daumen in das Schlagmesser."
In gleicher Weise schilderte der Kläger das Unfallsereignis den erhebenden Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostenkommandos Kufstein (Beilage 21). Mit Schreiben vom 6. September 1968 teilte die "D" dem Kläger nach § 12 Abs. 3 VersVG mit, daß sie den auf den Unfallversicherungsvertrag gestützten Anspruch auf Bezahlung von 240.000 S ablehne, weil das Geschehen vom 6. Feber 1968 keinen Unfall im Sinne des Art. 2 Z. 1 AUVB 1965 darstelle. Die von Rechtsanwalt Dr. Z dem Beklagten, im Auftrag des Klägers innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 12 Abs. 3 VersVG beim Landesgericht für ZRS Wien eingebrachte Klage wurde mit dessen Beschluß vom 11. März 1969, 37 d Cg 54/69, wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen. Der Zurückweisungsbeschluß blieb unangefochten. Die neuerliche Einbringung der Deckungsklage beim zuständigen Handelsgericht Wien war nicht mehr möglich, weil inzwischen die sechsmonatige Klagefrist des § 12 Abs. 3 VersVG abgelaufen war.In gleicher Weise schilderte der Kläger das Unfallsereignis den erhebenden Gendarmeriebeamten des Gendarmeriepostenkommandos Kufstein (Beilage 21). Mit Schreiben vom 6. September 1968 teilte die "D" dem Kläger nach Paragraph 12, Absatz 3, VersVG mit, daß sie den auf den Unfallversicherungsvertrag gestützten Anspruch auf Bezahlung von 240.000 S ablehne, weil das Geschehen vom 6. Feber 1968 keinen Unfall im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, AUVB 1965 darstelle. Die von Rechtsanwalt Dr. Z dem Beklagten, im Auftrag des Klägers innerhalb der sechsmonatigen Frist des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG beim Landesgericht für ZRS Wien eingebrachte Klage wurde mit dessen Beschluß vom 11. März 1969, 37 d Cg 54/69, wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen. Der Zurückweisungsbeschluß blieb unangefochten. Die neuerliche Einbringung der Deckungsklage beim zuständigen Handelsgericht Wien war nicht mehr möglich, weil inzwischen die sechsmonatige Klagefrist des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG abgelaufen war.
Der Kläger war in den Jahren 1967 und 1968 von zahlreichen Exekutionen verfolgt. Zu einer Versteigerung kam es jedoch nur in einem Exekutionsverfahren (E 6559/68 des Bezirksgerichtes Kufstein; betreibende Gläubigerin Volksbank K), das eine vollstreckbare Forderung von 120.000 S samt Anhang zum Gegenstand hatte. In diesem Verfahren wurde am 24. März 1968 (richtig 1969) ein LKW, ein PKW, ein Wohnzimmerschrank und ein Fernsehapparat des Klägers mit einem erzielten Erlös von insgesamt 77.200 S öffentlich versteigert. Im Jahre 1969 erhielt der Kläger von der Finanzlandesdirektion für Tirol und Innsbruck Abgabenrückvergütungen in der Höhe von 98.773.36
S.
Mit seiner beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger vom Beklagten die Bezahlung von 240.000 S samt 4% Zinsen seit 6. Feber 1968 mit der Behauptung, daß ihm durch dessen Verschulden (Einreichung der Deckungsklage beim unzuständigen Gericht) ein Schade in der vorgenannten Höhe entstanden sei. Hätte der Beklagte die Klage beim zuständigen Handelsgericht Wien eingebracht, so wäre die "D" zur Bezahlung von 240.000 S samt Anhang (bei Verlust eines Daumens hat der Unfallversicherer nach Art. 10 Z. 1 AUVB 1965 20% der für den Fall der bleibenden Invalidität vereinbarten Versicherungsleistung zu entrichten) verurteilt worden. Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und behauptete seinerseits, daß dem Kläger durch sein (schuldhaftes) Verhalten kein Schaden entstanden sei. Denn die Deckungsklage des Klägers wäre auch bei ihrer Einreichung beim zuständigen Handelsgericht Wien abgewiesen worden. Die Abtrennung des linken Daumens des Klägers sei nämlich nicht beim einem Unfall im Sinne des Art. 2 Z. 1 AUVB 1965 erfolgt. Deshalb habe der Unfallversicherer auch mit Recht den Eintritt in den Schadensfall abgelehnt.Mit seiner beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger vom Beklagten die Bezahlung von 240.000 S samt 4% Zinsen seit 6. Feber 1968 mit der Behauptung, daß ihm durch dessen Verschulden (Einreichung der Deckungsklage beim unzuständigen Gericht) ein Schade in der vorgenannten Höhe entstanden sei. Hätte der Beklagte die Klage beim zuständigen Handelsgericht Wien eingebracht, so wäre die "D" zur Bezahlung von 240.000 S samt Anhang (bei Verlust eines Daumens hat der Unfallversicherer nach Artikel 10, Ziffer eins, AUVB 1965 20% der für den Fall der bleibenden Invalidität vereinbarten Versicherungsleistung zu entrichten) verurteilt worden. Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und behauptete seinerseits, daß dem Kläger durch sein (schuldhaftes) Verhalten kein Schaden entstanden sei. Denn die Deckungsklage des Klägers wäre auch bei ihrer Einreichung beim zuständigen Handelsgericht Wien abgewiesen worden. Die Abtrennung des linken Daumens des Klägers sei nämlich nicht beim einem Unfall im Sinne des Artikel 2, Ziffer eins, AUVB 1965 erfolgt. Deshalb habe der Unfallversicherer auch mit Recht den Eintritt in den Schadensfall abgelehnt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen wies die Doppelschrottschere DBS 1, an der sich der Unfall ereignete, links einen sich beim Betrieb nicht bewegenden, der Höhe nach verstellbaren "Niederhalter" und rechts das Schlagmesser auf. Zwischen diesen beiden Bestandteilen befand sich ein 9 cm breiter abgestufter Auflagebalken. Die zu zerkleinernden Metallstücke waren von links nach rechts dem Schlagmesser zuzuführen. Den von der "D" beigezogenen Sachverständigen Dozent Dr. P und Dipl.-Ing. Sch schilderte der Kläger den Unfall in der Weise, daß das von ihm mit der linken Hand gehaltene Stück einer Stoßstange bei der Zerkleinerung durch das Niedergehen des Schlagmessers gegen den Niederhalter hochgeschlagen worden sei, an dem ihm der linke Daumen abgetrennt worden sein müsse. Die von Dozent Dr. P an einer Leichenhand durchgeführten Rekonstruktionsversuche ergaben jedoch, daß die Gegenbewegung des Werkstückes gegen den Niederhalter bei Niedergehen des Schlagmessers an einem menschlichen Daumen nur Quetschwunden und Hautzerreißungen, nicht jedoch Knochenverletzungen hervorzurufen imstande ist. In seiner Parteienaussage erklärte schließlich der Kläger, er könne nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob er mit dem Daumen in das Schlagmesser der Schrottschere hineingerutscht oder dessen Abtrennung dadurch erfolgt sei, daß es ihm die linke Hand auf den Niederhalter hinaufgeschlagen habe. Tatsächlich erfolgte die Abtrennung des linken Daumens des Klägers durch das Schlagmesser der Schrottschere, wobei eine durch den Kläger vorsätzlich bewirkte Abtrennung wahrscheinlicher ist als ein Unfall, der jedoch nicht mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden könne.
Das Erstgericht war der Ansicht, daß der Versicherungsnehmer nach Art. 2 Z. 1 AUVB 1965 den unfreiwilligen Eintritt des Unfallgeschehens zu beweisen habe. In der Regel seien allerdings an den vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Beweis keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Bestehe aber der begrundete Verdacht einer Selbstbeschädigung, dann sei an die Beweisführung des Versicherungsnehmers ein strenger Maßstab anzulegen. Derartige Verdachtsmomente habe der Beklagte dargetan. Denn einerseits habe der Kläger dem Sachverständigen Dozent Dr. P und Dipl.-Ing. Sch eine von der Schadensmeldung völlig abweichende Unfallschilderung gegeben, die sich als unmöglich herausgestellt habe, andererseits habe sich der Kläger im Zeitpunkt seiner Verletzung in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befunden, so daß der Verdacht einer Selbstbeschädigung auch aus diesem Gründe nicht von der Hand zu weisen sei. Unter diesen Umständen sei aber an die Beweispflicht des Klägers ein strenger Maßstab anzulegen. Ihm obliege es daher nicht nur, die äußeren Tatsachen des Geschehensablaufes, sondern auch die Unfreiwilligkeit des Ereignisses zu beweisen. Eine solche Beweisführung sei aber dem Kläger nicht gelungen. Seine Deckungsklage wäre daher auch im Falle ihrer Erhebung beim zuständigen Gericht abgewiesen worden. Der Schadenersatzanspruch des Klägers bestehe daher nicht zu Recht.Das Erstgericht war der Ansicht, daß der Versicherungsnehmer nach Artikel 2, Ziffer eins, AUVB 1965 den unfreiwilligen Eintritt des Unfallgeschehens zu beweisen habe. In der Regel seien allerdings an den vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Beweis keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Bestehe aber der begrundete Verdacht einer Selbstbeschädigung, dann sei an die Beweisführung des Versicherungsnehmers ein strenger Maßstab anzulegen. Derartige Verdachtsmomente habe der Beklagte dargetan. Denn einerseits habe der Kläger dem Sachverständigen Dozent Dr. P und Dipl.-Ing. Sch eine von der Schadensmeldung völlig abweichende Unfallschilderung gegeben, die sich als unmöglich herausgestellt habe, andererseits habe sich der Kläger im Zeitpunkt seiner Verletzung in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befunden, so daß der Verdacht einer Selbstbeschädigung auch aus diesem Gründe nicht von der Hand zu weisen sei. Unter diesen Umständen sei aber an die Beweispflicht des Klägers ein strenger Maßstab anzulegen. Ihm obliege es daher nicht nur, die äußeren Tatsachen des Geschehensablaufes, sondern auch die Unfreiwilligkeit des Ereignisses zu beweisen. Eine solche Beweisführung sei aber dem Kläger nicht gelungen. Seine Deckungsklage wäre daher auch im Falle ihrer Erhebung beim zuständigen Gericht abgewiesen worden. Der Schadenersatzanspruch des Klägers bestehe daher nicht zu Recht.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und teilte auch dessen rechtliche Beurteilung.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.