Begründung:
Die mj. Andrea wurde aufgrund ihrer guten Leistungen im Schisport für die Aufnahme in den ÖSV-Kader nominiert. Der Österreichische Schiverband forderte für die Aufnahme die Unterfertigung einer von ihm vorgegebenen "Erklärung" mit folgendem auszugsweisen Inhalt:
Die "Aktive" verpflichtet sich als Angehörige des Nationalkaders des ÖSV, gemäß dessen Einberufungen an allen Trainings- und Rennveranstaltungen teilzunehmen und darüber hinaus ausschließlich jenes Material zu verwenden, welches sie im Rahmen ihrer durch den ÖSV vermittelten Ausrüstungsverträge erhält.
Punkt 3 der Erklärung lautet:
"Die Kosten der ....angeführten Trainings- und Wettkampfeinsätze einschließlich der damit verbundenen sportlichen und medizinischen Betreuung des/der Aktiven werden durch den Österreichischen Schiverband getragen.
Der/die Aktive nimmt dies zur Kenntnis. Für den Fall, daß er/sie während eines Zeitraumes von 1 Jahr nach Beendigung der Lizenzperiode für einen anderen Schiverband als Professionalschiläufer(in) startet, ist er/sie damit einverstanden, die für ihn/sie für die während der Lizenzperiode durch den ÖSV oder Austria Schipool aufgewendeten Kosten (zB Trainingskosten, Betreuungskosten, Einsatz- und Transportkosten) binnen 4 Wochen nach Aufforderung durch den ÖSV an den Österreichischen Schiverband zurückzubezahlen."
Des weiteren wird darauf hingewiesen, daß für die Teilnahme an einem internationalen Schiwettkampf eine gültige Wettkampflizenz erforderlich sei, die erst nach Vorliegen der gegenständlichen Erklärung erteilt werde. Mit der Unterfertigung der Erklärung anerkennt der oder die Aktive auch die angeführten Bestimmungen des Internationalen Schiverbandes sowie des Österreichischen Schiverbandes für Angehörige der Nationalkader, unter anderem hinsichtlich der Ausrüstungsvereinbarungen von Aktiven sowie des Abschlusses und der Abwicklung von Ausrüstungsverträgen.
Schließlich wird durch die Erklärung ausdrücklich zugestimmt (Punkt 5.6.), "daß für die Dauer seiner/ihrer Zugehörigkeit zu einem ÖSV-Kader der Österreichische Schiverband und der Austria Schipool berechtigt sind, mit seinem/ihrem Namen, Titel, Bild und Erfolgen, die gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen der FIS zugelassene Werbung zu betreiben". Der oder die unterfertigte Aktive nimmt hiebei "zur Kenntnis, daß er/sie aus den hiefür erzielten Erlösen, sofern im Einzelfall keine diesbezügliche Sondervereinbarung vorliegt, keinen Anteil erhält, sondern diese Einnahmen entsprechend dem Verbandzweck des Österreichischen Schiverbandes und Austria Schipool für Trainings- und Wettkampfbetrieb aufgewendet bzw den Verdienstausfallsentschädigungen oder den Hilfsfonds des Österreichischen Schiverbandes zugeführt werden".
In der Erklärung wird weiters angeführt, daß "die gemäß IWO der FIS notwendige Lizenz" vom ÖSV erst nach Vorliegen der unterzeichneten Athletenerklärung an den Unterfertigten mit Gültigkeit für das Verbandsjahr 1.5.1996 bis 30.4.1997 erteilt wird und sich grundsätzlich um jeweils ein weiteres Verbandsjahr verlängert, sofern die Erklärung des Aktiven aufrecht ist. Der ÖSV behält sich jedoch ausdrücklich vor, die Wettkampflizenz nicht mehr zu erteilen bzw gegebenenfalls zu entziehen.
Diese "Erklärung" wurde im Oktober 1996 vom Vater der mj. Andrea als deren gesetzlicher Vertreter unterfertigt.
Mit seinem am 29.10.1997 eingelangten Antrag begehrte der Vater die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der "Erklärung". Die FIS lasse nur Rennläufer starten, die einem Schiverband einer bestimmten Nation angehörten. Sei dies nicht der Fall, werde keine Lizenz erteilt. Der Wechsel zu einem Schiverband eines anderen Landes sei nur außerhalb der Saison zulässig. Hiefür sei die Aufgabe der österreichischen Staatsbürgerschaft erforderlich. Der Antragsteller habe zwar gravierende Bedenken gegen die in der Erklärung seiner Tochter auferlegten Verpflichtungen. Besonders nachteilig sei die Bestimmung, daß praktisch alle einem Schiathleten mögliche Einkünfte an den ÖSV abzugeben seien. Weiters sollte die Ausrüstung im Belieben des Athleten stehen. Es wäre zu ergänzen, daß von den im Fall der Beendigung der Lizenzperiode zu ersetzenden Kosten sämtliche Einnahmen aus der Werbung und aus sonstigen Titeln, die der ÖSV im Zusammenhang mit diesem Athleten entrichtet habe, abzuziehen seien. Unter anderem gehörte jener Punkt der "Richtlinien und Bestimmungen" gestrichen, der die Kaderangehörigen verpflichte, hinsichtlich jeder werblicher Tätigkeit ausschließlich nur den Weisungen zu entsprechen, die durch vom ÖSV betraute Personen erfolgen. Es wäre zu ergänzen, daß die Vermarktung von Bildern udgl nur im Einvernehmen mit dem Aktiven erfolgen dürfe. Die Gültigkeitsdauer sollte auf eine Saison beschränkt werden, damit keine unzulässige Bindung eintreten könne. Sämtliche Einnahmen sollten zu einem Prozentschlüssel auf den ÖSV einerseits und den Athleten andererseits aufgeteilt werden. Dem ÖSV sollte allenfalls aufgetragen werden, eine Aufstellung über sämtliche Unkosten und über die diesem gegenüberstehenden Einnahmen anzufertigen. Auch sollte es dem Athleten möglich sein, die Ausbildungskosten zu minimieren, indem er eigene Trainer beschäftigen könne. Der Antragsteller habe die Verpflichtungserklärung dennoch unterfertigt, weil ansonsten keine Lizenz vom ÖSV zu erhalten gewesen wäre. Es hätten keine Abänderungen erreicht werden können. Es werde die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung beantragt, weil die mj. Andrea ansonsten nicht an FIS-Rennen teilnehmen könne.
Das Erstgericht versagte der Erklärung die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. Von einer gerechten Aufteilung der beiderseitigen Rechte und Pflichten könne nicht gesprochen werden. Die Verpflichtung, daß die Mitglieder eines Rennbetriebes ihre Einnahmen ohne betragsmäßige Beschränkung abgeben müßten, sei grob einseitig. Der Zwang zur Verwendung eines vorgegebenen Materials entspreche ebenfalls nicht den Interessen der Minderjährigen. Es sei auch unangebracht, die Gültigkeitsdauer der Verpflichtungserklärung über eine Saison hinaus auszudehnen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Infolge der Übernahme von Verpflichtungen vermögensrechtlicher Natur, die für die Minderjährige in der Zukunft auch nachteilig sein könnten, liege in der Erklärung eine genehmigungspflichtige Vertretungshandlung, die eine Angelegenheit des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebes im Sinn des § 154 Abs 3 ABGB betreffe. Das Erstgericht habe die pflegschaftsbehördliche Genehmigung zu Recht versagt. Die Möglichkeit, zu einem anderen Schiverband zu wechseln oder als Professionalschiläuferin zu starten, sei mit der Folge verbunden, daß ihr sämtliche bisher aufgewendeten Kosten vom ÖSV in Rechnung gestellt würden, während die Minderjährige selbst keinerlei Anspruch auf Auszahlung allenfalls durch ihre Erfolge erzielten Erlösen habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß zwischen den vom ÖSV oder dem Austria Schipool aufgewendeten Kosten für die Minderjährige und der durch sie erzielten Einnahmen ein eindeutiges Mißverhältnis zum Nachteil der Minderjährigen bestehe. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob derartige Erklärungen im Sinn des § 154 Abs 3 ABGB genehmigungspflichtig seien und ob eine solche Erklärung bejahendenfalls zu genehmigen sei.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Infolge der Übernahme von Verpflichtungen vermögensrechtlicher Natur, die für die Minderjährige in der Zukunft auch nachteilig sein könnten, liege in der Erklärung eine genehmigungspflichtige Vertretungshandlung, die eine Angelegenheit des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebes im Sinn des Paragraph 154, Absatz 3, ABGB betreffe. Das Erstgericht habe die pflegschaftsbehördliche Genehmigung zu Recht versagt. Die Möglichkeit, zu einem anderen Schiverband zu wechseln oder als Professionalschiläuferin zu starten, sei mit der Folge verbunden, daß ihr sämtliche bisher aufgewendeten Kosten vom ÖSV in Rechnung gestellt würden, während die Minderjährige selbst keinerlei Anspruch auf Auszahlung allenfalls durch ihre Erfolge erzielten Erlösen habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß zwischen den vom ÖSV oder dem Austria Schipool aufgewendeten Kosten für die Minderjährige und der durch sie erzielten Einnahmen ein eindeutiges Mißverhältnis zum Nachteil der Minderjährigen bestehe. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob derartige Erklärungen im Sinn des Paragraph 154, Absatz 3, ABGB genehmigungspflichtig seien und ob eine solche Erklärung bejahendenfalls zu genehmigen sei.
Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.