Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz nicht zulässig. Die im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO für erheblich angesehene Rechtsfrage einer an die behauptete Dokumentationspflicht des Rechtsanwalts anknüpfenden "Beweislastregel" stellt sich nämlich hier gar nicht:Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz nicht zulässig. Die im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für erheblich angesehene Rechtsfrage einer an die behauptete Dokumentationspflicht des Rechtsanwalts anknüpfenden "Beweislastregel" stellt sich nämlich hier gar nicht:
Beweislastregeln haben nur dort Bedeutung, wo das Gericht keine verläßlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen vermag. Nur für den Fall, daß eine für die Entscheidung erhebliche Tatsache unbewiesen geblieben ist (non liquet), greifen Beweislastregeln ein, um trotzdem eine Sachentscheidung zu ermöglichen. Die Beweislast regelt demnach die Folgen der Nichterbringung eines Beweises für die Entscheidung (vgl Fasching, ZPR2 Rz 878). Folgerichtig kann, wie der Oberste Gerichtshof zu 1 Ob 2020/96 (= RdM 1997/5) ausgesprochen hat, etwa die Frage nach der Verteilung der Beweislast bei Unterlassung einer (ärztlichen) Dokumentation erst dann bedeutsam werden, wenn die für den Streitausgang als wesentlich erachteten Tatsachen nicht festgestellt werden können.Beweislastregeln haben nur dort Bedeutung, wo das Gericht keine verläßlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen vermag. Nur für den Fall, daß eine für die Entscheidung erhebliche Tatsache unbewiesen geblieben ist (non liquet), greifen Beweislastregeln ein, um trotzdem eine Sachentscheidung zu ermöglichen. Die Beweislast regelt demnach die Folgen der Nichterbringung eines Beweises für die Entscheidung vergleiche Fasching, ZPR2 Rz 878). Folgerichtig kann, wie der Oberste Gerichtshof zu 1 Ob 2020/96 (= RdM 1997/5) ausgesprochen hat, etwa die Frage nach der Verteilung der Beweislast bei Unterlassung einer (ärztlichen) Dokumentation erst dann bedeutsam werden, wenn die für den Streitausgang als wesentlich erachteten Tatsachen nicht festgestellt werden können.
Die eine Dokumentationspflichtverletzung durch den Kläger unterstellenden und daraus offenbar prima facie dessen Sachverhaltsschilderung als widerlegt oder zumindest nicht ausreichend glaubwürdig erachtenden Revisionsausführungen wenden sich nun allerdings gegen vom Erstgericht mit Bezug auf den Irrtumseinwand des Beklagten positiv getroffene Feststellungen. Dies gilt auch für die Feststellung, daß nicht feststehe, daß der Beklagte beim Erstbesuch auch Fuad R***** als einen der Angreifer genannt habe. Die vom Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung dazu gemachten Ausführungen (US 15 f) und die betreffende, oben wörtlich wiedergegebene Passage des Berufungsurteils lassen keinen Zweifel daran, daß die Vorinstanzen dem Kläger (auch) dahin Glauben geschenkt haben und daher zum Ausdruck bringen wollten, daß Fuad R***** vom Beklagten beim sogenannten Erstgespräch nicht erwähnt wurde.
Da sich die Vorinstanzen also in der Lage sahen, hinsichtlich der betreffenden Streitpunkte positive Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, ist eine Erörterung der vom Beklagten aufgeworfenen Fragen einer Dokumentationspflicht des Rechtsanwalts und einer daran anknüpfenden Beweislastregel hier nicht erforderlich. Die Argumentation des Revisionswerbers (der ausführt, bei richtiger Anwendung der Beweisregel "hätte als Ergebnis im gegenständlichen Rechtsstreit ein non liquet stehen müssen") stellt sich damit in Wahrheit lediglich als der unzulässige Versuch dar, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen.
Abgesehen davon haben die Vorinstanzen den Irrtumseinwand ohnehin auch deshalb verworfen, weil sie der Behauptung des Beklagten, er hätte bei früherer Aufklärung der "Kollisionssituation" den Kläger nicht bevollmächtigt, gar keinen Glauben geschenkt haben (Ersturteil S 20; Berufungsurteil S 15 letzter Absatz). Damit kommt der Frage, ob der Kläger schon anläßlich des Erstgespräches in der Lage gewesen wäre, auf den Umstand hinzuweisen, daß Fuad R***** von ihm vertreten worden war, letztlich ohnehin keine streitentscheidende Bedeutung zu.
Die Revision war daher zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Die Revision war daher zurückzuweisen. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision aus dem Grunde des § 502 Abs 1 ZPO ausdrücklich hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision aus dem Grunde des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ausdrücklich hingewiesen.