Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508 Abs 1 ZPO), zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO), zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf den vorliegenden Fall österreichisches Sachrecht anzuwenden ist (Art 4 Abs 3 EVÜ).Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf den vorliegenden Fall österreichisches Sachrecht anzuwenden ist (Artikel 4, Absatz 3, EVÜ).
Der bereits mit der Klage vorgelegte Kaufvertrag (Beilage ./B) enthält einen Grundbuchsauszug, aus dem ersichtlich ist, dass die Liegenschaft des Beklagten und damit auch die Waldparzelle nicht nur durch die im Klagebegehren erwähnten Dienstbarkeiten (C-LNr 2 und 3), sondern auch durch eine weitere Dienstbarkeit (C-LNr 1) und insbesondere auch durch ein Pfandrecht (Simultanhypothek) zugunsten der *****bank S***** regGenmbH im Höchstbetrag von 161.000 EUR (C-LNr 5) belastet ist. Aus der Kaufvertragsurkunde, auf die sich das Hauptbegehren der Klägerin bezieht, ergibt sich, dass diese Simultan-Höchstbetragshypothek von der Käuferin allerdings nicht mitzuübernehmen sei (vgl Punkte IV. [„Mit Ausnahme der das kaufgegenständliche Grundstück in C-LNr 2 und 3 belastenden Dienstbarkeiten erfolgen die Übergabe und Übernahme frei von bücherlichen und außerbücherlichen Lasten, ..."] und VIII. [„... im Übrigen lastenfreie Abschreibung ..."]). Die Klägerin hat dazu in der Klage wiederholt behauptet, „dass der Inhalt des Kaufvertrags nicht strittig ist". Weiters hat sie in der Klage vorgebracht, der Kaufvertrag sei (entsprechend der mündlichen Vereinbarung) vom Notar „tatsächlich ausgefertigt, besprochen ..." worden. Die Klägerin hat (auch) zu diesem Vorbringen neben der Kaufvertragsurkunde Beilage ./B zwei Zeugen, darunter den Notar und die Vernehmung der Parteien als Beweis angeboten. Der Beklagte hat zur Kaufvertragsurkunde Beilage ./B die Erklärung abgegeben: „Urkunde echt, zur Richtigkeit wird auf das eigene Vorbringen verwiesen".Der bereits mit der Klage vorgelegte Kaufvertrag (Beilage ./B) enthält einen Grundbuchsauszug, aus dem ersichtlich ist, dass die Liegenschaft des Beklagten und damit auch die Waldparzelle nicht nur durch die im Klagebegehren erwähnten Dienstbarkeiten (C-LNr 2 und 3), sondern auch durch eine weitere Dienstbarkeit (C-LNr 1) und insbesondere auch durch ein Pfandrecht (Simultanhypothek) zugunsten der *****bank S***** regGenmbH im Höchstbetrag von 161.000 EUR (C-LNr 5) belastet ist. Aus der Kaufvertragsurkunde, auf die sich das Hauptbegehren der Klägerin bezieht, ergibt sich, dass diese Simultan-Höchstbetragshypothek von der Käuferin allerdings nicht mitzuübernehmen sei vergleiche Punkte römisch vier. [„Mit Ausnahme der das kaufgegenständliche Grundstück in C-LNr 2 und 3 belastenden Dienstbarkeiten erfolgen die Übergabe und Übernahme frei von bücherlichen und außerbücherlichen Lasten, ..."] und römisch acht. [„... im Übrigen lastenfreie Abschreibung ..."]). Die Klägerin hat dazu in der Klage wiederholt behauptet, „dass der Inhalt des Kaufvertrags nicht strittig ist". Weiters hat sie in der Klage vorgebracht, der Kaufvertrag sei (entsprechend der mündlichen Vereinbarung) vom Notar „tatsächlich ausgefertigt, besprochen ..." worden. Die Klägerin hat (auch) zu diesem Vorbringen neben der Kaufvertragsurkunde Beilage ./B zwei Zeugen, darunter den Notar und die Vernehmung der Parteien als Beweis angeboten. Der Beklagte hat zur Kaufvertragsurkunde Beilage ./B die Erklärung abgegeben: „Urkunde echt, zur Richtigkeit wird auf das eigene Vorbringen verwiesen".
Ob das Grundstück, wie von der Klägerin unter Hinweis auf den Inhalt der Kaufvertragsurkunde also schlüssig behauptet, mit oder hingegen ohne die genannten weiteren Belastungen an die Klägerin übertragen werden sollte, wurde in erster Instanz nicht erörtert und es wurden dazu auch keine Beweise aufgenommen. Sieht man, wie das Berufungsgericht im Anschluss an oberstgerichtliche Judikatur (GlUNF 3724; SZ 3/44; 2 Ob 57/58 RZ 1958, 104; 8 Ob 314/66 RZ 1968, 53; 5 Ob 4/82 JBl 1984, 315), eine Willenseinigung der Parteien über das Fortbestehen, die Übernahme oder Löschung einer Hypothek als wesentliches Erfordernis eines Kaufvertrags über eine Liegenschaft an, blieb damit ein entscheidender Punkt unbeachtet. Wesentlich ist die Frage, ob hinsichtlich der Kaufliegenschaft eine Lastenfreistellung erfolgen sollte oder nicht. Aber auch dann, wenn man - wie im Schrifttum überwiegend vertreten (Binder in Schwimann, ABGB3 IV, § 1054 Rz 29; Aicher in Rummel3, § 1054 ABGB Rz 2 ua) - dies nicht zu den essentialia negotii des Liegenschafts-(ver-)kaufs zählte, änderte diese nichts, weil dispositive Bestimmungen bestehen: Zufolge §§ 443, 928 Satz 1 ABGB hat der Erwerber mangels Vereinbarung die in den öffentlichen Büchern eingetragenen Lasten ohne Anrechnung auf den Kaufpreis zu übernehmen (vgl Binder aaO).Ob das Grundstück, wie von der Klägerin unter Hinweis auf den Inhalt der Kaufvertragsurkunde also schlüssig behauptet, mit oder hingegen ohne die genannten weiteren Belastungen an die Klägerin übertragen werden sollte, wurde in erster Instanz nicht erörtert und es wurden dazu auch keine Beweise aufgenommen. Sieht man, wie das Berufungsgericht im Anschluss an oberstgerichtliche Judikatur (GlUNF 3724; SZ 3/44; 2 Ob 57/58 RZ 1958, 104; 8 Ob 314/66 RZ 1968, 53; 5 Ob 4/82 JBl 1984, 315), eine Willenseinigung der Parteien über das Fortbestehen, die Übernahme oder Löschung einer Hypothek als wesentliches Erfordernis eines Kaufvertrags über eine Liegenschaft an, blieb damit ein entscheidender Punkt unbeachtet. Wesentlich ist die Frage, ob hinsichtlich der Kaufliegenschaft eine Lastenfreistellung erfolgen sollte oder nicht. Aber auch dann, wenn man - wie im Schrifttum überwiegend vertreten (Binder in Schwimann, ABGB3 römisch vier, Paragraph 1054, Rz 29; Aicher in Rummel3, Paragraph 1054, ABGB Rz 2 ua) - dies nicht zu den essentialia negotii des Liegenschafts-(ver-)kaufs zählte, änderte diese nichts, weil dispositive Bestimmungen bestehen: Zufolge Paragraphen 443, 928, Satz 1 ABGB hat der Erwerber mangels Vereinbarung die in den öffentlichen Büchern eingetragenen Lasten ohne Anrechnung auf den Kaufpreis zu übernehmen vergleiche Binder aaO).
Die Klägerin räumt in der Revision ein, dass eine ausdrückliche Vereinbarung der Lastenfreistellung fehle, behauptet aber eine konkludente Vereinbarung und nennt Indizien dafür, insbesondere eine entsprechende Beauftragung des Notars durch den Beklagten. Mangels entsprechender Feststellungen kann allerdings die Frage, ob eine konkludente Vereinbarung der Lastenfreistellung anzunehmen ist oder nicht, nicht verlässlich beurteilt werden. Das Verfahren ist daher noch ergänzungsbedürftig.
Dies träfe auch dann zu, wenn man den bloßen Verweis auf die Kaufvertragsurkunde samt der - vom Beklagten unspezifisch bestrittenen - Behauptung, deren Inhalt sei unstrittig, nicht als ausreichendes Vorbringen einer konkludenten Vereinbarung der Lastenfreistellung ansehen wollte. Dann wäre nämlich das jeweils auf „lastenfreie" Abtretung der Waldparzelle gerichtete Haupt- und Eventualbegehren unschlüssig geblieben. Ein unschlüssiges Klagebegehren ist aber nach ständiger Rechtsprechung erst dann abzuweisen, wenn der Kläger erfolglos zur Verdeutlichung oder Ergänzung des Tatsachenvorbringens angehalten wurde (Schragel in Fasching/Konecny2 II/2 §§ 182, 182a Rz 11 mwN). Da dies im vorliegenden Fall nicht geschah, wären auch dann sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben. Der Klägerin wäre nach Erörterung Gelegenheit zu geben gewesen, ihr Vorbringen zu ergänzen, um ihr auf lastenfreie Übertragung der Waldparzelle zielendes Klagebegehren schlüssig zu begründen.Dies träfe auch dann zu, wenn man den bloßen Verweis auf die Kaufvertragsurkunde samt der - vom Beklagten unspezifisch bestrittenen - Behauptung, deren Inhalt sei unstrittig, nicht als ausreichendes Vorbringen einer konkludenten Vereinbarung der Lastenfreistellung ansehen wollte. Dann wäre nämlich das jeweils auf „lastenfreie" Abtretung der Waldparzelle gerichtete Haupt- und Eventualbegehren unschlüssig geblieben. Ein unschlüssiges Klagebegehren ist aber nach ständiger Rechtsprechung erst dann abzuweisen, wenn der Kläger erfolglos zur Verdeutlichung oder Ergänzung des Tatsachenvorbringens angehalten wurde (Schragel in Fasching/Konecny2 II/2 Paragraphen 182, 182 a, Rz 11 mwN). Da dies im vorliegenden Fall nicht geschah, wären auch dann sowohl das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben. Der Klägerin wäre nach Erörterung Gelegenheit zu geben gewesen, ihr Vorbringen zu ergänzen, um ihr auf lastenfreie Übertragung der Waldparzelle zielendes Klagebegehren schlüssig zu begründen.
Das Erstgericht wird daher im aufgezeigten Sinn die Sach- und Rechtslage mit den Parteien zu erörtern und nach entsprechender Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.