Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist überwiegend gerechtfertigt.
Was die vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht für richtig gehaltene Testamentsauslegung kennzeichnet, ist der Umstand, daß sie am Wortlaut der umstrittenen letztwilligen Anordnung haften bleibt, indem sie lediglich daraus Schlußfolgerungen zieht, daß zwar in Verbindung mit der Auszahlung der Geldvermächtnisse und mit der Rentenzahlung an die Beklagten, nicht aber mit dem ihnen eingeräumten Wohnrecht von einer Terminisierung die Rede ist und daß weiters, soweit es um das Wohnrecht geht, "die Witwe und ihre Kinder" schlechthin und nicht etwa nur die beiden Beklagten als Begünstigte angeführt werden. Abgesehen davon, daß mit diesen Erwägungen das schriftliche Ausdrucksvermögen sowie Überlegtheit und Sorgfalt des Erblassers bei der Verfassung des Testaments offensichtlich überschätzt werden, wird hiebei auch der fragliche Text, losgelöst von seinem Zusammenhang, beurteilt. Aus letzterem ergibt sich aber, worum es dem Erblasser in dem eingangs wörtlich zitierten Teil seines letzten Willens zu tun war. Dieses Anliegen richtete sich, woran ernstlich nicht gezweifelt werden kann, darauf, seine Witwe und deren Kinder versorgt zu wissen, sodaß sich die letztwillige Verfügung insofern als Unterhaltsvermächtnis darstellt. Nun besagt allerdings die auf ein solches notfalls anzuwendende Auslegungsregel des § 672 ABGB, daß der Unterhalt dem Bedachten, solange er lebt, zu leisten ist. Nach herrschender Auffassung, von der abzugehen auch im vorliegenden Fall kein Grund besteht, gilt dies aber grundsätzlich nicht für Vermächtnisnehmer, die wegen ihres niederen Alters noch unversorgte Kinder sind (Weiß in Klang[2] III, 582 I; Ehrenzweig, II/2 551 V; GlU 5883). Denn es liegt die Annahme durchaus nahe, daß mit einem ihnen ausgesetzten Vermächtnis des Unterhaltes, zu dem auch eine Wohnungsmöglichkeit gehört, nur dem Mangel ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit abgeholfen werden soll. Deren nicht unbedingt an ein bestimmtes Lebensalter gebundener Eintritt aber beseitigt diesen Mangel und damit auch die Voraussetzung für das Unterhaltsvermächtnis. Daß für den Erblasser zu dem von ihm für den Umzug der Witwe und ihrer Kinder in die Mansardenwohnung vorgesehenen Zeitpunkt die Selbsterhaltungsfähigkeit seiner Tochter Adele bereits festgestanden wäre und er ihr gleichwohl das Wohnrecht zugedacht hätte, dafür bietet die Aktenlage keine Anhaltspunkte, wofern der Erblasser die Wohnberechtigung überhaupt auch auf diese Tochter erstrecken wollte, die ja im Rahmen der diesbezüglichen Anordnungen keine ausdrückliche Erwähnung findet. Aus der Art, wie die Verhältnisse der Genannten als Vermächtnisnehmerin vom Erblasser geregelt wurden, läßt sich daher nichts herleiten, was gegen eine Beschränkung des Wohnrechtes der Beklagten auf die Zeit noch nicht bestehender Selbsterhaltungsfähigkeit spräche. Diese war nun aber bereits bei Schluß der mündlichen Streitverhandlung im Falle der Zweitbeklagten Veronika W zweifellos gegeben, da sie, was aktenkundig ist, auch damals schon verheiratet war und ihren Hausstand in Klagenfurt hatte. Aber auch von der Erstbeklagten kann, bezogen auf den Zeitpunkt der Beendigung der Streitverhandlung, nach der Aktenlage ohne weiteres angenommen werden, daß sie, über 21 Jahre alt und von Beruf Schneiderin, bereits imstande war, sich selbst fortzubringen. Daß nach einer in der Revision enthaltenen Behauptung nunmehr auch sie verheiratet sei und den Zunamen S führe, was in der Revisionsbeantwortung insofern bestätigt erscheint, als sie dort wie übrigens auch schon vorher zu wiederholten Malen in diesem Rechtsstreit als "Hausfrau" bezeichnet wird, bildet freilich eine im gegenwärtigen Rechtsmittelverfahren nicht zu beachtende Neuerung. Die Rechtsrüge des Revisionswerbers erweist sich sohin als begrundet, weshalb der Revision im wesentlichen spruchgemäß Folge zu geben war. Nur soweit hat es bei der Klagsabweisung durch die Untergerichte zu verbleiben, als der Kläger auch begehrt, daß die Einverleibung der in Frage stehenden Löschungen auf Kosten der Beklagten zu geschehen habe. In dieser Hinsicht fehlt es nämlich an einem geeigneten Rechtsgrund, auf den sich ein solcher Anspruch stützen ließe.Was die vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht für richtig gehaltene Testamentsauslegung kennzeichnet, ist der Umstand, daß sie am Wortlaut der umstrittenen letztwilligen Anordnung haften bleibt, indem sie lediglich daraus Schlußfolgerungen zieht, daß zwar in Verbindung mit der Auszahlung der Geldvermächtnisse und mit der Rentenzahlung an die Beklagten, nicht aber mit dem ihnen eingeräumten Wohnrecht von einer Terminisierung die Rede ist und daß weiters, soweit es um das Wohnrecht geht, "die Witwe und ihre Kinder" schlechthin und nicht etwa nur die beiden Beklagten als Begünstigte angeführt werden. Abgesehen davon, daß mit diesen Erwägungen das schriftliche Ausdrucksvermögen sowie Überlegtheit und Sorgfalt des Erblassers bei der Verfassung des Testaments offensichtlich überschätzt werden, wird hiebei auch der fragliche Text, losgelöst von seinem Zusammenhang, beurteilt. Aus letzterem ergibt sich aber, worum es dem Erblasser in dem eingangs wörtlich zitierten Teil seines letzten Willens zu tun war. Dieses Anliegen richtete sich, woran ernstlich nicht gezweifelt werden kann, darauf, seine Witwe und deren Kinder versorgt zu wissen, sodaß sich die letztwillige Verfügung insofern als Unterhaltsvermächtnis darstellt. Nun besagt allerdings die auf ein solches notfalls anzuwendende Auslegungsregel des Paragraph 672, ABGB, daß der Unterhalt dem Bedachten, solange er lebt, zu leisten ist. Nach herrschender Auffassung, von der abzugehen auch im vorliegenden Fall kein Grund besteht, gilt dies aber grundsätzlich nicht für Vermächtnisnehmer, die wegen ihres niederen Alters noch unversorgte Kinder sind (Weiß in Klang[2] römisch drei, 582 römisch eins; Ehrenzweig, II/2 551 römisch fünf; GlU 5883). Denn es liegt die Annahme durchaus nahe, daß mit einem ihnen ausgesetzten Vermächtnis des Unterhaltes, zu dem auch eine Wohnungsmöglichkeit gehört, nur dem Mangel ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit abgeholfen werden soll. Deren nicht unbedingt an ein bestimmtes Lebensalter gebundener Eintritt aber beseitigt diesen Mangel und damit auch die Voraussetzung für das Unterhaltsvermächtnis. Daß für den Erblasser zu dem von ihm für den Umzug der Witwe und ihrer Kinder in die Mansardenwohnung vorgesehenen Zeitpunkt die Selbsterhaltungsfähigkeit seiner Tochter Adele bereits festgestanden wäre und er ihr gleichwohl das Wohnrecht zugedacht hätte, dafür bietet die Aktenlage keine Anhaltspunkte, wofern der Erblasser die Wohnberechtigung überhaupt auch auf diese Tochter erstrecken wollte, die ja im Rahmen der diesbezüglichen Anordnungen keine ausdrückliche Erwähnung findet. Aus der Art, wie die Verhältnisse der Genannten als Vermächtnisnehmerin vom Erblasser geregelt wurden, läßt sich daher nichts herleiten, was gegen eine Beschränkung des Wohnrechtes der Beklagten auf die Zeit noch nicht bestehender Selbsterhaltungsfähigkeit spräche. Diese war nun aber bereits bei Schluß der mündlichen Streitverhandlung im Falle der Zweitbeklagten Veronika W zweifellos gegeben, da sie, was aktenkundig ist, auch damals schon verheiratet war und ihren Hausstand in Klagenfurt hatte. Aber auch von der Erstbeklagten kann, bezogen auf den Zeitpunkt der Beendigung der Streitverhandlung, nach der Aktenlage ohne weiteres angenommen werden, daß sie, über 21 Jahre alt und von Beruf Schneiderin, bereits imstande war, sich selbst fortzubringen. Daß nach einer in der Revision enthaltenen Behauptung nunmehr auch sie verheiratet sei und den Zunamen S führe, was in der Revisionsbeantwortung insofern bestätigt erscheint, als sie dort wie übrigens auch schon vorher zu wiederholten Malen in diesem Rechtsstreit als "Hausfrau" bezeichnet wird, bildet freilich eine im gegenwärtigen Rechtsmittelverfahren nicht zu beachtende Neuerung. Die Rechtsrüge des Revisionswerbers erweist sich sohin als begrundet, weshalb der Revision im wesentlichen spruchgemäß Folge zu geben war. Nur soweit hat es bei der Klagsabweisung durch die Untergerichte zu verbleiben, als der Kläger auch begehrt, daß die Einverleibung der in Frage stehenden Löschungen auf Kosten der Beklagten zu geschehen habe. In dieser Hinsicht fehlt es nämlich an einem geeigneten Rechtsgrund, auf den sich ein solcher Anspruch stützen ließe.
Die Setzung einer Frist zur Abgabe der den Beklagten obliegenden Erklärungen erübrigt sich (§ 367 Abs 1 EO).Die Setzung einer Frist zur Abgabe der den Beklagten obliegenden Erklärungen erübrigt sich (Paragraph 367, Absatz eins, EO).