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Entscheidung 7 Ob 149/99h×

Entscheidung 7 Ob 149/99h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob149/99h

Entscheidungsdatum

09.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Manfred P*****, und 2.) Helga P*****, beide vertreten durch Dr. Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck a.d. Mur, gegen die beklagte Partei Elfriede G*****, vertreten durch Dr. Klaus Kocher, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert S 70.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 15. Jänner 1999, GZ 3 R 224/98t-29, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Bruck a.d. Mur vom 10. März 1998, GZ 2 C 1376/97a-14, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Kläger begehrten die Feststellung, daß der Beklagten als Eigentümerin einer ihrem Grundstück benachbarten Liegenschaft nicht das Recht zustehe, auf ihrem Grundstück Kraftfahrzeuge zu parken; die Beklagte möge auch schuldig erkannt werden, das Parken auf ihrem Grundstück "selbst sowie durch ihre Besucher und Familienangehörigen" zu unterlassen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 52.000,--, jedoch nicht S 260.000,-- übersteige und daß die Revision nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich das beim Erstgericht eingebrachte, als "außerordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten, die damit eine Abänderung des Urteils des Berufungsgerichtes in klagsabweislichem Sinne anstrebt. Das Erstgericht legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Entscheidung vor.

Dies widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der Fassung WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 4, ZPO) und das Berufungsgericht nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO einen - binnen vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 508, Absatz 2, ZPO) - Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. In diesem Antrag, in dem die ordentliche Revision auszuführen ist, sind die Gründe dafür anzuführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachtet. Der Revision fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war die Vorgangsweise des Erstgerichts, den Rechtsmittelschriftsatz dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, verfehlt. Die Beklagte wäre vielmehr aufzufordern gewesen, ihren Schriftsatz binnen angemessener Frist im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO zu verbessern. Im Falle einer solchen Verbesserung wären der Antrag und die Revision dem Berufungsgericht zur Entscheidung nach Absatz 3 und 4 leg cit vorzulegen, andernfalls die Revision nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen (6 Ob 79/98f; 2 Ob 100/98i; 6 Ob 150/98x; 7 Ob 152/98y; 7 Ob 178/98x; 4 Ob 321/98d ua).

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E54269 07A01499

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00149.99H.0609.000

Dokumentnummer

JJT_19990609_OGH0002_0070OB00149_99H0000_000