Nach § 502 Abs 3 ZPO idF WGN 1997 BGBl I 140 ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt (§ 502 Abs 4 ZPO) und das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat.Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der Fassung WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 4, ZPO) und das Berufungsgericht nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat.
Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO einen - binnen vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 508 Abs 2 ZPO) - Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. In diesem Antrag, in dem die ordentliche Revision auszuführen ist, sind die Gründe dafür anzuführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO einen - binnen vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 508, Absatz 2, ZPO) - Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. In diesem Antrag, in dem die ordentliche Revision auszuführen ist, sind die Gründe dafür anzuführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachtet. Der Revision fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 1 ZPO gestellt werde.Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachtet. Der Revision fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellt werde.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war die Vorgangsweise des Erstgerichts, den Rechtsmittelschriftsatz dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, verfehlt. Die Beklagte wäre vielmehr aufzufordern gewesen, ihren Schriftsatz binnen angemessener Frist im Sinne des § 508 Abs 1 und 2 ZPO zu verbessern. Im Falle einer solchen Verbesserung wären der Antrag und die Revision dem Berufungsgericht zur Entscheidung nach Abs 3 und 4 leg cit vorzulegen, andernfalls die Revision nach § 502 Abs 3 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen (6 Ob 79/98f; 2 Ob 100/98i; 6 Ob 150/98x; 7 Ob 152/98y; 7 Ob 178/98x; 4 Ob 321/98d ua).Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war die Vorgangsweise des Erstgerichts, den Rechtsmittelschriftsatz dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, verfehlt. Die Beklagte wäre vielmehr aufzufordern gewesen, ihren Schriftsatz binnen angemessener Frist im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins und 2 ZPO zu verbessern. Im Falle einer solchen Verbesserung wären der Antrag und die Revision dem Berufungsgericht zur Entscheidung nach Absatz 3 und 4 leg cit vorzulegen, andernfalls die Revision nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen (6 Ob 79/98f; 2 Ob 100/98i; 6 Ob 150/98x; 7 Ob 152/98y; 7 Ob 178/98x; 4 Ob 321/98d ua).
Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.