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Entscheidung 7 Ob 15/18h×

Entscheidung 7 Ob 15/18h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0034450 Rechtssatz 04.04.1968Zivilrecht
Die Verjährung wird durch Vergleichsverhandlungen unterbrochen, wenn nur nach deren Scheitern der Geschädigte innerhalb angemessener Frist Klage erhebt.
RS0034464 Rechtssatz 19.02.1964Zivilrecht
Durch Teilzahlungen wird die Verjährung unterbrochen, wenn zweifelsfrei ist, daß der Schuldner mit ihnen nur einen Teil seiner Schuld abtragen will und nicht damit den Gläubiger gänzlich zu befriedigen glaubt.
RS0034516 Rechtssatz 10.04.1975Zivilrecht
Für die Unterbrechung der Verjährung genügt jede Handlung des Schuldners, die in irgend einer Weise sein Bewusstsein, aus dem betreffenden Schuldverhältnis dem Gläubiger verpflichtet zu sein, zum Ausdruck bringt (ZVR 1971/206), wobei es - wie auch sonst im …
RS0034518 Rechtssatz 20.03.1975Zivilrecht
Im Falle von Vergleichsverhandlungen über die Abwicklung von Schadenersatzansprüchen handelt es sich um einen von der Rechtsprechung herausgebildeten besonderen Fall einer Ablaufshemmung (§§ 7, 863, 914, 1494 ff ABGB).
RS0043320 Rechtssatz 09.10.1963Zivilrecht
Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung und daher nicht revisibel (EvBl 1958/94, 4 Ob 52/63 ua; ZBl 1916/315).
RS0044197 Rechtssatz 31.08.1983Zivilrecht
Werkvertrag; außerordentliche Revision nicht angenommen: Ablehnung der Mängelbehebung bei Werkvertrag bewirkt Fälligkeit des Werklohnes.
RS0044298 Rechtssatz 06.10.1983Zivilrecht
§ 914 ABGB; außerordentliche Revision nicht angenommen: Auslegungsfragen über Erklärungsabsicht im Einzelfall.